Podcast zum Markenrecht

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Zu der Frage, ob Arbeitnehmer gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung von Arbeitsmitteln haben, hat sich das hessische Landesarbeitsgericht mit einer aktuellen Entscheidung positioniert (Hessisches LAG, Urteil v. 12.03.2021, 14 Sa 306/20).
Die Nutzung eines eigenen Smartphones und des eigenen Fahrrades ist bei Arbeitnehmern von Kurierdiensten in Großstädten nicht unüblich. Der Arbeitnehmer eines Lieferdienstes für Speisen und Getränke klagte dagegen. Er nutzte sein eigenes Rad und wurde per App auf seinem Smartphone bestimmten Kundenaufträgen zugewiesen. Die Klage war darauf gerichtet, den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen, ein verkehrssicheres Fahrrad und ein Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag für die Verrichtungen seiner Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen.
Woraus kann sich ein Anspruch auf Arbeitsmittel ergeben?
Der Anspruch auf Bereitstellung von Arbeitsmitteln kann sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB ergeben. Denn es ist rechtlich anerkannt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung haben. Damit soll auch ein Anspruch auf Stellung der zur Verrichtung der Arbeit zwingend erforderlichen Arbeitsmittel einhergehen. Dem Arbeitgeber ist es in diesem Zusammenhang nicht gestattet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit zu verweisen, dass er ohne Erbringung der Tätigkeiten einen Anspruch auf Verzugslohn hat, weil sich der Arbeitgeber mangels Bereitstellung von Arbeitsmitteln in Annahmeverzug befindet. Es besteht vielmehr ein direkter Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, die notwendigen Arbeitsmittel zu stellen.
Können Arbeitsmittel im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?
Wie das hessische Landesarbeitsgericht nun entschieden hat, können Regelungen, nach denen Arbeitnehmer selbst ihre Arbeitsmittel stellen müssen, unzulässig sein. Arbeitsverträge unterliegen in aller Regel einer AGB-Kontrolle. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn die Vertragspartner des Verwenders dadurch nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung wurde für eine arbeitsvertragliche Regelung angenommen, nach der notwendige Arbeitsmittel von einigem Wert wie Fahrrad und Handy ohne finanziellen Ausgleich durch den Arbeitnehmer selbst eingebracht werden mussten.
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Mit drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof eine jahrelange Diskussion über Kennzeichnungspflichten von Influencern vorerst beendet, nachdem die Vorinstanzen durchaus kontroverse Rechtsauffassungen vertreten haben. Es ging im Kern um eine Frage: Was muss als Werbung gekennzeichnet werden?
Postings mit Gegenleistung müssen gekennzeichnet werden
Im Grundsatz gilt nach den aktuellen Entscheidungen der letzten Instanz Folgendes: Erhält ein Influencer eine Gegenleistung für ein Posting, so muss er die Veröffentlichung immer hinreichend als werblichen Inhalt kennzeichnen. Denn es handelt sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten der eigenen Person und des beworbenen Unternehmens. Der Begriff der Gegenleistung ist dabei weit zu verstehen; auch die kostenfreie Überlassung eines Produktes zum Zwecke der Bewerbung kann eine Gegenleistung darstellen. Fehlt es an einer hinreichenden Kennzeichnung, wird dadurch eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG verwirklicht.
Postings ohne Gegenleistung können auch einer Kennzeichnungspflicht unterliegen
Erhält ein Influencer demgegenüber keine Gegenleistung, soll es auf den Einzelfall ankommen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dann nämlich nur, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck „übertreiben werblich“ ist. Dies soll dem Bundesgerichtshof zufolge angenommen werden können, wenn ohne kritische Distanz allein die Vorteile eines Produkts lobend hervorgehoben werden und dadurch keine sachlich veranlasste Darstellung mehr gegeben ist. Verlinkungen zu den Produkten oder Unternehmen kommt in diesem Zusammenhang eine starke Indizwirkung zu, wodurch der Eindruck werblicher Inhalte bekräftigt wird.
Gilt für Unternehmen dasselbe wie für Influencer?
Ob auch Unternehmen Ihre Inhalte in den Sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen, kommt auf die Art der Darstellung an. In der Regel unterliegen solche Inhalte jedoch keiner Kennzeichnungspflicht. Denn für den Durchschnittsbetrachter ist bei Unternehmensseiten – im Gegensatz zu den Profilen von Influencern – sofort erkennbar, dass es sich um kommerzielle Inhalte handelt. Eine Verschleierung geschäftlicher Handlungen ist daher in den meisten Fällen fernliegend.
Was bedeuten die neuen Entscheidungen für die Praxis?
Klar ist damit nun, dass durch die Art und Weise der Darstellung auch ohne Gegenleistung Inhalte einer Kennzeichnungspflicht unterliegen können. Die Frage nach einer Gegenleistung ist damit jedenfalls nicht alleiniges Kriterium zur Unterscheidung. Eine Bewertung im Einzelfall, ob eine „übertrieben werbliche“ Darstellung vorliegt, hängt von der richterlichen Würdigung ab. In Zweifelsfällen sollten Postings, auf denen Produkte nicht nur beiläufig zu erkennen sind, zur Vermeidung von Abmahnungen daher als Werbung gekennzeichnet werden. Klar geworden ist aber auch: Nicht jeder Beitrag, auf dem Markenprodukte zu erkennen sind, stellt eine Werbung oder Schleichwerbung dar.
Wann eine Kennzeichnung hinreichend ist, wurde nicht erneut thematisiert. Die Kennzeichnung sollte nach ständiger Rechtsprechung daher auf den ersten Blick ohne „analytische Betrachtung“ erkennbar sein.
Eine brauchbare Handlungsanweisung für Influencer hat der Bundesgerichtshof mit den neuen Entscheidungen leider nicht herbeigeführt.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
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Was passiert, wenn Arbeitnehmer sich durch behördliche Anordnung in Quarantäne begeben müssen? Muss ein Arbeitnehmer arbeiten, wenn er in Quarantäne ist? Kann Quarantäne ein Arbeitsverhältnis gefährden? Und was passiert, wenn die Quarantäne sich mit dem Erholungsurlaub überschneidet?
Ein Überblick über die relevantesten Fragen im Zusammenhang mit Quarantäne:
Kündigung oder Abmahnung wegen Quarantäne
Eine behördlich angeordnete Quarantäne berechtigt Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung. Das Arbeitsgericht Köln befand die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen behördlich angeordneter Quarantäne sogar für willkürlich und nach § 138 BGB und § 242 BGB rechtsunwirksam, obwohl diesem Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG zukam (ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20).
Pflichtverstöße von Arbeitnehmern können vor allem dann rechtliche Konsequenzen hervorrufen, wenn Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis betroffen sind. In der Gestaltung von Urlaub und Freizeit sind Arbeitnehmer daher im Grundsatz nicht durch ihr Arbeitsverhältnis eingeschränkt. Allerdings kann unter Umständen auch die Urlaubsplanung oder die Freizeitgestaltung von Arbeitnehmern negativen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben. Nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot und wegen der vertraglichen Nebenpflichten kann eine Urlaubs- oder Freizeitgestaltung daher unter Umständen einen Pflichtverstoß begründen und eine Abmahnung rechtfertigen. Eine Pflichtverletzung könnte zumindest angenommen werden, wenn Arbeitnehmer trotz entgegenstehender Reiseempfehlungen der Behörden in Risikogebiete reisen und damit bewusst die Anordnung einer Quarantäne provozieren.
Arbeit trotz Quarantäne
Ob während einer behördlich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordneten Quarantäne gearbeitet werden muss, hängt von der Tätigkeit und der faktischen Möglichkeit einer Verrichtung der Arbeit ab. Wenn der Arbeitnehmer trotz Quarantäne – beispielsweise aus dem Homeoffice heraus – in der Lage ist, seine Arbeiten zu verrichten, bleibt die Verpflichtung zu Arbeitsleistung grundsätzlich bestehen.
Ist eine Arbeit in der Quarantäne hingegen nicht möglich – so in etwa bei Mitarbeitern im Einzelhandel oder im produzierenden Gewerbe –, greift § 56 IfSG. Danach kann der betroffene Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe seines Nettoentgelts für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen erhalten. Der Arbeitgeber bleibt währenddessen nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ aus § 614 BGB von der Lohnzahlung befreit.
Urlaubstage bei Quarantäne
Sogenannte „Ansteckungsverdächtigte“ werden wegen der Corona-Pandemie regelmäßig – z.B. nach der Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt – durch die Gesundheitsämter in eine angeordnete Absonderung gezwungen. Die Anordnung einer Quarantäne richtet sich nach § 30 IfSG.
Quarantäne ist allerdings keine Krankheit. Das hat das Arbeitsgericht Halle in einer neueren Entscheidung festgestellt (Urteil vom 23.06.2021 – 4 Ca 285/21). Das Arbeitsgericht Neumünster vertritt mit einer aktuellen Entscheidung dieselbe Auffassung (Urteil v. 03.08.2021, 3 Ca 362 b/21). Demnach soll die Regelung aus § 9 BUrlG, wonach ärztlich attestierte Krankheitstage während des Urlaubes nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind, keine Anwendung finden, wenn Arbeitnehmer während des Urlaubes in behördlich angeordneter Quarantäne und zugleich arbeitsfähig sind.
Quarantäne soll begrifflich und nach dem Gesetzeszweck nach einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichstehen, da der Gesetzgeber mit § 9 BUrlG bewusst nur den besonderen Fall der Urlaubsstörung durch Krankheit für Arbeitnehmer privilegieren wollte. Das Risiko eines gestörten Urlaubes wegen Quarantäne liegt damit allein beim betroffenen Arbeitnehmer.
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Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkungen ab 2024 umfassend reformiert. Auch im Recht der Personenhandelsgesellschaften – also der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) – ergeben sich Neuerungen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2024. Informieren Sie sich jetzt über die Änderungen im Gesellschaftsrecht ab 2024 in nachfolgendem Artikel.
Schnell zum Inhalt: Änderungen im Gesellschaftsrecht
Der Gesetzgeber kodifiziert mit der Reform Richterrecht, regelt also ausdrücklich, was durch die Rechtsprechung entwickelt und von der vertragsgestaltenden Praxis ohnehin bereits angewendet wurde. Für den Rechtsanwender schafft dies Klarheit. Zunächst wird die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR gesetzlich normiert (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) und Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) bleibt beibehalten. Eine Ein-Personen-GbR ist also weiterhin unzulässig – im Vergleich: bei einer GmbH ist eine Gründung durch eine Person möglich. Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erlischt die GbR ohne Liquidation, was sich zukünftig aus § 712a BGB n.F. explizit ergibt. Die GbR kann auch keine eigenen Anteile halten (§ 711 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.).
Der Gesetzgeber führt für die GbR ein besonderes Register, vergleichbar dem Handelsregister (dort werden OHG und KG eingetragen), ein. Dieses neue Register wird von den Amtsgerichten geführt. Hintergrund dieser Einführung ist die bisherige Schwierigkeit, GbRs und ihre Gesellschafter im Rechtsverkehr sicher identifizieren zu können. Nicht jede GbR ist verpflichtet, sich in das neue Register eintragen zu lassen. Wenn die GbR aber grundbuchrechtliche Eigentümerin von Grundstücken ist, Anteile von Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs erwerben möchte oder Inhaberin von Markenrechten ist, muss eine Eintragung ist das neue Register erfolgen.
Die eingetragene Gesellschaft muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Eine GbR, an der keine natürliche Person als Gesellschafter beteiligt ist, muss in ihrem Namen zudem eine Kennzeichnung über die Haftungsverhältnisse enthalten (§ 707a Abs. 2 S. 2 BGB n.F.). Eine Vergleichbare Pflicht gilt bereits für die Firmierung bei OHG und KG nach § 19 Abs. 2 HGB.
Mit Eintragung einer GbR sind mit § 15 HGB vergleichbare Publizitätswirkungen verbunden (§ 707a Abs. 3 BGB n.F.). Viele firmenrechtliche Bestimmungen des HGB sind zukünftig auch auf die GbR anzuwenden (§ 707b BGB n.F.). Anmeldungen zum Gesellschaftsregister müssen in öffentlich-beglaubigter Form erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 12 HGB). Mit der hierdurch bedingten Mitwirkung von Notaren bei der Anmeldung gewährleistet der Gesetzgeber zum einen eine Identitätsprüfung der Beteiligten und sichert außerdem die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung ab, was ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs auch die Registergerichte entlasten soll.
Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist zukünftig Voraussetzung für den Erwerb und die Verfügung über bestimmte Rechte, insbesondere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Dies folgt aus der Neufassung von § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO), der in seiner ab 01.01.2024 geltenden Fassung vorsieht, dass grundbuchrechtliche Eintragungen für eine GbR nur erfolgen sollen, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. § 899a BGB wird dann entfallen.
Da die neuen Regelungen erst zum 01.01.2024 in Kraft treten, sind bei Grundbucheintragungen nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 1 EGBGB n.F. die bisherigen Regelungen in § 899a BGB sowie § 47 Abs. 2 GBO anzuwenden, wenn die dingliche Einigung und die Bewilligung vor dem 01.01.2024 erklärt und der Antrag auf Grundbucheintragung vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. D.h., insoweit sind auch die Gesellschafter neben der GbR im Grundbuch einzutragen und es gilt die Vermutung aus § 899a BGB zur Gesellschaftereigenschaft. Ist vor dem 01.01.2024 eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung der Vormerkung bewilligt, greifen ebenfalls die bisherigen Regelungen in Ansehung der Rechtsänderung, die durch die Vormerkung gesichert werden soll, Art. 229, § 21 Abs. 4 S. 2 EGBGB n.F.
Beibehalten aber nunmehr in § 708 BGB n.F. kodifiziert ist der Grundsatz der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit, d.h., soweit das Gesetz nichts anderes regelt, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen treffen.
Mit § 707c BGB n.F. wird mit dem Statuswechsel ein Rechtsformwechsel bei eingetragenen Personengesellschaften eingeführt. Hierdurch wird ein Wechsel zwischen GbR, OHG bzw. KG und Partnerschaftsgesellschaft ermöglicht.
In Abkehr vom Gesamthandsprinzip (§§ 718, 719 BGB) nimmt das Gesetz bei rechtsfähigen GbRs zukünftig ein Gesellschaftsvermögen an (§ 713 BGB n.F.). Wie auch bisher bedarf die Übertragung eines Geschäftsanteils der Zustimmung der Mitgesellschafter. Dies ergibt sich zukünftig explizit aus § 711 Abs. 1 BGB n.F.
Das Gesetz geht auch zukünftig vom Einstimmigkeitsgrundsatz bei der Beschlussfassung aus (§ 714 BGB). Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich möglich und aus Gründen der Praktikabilität häufig auch sinnvoll.
In § 717 BGB n.F. werden die Informationsrechte der Gesellschafter sowie die Informations- und Rechenschaftspflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter zukünftig eine gesetzliche Regelung haben. Ein Ausschluss der Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich.
Neu eingeführt wird mit § 706 BGB n.F. eine Regelung zum Sitz der Gesellschaft. Grundsätzlich ist der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden Gesellschaftssitz – also der Verwaltungssitz. Für solche Gesellschaften, die in das neu eingeführte Gesellschaftsregister eingetragen sind, ist es möglich, im Gesellschaftsvertrag einen abweichenden Ort als Gesellschaftssitz festzulegen (Vertragssitz). Über die Sitzwahl wird es einer GbR ermöglicht, in der Rechtsform der GbR Geschäftstätigkeiten vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Ein Vertragssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann jedoch nicht gewählt werden.
Das Gesetz geht im Falle der GbR wie bisher von einer Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter als Regelfall aus (§ 715 BGB n.F.) – gesellschaftsvertragliche Abweichungen sind möglich. Entsprechendes gilt für die Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB n.F.).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Konstruktionen der Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 715a BGB n.F.) und der Gesellschafterklage (§ 715b BGB n.F.) – die sog. actio pro socio – sind zukünftig explizit im BGB zu finden. Letztere betrifft den Fall, dass ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter gerichtlich geltend macht. Die Notgeschäftsführungsbefugnis und die Möglichkeit einer Gesellschafterklage können im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 715a S. 2 BGB n.F. und § 715b Abs. 2 BGB n.F.).
Neu ist die Kodifizierung des Kontinuitätsgrundsatzes im Falle des Ausscheides eines Gesellschafters (§ 712 BGB n.F.). Galt bisher, dass ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft bei Tod oder Kündigung durch einen Gesellschafter endet, wird zukünftig entsprechend dem bereits jetzt für die OHG geltenden Regelungen die Fortführung unter den verbleibenden Gesellschaftern vom Gesetz als Regelfall angenommen. Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 712 Abs. 1 BGB n.F.).
Die von der Rechtsprechung entwickelte „Sondererbfolge“ in den GbR-Anteil des Erblassers bei Miterben ergibt sich zukünftig ebenfalls aus dem Gesetz: § 711 Abs. 2 BGB n.F. regelt, dass bei mehreren Erben der GbR-Anteil jedem einzelnen Erben entsprechend der jeweiligen Erbquote unmittelbar anfällt. Die auf Auflösung gerichtete, nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft wird also auch zukünftig nicht Gesellschafter einer GbR. Der Erbe hat zukünftig unter den Voraussetzungen des § 724 BGB n.F. die Möglichkeit der Umwandlung des geerbten GbR-Anteils in einen Kommanditanteil einer KG. Dies ist mit dem Vorteil der Haftungsbegrenzung auf die Kommanditeinlage verbunden.
Mit § 725 Abs. 2 BGB n.F. wird ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft eingeführt, das im Gesellschaftsvertrag ebenso wenig ausgeschlossen werden kann, wie das in § 725 Abs. 4 BGB n.F. eingeführte Kündigungsrecht für volljährige gewordene Gesellschafter (§ 725 Abs. 6 BGB n.F.).
Die Gesellschafter einer GbR haften bereits nach geltendem Recht – ebenso wie die OHG-Gesellschafter – für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbegrenzt. Die ergibt sich bisher aus einer analogen Anwendung des § 128 HGB. Anders als für die Gesellschafter einer GmbH besteht für die Gesellschafter also ein u.U. erhebliches Haftungsrisiko, dessen man sich bei Gründung einer GbR oder Eintritt in eine bestehende GbR bewusst sein sollte. Ausnahmen gelten lediglich in engen Grenzen, etwa für Bauherrengemeinschaften hinsichtlich der Herstellungskosten.
Die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter wird zukünftig in § 721 BGB n.F. ausdrücklich im BGB geregelt sein. Wer in eine bestehende GbR eintritt, sollte deren Vermögensverhältnisse prüfen, denn der eintretende Gesellschafter haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, was sich zukünftig explizit aus § 721a BGB n.F. ergibt. Die Nachhaftung eines ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten ergibt sich ab 01.01.2024 aus § 728b BGB n.F..
Auch im Recht der Personenhandelsgesellschaften, also für die OHG und die KG, sieht die Reform Neuerungen vor. Wichtig ist u.a. die Kodifizierung eines an Kapitalgesellschaften angelehnten Beschlussmängelrechts. Zukünftig wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden (§§ 110 ff. HGB). Für letztere gilt zukünftig eine dreimonatige Klagefrist (§ 112 Abs. 1 S. 1 HGB). Eine Verkürzung dieser Frist im Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann im Wege der Nichtigkeitsklage gerichtlich festgestellt werden.
Außerdem führt der Gesetzgeber mit § 117 HGB n.F. ein Wettbewerbsverbot für die OHG-Gesellschafter ein. Ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche begründen (§ 118 HGB n.F.).
Eingeführt werden auch gesetzliche Vorgaben zum Auftreten der OHG im Geschäftsverkehr: § 125 HGB n.F. normiert, welche Angaben auf Geschäftsbriefen erscheinen müssen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) entsteht sowohl für existierende als auch für neu zu gründende Personengesellschaften erheblicher Handlungsbedarf.
Bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sollten die bevorstehende Veränderung der Rechtslage zum Anlass nehmen, die Gesellschaftsverträge anzupassen. Denn möglicherweise ist eine vertragliche Modifizierung der gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Gesellschafter. Anpassungen sollten bis zum 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.
Je nach Geschäftsmodell und Tätigkeitsbereich kann es erforderlich werden, die bestehende GbR ab dem 1. Januar 2024 in das neue Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen zu lassen. Eine unterlassene oder verspätete Anmeldung zum Register könnte für die Geschäftsentwicklung hinderlich sein.
Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht
Weitere Informationen des BMJV zum Gesetzgebungsverfahren
Sollte bei Ihnen gesellschaftsrechtlicher Beratungsbedarf bestehen, können Sie gern unverbindlich mit uns in Kontakt treten.
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Die Betreiber eines Onlineshops sind einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Insbesondere Markenrechte Dritter und wettbewerbsrechtliche Vorschriften können den Verantwortlichen schnell zum Verhängnis werden. Ob Rechtsverletzungen wissentlich verübt wurden, spielt dabei meistens keine Rolle.
Auf Marktplätzen und Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay haften die Inhaber eines Shops im Grundsatz vorrangig für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren Verkaufsangeboten. Die Betreiber der Marktplätze gelten insofern medienrechtlich als Hostprovider – sie haften nur unter engen Voraussetzungen direkt für Rechtsverletzungen und in der Regel erst, nachdem sie von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurden.
Wann haftet ein Shop für eigene Inhalte?
Für eigene Inhalte haftet stets der Betreiber eines Shops. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz). Diese nach außen gerichtete Haftung besteht unabhängig davon, ob Rechte Dritter oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften wissentlich oder gar mit Absicht verletzt wurden. Handlungen der eigenen Mitarbeiter, engagierter Freiberufler oder beauftragter Agenturen stehen dieser „Außenhaftung“ in aller Regel nicht entgegen. Anwaltliche Abmahnschreiben wegen Rechtsverletzungen lösen vor diesem Hintergrund oft einen „Aha-Moment“ bei den Verantwortlichen aus, die zuvor oft keine Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung hatten.
Wann haftet ein Onlinehändler als Störer?
Bei einer Verletzung absoluter Rechte – wie beispielsweise fremder Markenrechte – kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht zu stark auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die Rechtsverletzung vorgenommen haben, setzt die Störerhaftung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung von Prüfpflichten voraus (siehe dazu beispielhaft BGH, Urteil v. 15.08.2013 – I ZR 80/12 und BGH, Urteil v. 26.11.2015 – I ZR 174/14).
Bietet ein Marktplatz die Möglichkeit, dass andere Händler und Verkäufer die Beschreibung eines Produktes nachträglich verändern oder ergänzen, besteht wegen der gefahrerhöhenden Wirkung durch diese Möglichkeit eine besondere Überwachungs- und Prüfpflicht der eigens eingestellten Beschreibung. Denn Händler müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall damit rechnen, dass die eigenen Texte durch Dritte manipuliert werden (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14).
Dieser Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung der Händler steht es nicht entgegen, dass Nutzungsbedingungen des Betreibers der Plattform eine nachträgliche Veränderung untersagen, solange faktisch eine technische Möglichkeit der Veränderung besteht (so OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.12.2019 – 6 U 182/18). Welche konkreten Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichthof befand eine Prüfung erst fünf Wochen nach Einstellung eines Verkaufsangebots für unzureichend (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14). Die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen müssen nachweisbar sein.
Haftet ein Händler für Algorithmen einer Verkaufsplattform?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Grundsätze der Störerhaftung mit einer aktuellen Entscheidung weiterentwickelt (Beschluss v. 18.03.2021 – 6 W 8/18). Danach sollen Betreiber eines Onlineshops bei einer Verletzung von Prüfpflichten haften, wenn ein Algorithmus der Verkaufsplattform einem angebotenen Produkt ein anderes Produktfoto zuweist. Das Angebot einer Händlerin wurde für wettbewerbswidrig befunden, da das eigens verwendete Produktfoto durch einen Algorithmus der Plattform gegen ein anderes Bild ausgetauscht wurde. Auf dem neuen Foto war ein originalverpackter Artikel zu sehen, obwohl unverpackte Ware angeboten wurde. Darin lag ein wettbewerbswidriges Verhalten, was wegen einer Verletzung der Prüfungs- und Überwachungspflichten nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu verantworten war.
Muss ich meinen Shop überwachen?
Ob Überwachungspflichten bestehen, hängt von den technischen Funktionen der genutzten Verkaufsplattform und von der Frage ab, ob Dritte (z.B. andere Händler) Einwirkungsmöglichkeiten auf einzelne Angebote haben. Die technischen Funktionen von Verkaufsplattformen sollten jedem dort tätigen Onlinehändler bekannt sein. Auch sollten die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers bekannt sein. Erforderlichenfalls können Haftungsrisiken durch standardisierte und dokumentierte Überwachungsmaßnahmen verringert werden.
Infos zur bevorstehenden Reform des Kaufrechts
Sie wurden abgemahnt? Oder Sie möchten Ihren Shop überprüfen lassen? Treten Sie gern unverbindlich mit uns in Kontakt.

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Im Arbeitsrecht wird zwischen Arbeitnehmern unterschieden, denen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zukommt und Arbeitnehmern, die keinen Kündigungsschutz genießen. Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz haben in der Regel deutlich verringerte Erfolgsaussichten, sich gegen eine Kündigung ihres Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.
Nach § 23 KSchG entsteht gesetzlicher Kündigungsschutz in der Regel automatisch, sobald mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind. Besteht Kündigungsschutz, bedarf jede Kündigung einer sozialen Rechtfertigung. Kündigungen unter Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes können nur wirksam sein, wenn sie durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sind. Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bedarf es demgegenüber keines besonderen Kündigungsgrundes.
Mit der Frage, ob Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz völlig schutzlos dastehen, haben sich schon viele Arbeitsgerichte beschäftigt. Denn auch ohne eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes können gesetzliche Tatbestände zu einer Unwirksamkeit von arbeitsrechtlichen Kündigungen führen. In der Praxis entfalten Verstöße des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB regelmäßig Relevanz. Danach dürfen Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB wird von den Gerichten angenommen, wenn eine zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv für die Kündigung ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung in äußerem Zusammenhang mit der Kündigung steht. Handelt der Arbeitgeber aufgrund mehrerer Beweggründe, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Maßregelungsverbot finden Sie hier:
BAG, Urteil vom 21. September 2011 – 7 AZR 150/10.
BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 168/09.
BAG Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 189/08.
Als weitere mögliche Gründe, die der Wirksamkeit einer Kündigung entgegenstehen könnten, kommen eine Treuwidrigkeit und eine Sittenwidrigkeit in Betracht. Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung treuwidrig oder sittenwidrig sein kann, hat das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung definiert (BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 107/19):
Der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB gebietet es, gegenseitig auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Treuwidrige Kündigungen sind nach § 134 BGB unwirksam. Der Gesetzgeber hat den gegenseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch das Kündigungsschutzgesetz hinlänglich Rechnung getragen. Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes findet daher nur eine beschränkte Überprüfung einer etwaigen Treuwidrigkeit statt. Treuwidrig können unter Umständen Kündigungen sein, die auf bloßer Willkür des Arbeitgebers beruhen – so beispielsweise, wenn ein alter Arbeitnehmer durch einen neuen Arbeitnehmer im Wege einer Austauschkündigung eins-zu-eins ersetzt wird. Die Beweislastverteilung ist außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes für Arbeitnehmer oftmals mit Schwierigkeiten verbunden.
Rechtsgeschäfte sind nach der unbestimmten Regelung des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn sie nach ihrem Inhalt oder nach ihrem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden widersprechen. Rechtsfolge einer Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts.
Da eine Kündigung an sich neutral ist, muss ein Verhalten des Kündigenden hinzutreten, welches in besonderer Weise verwerflich ist. Eine Verwerflichkeit kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben. So können Kündigungen aus persönlicher „Rache“ unter Umständen wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
Weitere Entscheidungen zum Kündigungsrecht
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Das Vertragsrecht in Deutschland wird nach einem bereits verabschiedeten Gesetzesentwurf der Bundesregierung umfassend reformiert. Insbesondere wird es ab 2022 ein neues Kaufrecht geben. Das neue Kaufrecht wird digitaler und enthält eine Fülle an neuen Vorschriften zum Kauf und Verkauf digitaler Inhalte.
Die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beruhen im Wesentlichen auf der Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlamentes sowie des Rates vom 25. Mai 1999. Die Erwägungen der zwischenzeitlich angepassten Richtlinien stammen somit aus dem ausgehenden 20. Jahrhundert. Seither sind über zwanzig Jahre vergangen. Die Umstände des Güterverkehrs und des Kaufes von Waren haben sich in der Zwischenzeit grundlegend verändert. Ein maßgeblicher Faktor hierfür dürfte der zunehmende Onlinehandel in einer sich immer weiter globalisierenden Welt sein. Digitalprodukte und Produkte mit digitalem Bezug haben das Spektrum an Waren und Inhalten in den letzten zwanzig Jahren massiv erweitert. Selbst klassische Produkte wie beispielsweise Kühlschränke, Waschmaschinen oder Fernsehgeräte sind mittlerweile mit hochkomplexer und internetfähiger Software ausgerüstet. Daraus ergibt sich das Bedürfnis der Erwerber, fortlaufende Updates und möglichst weitreichende Kompatibilität zu erhalten.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2019 wird die alte Richtlinie zum 01. Januar 2022 vor diesem Hintergrund ersetzt. Das alte Kaufrecht ließ in Bezug auf digitale Inhalte und Produkte mit Digitalbezug zunehmend rechtliche Fragen unbeantwortet, wodurch die Gerichte zu einer immer weitreichenderen Auslegung des alten Rechts gezwungen wurden.
Die neue Warenkaufrichtlinie verfolgt den gesetzgeberischen Zweck, die Funktionalität des digitalen Binnenmarktes zu fördern und einen effizienten Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem soll insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen Rechnung getragen werden.
Aufgrund der Richtlinie sind die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, die Richtlinie bis zum 01. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und auf ab dem 01. Januar 2022 geschlossene Verträge anzuwenden. Die Bundesregierung hat daher das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufrechts“ beschlossen. Dies bringt ab 2022 in erheblichem Umfang Neuerungen mit sich.
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Das Kaufrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird digitaler. Was wird sich alles ändern? Und was gilt ab 2022? In nachfolgendem Beitrag finden Sie einen Überblick über das neue Kaufrecht ab 2022
Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 reformiert. Wegen der neuen EU-Richtlinie 2019/771 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2019 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags verabschiedet.
Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen dargestellt:
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Der Mangelbegriff aus § 434 BGB wird neu gefasst.
Bislang war eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies oder sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist.
Die Neufassung des § 434 BGB erweitert nun die Voraussetzungen einer Mangelfreiheit. Eine Sache ist nach § 434 BGB n.F. nun mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen der neuen Vorschrift entspricht.
Die subjektiven Anforderungen sind in § 434 Abs. 2 BGB n.F normiert. Den subjektiven Anforderungen entspricht der Kaufgegenstand, soweit er die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Es wird damit gesetzlich klargestellt, dass auch Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität Teil der Beschaffenheit sind.
Die objektiven Anforderungen sind im neuem § 434 Abs. 3 BGB geregelt. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Die Art der Sache und die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und anderen Gliedern der Vertragskette, insbesondere in Form von Werbung oder Etiketten, sollen Berücksichtigung finden.
Hat der Verkäufer eine Probe oder ein Muster bereitgestellt, so muss die Kaufsache diesem entsprechen, um den objektiven Anforderungen zu entsprechen. Den objektiven Anforderungen entspricht die Kaufsache zudem nur, wenn sie mit Zubehör einschließlich der Verpackung sowie den Anleitungen übergeben wird.
Zu der üblichen Beschaffenheit gehören nun auch Menge, Qualität und sonstige Merkmale, wie etwa die Haltbarkeit, Kompatibilität, Funktionalität und Sicherheit.
Erstmals wird im neuen § 434 Abs. 5 BGB auch normiert, dass die Lieferung einer anderen als der vertraglich geschuldeten Sache einem Sachmangel gleichsteht.
Der neue Mangelbegriff aus § 434 BGB wird somit gegenüber der alten Fassung erheblich erweitert und konkretisiert. Die Kaufsache muss nun der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen und zudem auch objektiv für die Verwendung geeignet sein bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die für Sachen der gleichen Art üblich ist. Bemerkenswert ist, dass ein Kaufgegenstand nunmehr auch mangelhaft sein kann, auch wenn er der vereinbarten Beschaffenheit vollständig entspricht. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beschaffenheit dem Vereinbarten entspricht, die Sache sich jedoch nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet.
Darüber hinaus ändern sich die Regelungen zur Beweislastkehr. Bisher wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Für Kaufgegenstände verlängert sich die Beweislastumkehr auf nunmehr ein Jahr anstelle von bisher sechs Monaten. Zeigt sich somit ein Sachmangel binnen eines Jahres nach Gefahrübergang, so wird zugunsten des Käufers und zulasten des Verkäufers vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Der neue § 477 Abs. 1 BGB bezieht sich nun sowohl auf den Sachmangel nach § 434 BGB als auch auf den Sachmangel nach § 475b n.F., also auch auf digitale Sachmängel.
442 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Mängelgewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen sind, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder im Falle fahrlässiger Unkenntnis, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Gemäß der neuen Regelung im Verbrauchsgüterkaufrecht aus § 475 Abs. 3 S. 2 BGB hat der Gesetzgeber die Vorschrift nun für Verbraucher als nicht anwendbar befunden. Dies ist folgerichtig, da angesichts des neuen Mangelbegriffes sowohl die subjektiven als auch die objektiven Anforderungen an die Mängelfreiheit gewährleistet sein müssen. Wenn eine individuelle Vereinbarung für die Mangelfreiheit nicht ausreicht, gilt dies folgerichtig auch für die Kenntnis eines Verbrauchers über einen Sachmangel.
Gleichwohl kann gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. der § 434 Abs. 3 BGB n.F. abbedungen werden. Dafür muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Willenserklärung mitteilen, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht. Zusätzlich muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Beachtlich ist auch die Neufassung von § 475 BGB. So hat der Gesetzgeber § 475 Abs. 4 BGB aufgehoben. Bisher konnte sich ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern nicht auf eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen. Dies ändert sich nun. § 475 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. erstreckt sich nun auch auf § 442 BGB. Dies ist die notwendige Konsequenz aus der Neufassung des Mangelbegriffes. Entspricht der Kaufgegenstand in subjektiver Hinsicht zwar den Anforderungen, nicht aber in objektiver Hinsicht, so gilt die Sache dennoch als mangelhaft, soweit § 434 Abs. 3 BGB n.F. nicht gilt, also gemäß § 476 Abs. 1 BGB n.F. wirksam abbedungen wurde.
Der Gesetzgeber hat für Kaufsachen mit digitalen Elementen die §§ 475b bis 475e BGB neu geschaffen. Anzuwenden sind die Vorschriften auf Sachen, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder Dienstleistungen enthalten, dass sie ihre Funktionen ohne die digitale Komponente nicht erfüllen können. Unter die Vorschrift fallen beispielsweise Smartwatches oder Smart-TVs, wohl aber auch Smartphones, Laptops, Heimcomputer und vieles mehr. Bei den vorgenannten Produkten bestimmt sich der Sachmangelbegriff weiterhin nach § 434 BGB, die Vorschrift des § 475b BGB ist jedoch ergänzend anzuwenden.
Die Sache ist gemäß § 475b Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den objektiven und subjektiven Anforderungen entspricht und zusätzlich während eines später definierten Zeitraumes die Aktualisierungspflicht gewahrt wird. Erstmals kommt es also für das Vorliegen eines Sachmangels nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges an.
Die subjektive Komponente des neuen § 434 Abs. 2 BGB wird dahingehend ergänzt, dass gemäß § 475b Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. für die digitalen Elemente der Kaufsache die vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden.
Die objektive Komponente des neuen § 434 Abs. 3 BGB wird dahingehend ergänzt, dass die Sache den objektiven Anforderungen entspricht, wenn sie während eines Zeitraums, den der Verbraucher bei der jeweiligen Sache erwarten darf, Aktualisierungen erhält, die für den Erhalt einer vertragsgemäßen Nutzung erforderlich sind. Es besteht damit eine kodifizierte Aktualisierungspflicht.
Dies dürfte insbesondere Updates von Endgeräten wie Smartphones und Computern betreffen. Problematisch ist der nicht konkret definierte Zeitraum, in dem Updates tatsächlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Die fehlende gesetzgeberische Definition wird von der Rechtsprechung auszufüllen sein.
Neu ist der Umstand, dass eine Sache „nachträglich“ mangelhaft wird, soweit der Hersteller bzw. Verkäufer nicht für den zu erwartenden Zeitraum Updates bereitstellt. Der Mindestzeitraum für die Bereitstellung von Updates beträgt gemäß § 475c Abs. 3 BGB n.F. zwei Jahre ab Gefahrübergang.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass § 445b Abs. 2 S. 2 BGB aufgehoben wurde. Bisher unterlag der Lieferantenregress einer absoluten Verjährungsdauer von fünf Jahren. Diese absolute Verjährungsfrist wurde nun aufgehoben. Der Verkäufer der Ware kann sich daher auch nach Ablauf dieses Zeitraums an den Hersteller wenden und Regress fordern, wenn er sich etwa Mängelgewährleistungsansprüchen des Verbrauchers wegen fehlender Updates ausgesetzt sieht.
Im Zuge der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie hat der Gesetzgeber in den neuen §§ 327 ff. BGB ergänzende Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte geschaffen, welche die Vorschriften etwa des Kauf- oder Mietrechts ergänzen. Die Vorschriften erstrecken sich auf Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Entgelts zum Gegenstand haben. Erfasst sind gemäß § 327 Abs. 3 BGB jedoch auch Verbraucherverträge, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zur Bereitstellung verpflichtet, ohne einen weitergehenden „Preis“ für die digitalen Inhalte zu zahlen.
Der neue § 327b BGB regelt die Erfüllung der Leistungspflicht hinsichtlich der Bereitstellung. Die Vorschriften regeln in § 327c BGB auch selbst die Rechte des Käufers bei unterbliebener Bereitstellung. Gewährleistungsrechte sind in §§ 327i – 327m BGB normiert.
Unternehmer sollten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Reform des Kaufrechts anpassen. Insbesondere bedeutsam dürfte hier die Beachtung der §§ 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB n.F. sein. Unternehmer können das Erfordernis der objektiven Anforderungen an die Kaufsache abbedingen, soweit der Verbraucher hierüber vor Abgabe seiner Willenserklärung in Kenntnis gesetzt wird und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Andernfalls haften sie für Sachmängel, selbst wenn das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Individualvertraglich könnten zudem Regelungen zur Aktualisierungspflicht nach Ablauf des zweijährigen Mindestzeitraums getroffen werden.
Bedeutsam wird ebenfalls die Beachtung des § 475b BGB sein. Schuldner des Mängelgewährleistungsanspruches ist der Verkäufer. Er haftet daher bei fehlenden Updates gegenüber dem Verbraucher. Zu beachten ist jedoch, dass der Verkäufer beim Hersteller Regress nehmen kann und zwar zukünftig ohne die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren. In jedem Fall sollten Verkäufer und Hersteller jedoch vorab sicherstellen, dass Mängelgewährleistungsansprüche gar nicht erst entstehen. Dies wird nicht ohne eine längerfristige Zurverfügungstellung von Updates möglich sein.
Verbraucher hingegen können sich auf größtenteils erweiterten Verbraucherschutz einstellen. Insbesondere die Verlängerung der Beweislastkehr auf ein Jahr ab Gefahrübergang sorgt für eine deutliche Stärkung des Verbraucherschutzes.
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Mit einer aktuellen Entscheidung zum arbeitsrechtlichen Kündigungsrecht hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin in zweiter Instanz zurückgewiesen (Urt. v. 18. März 2021 – 4 Sa 413/20). Es handelte sich um einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG. Die Arbeitnehmerin hatte sich u.a. auf einen angeblichen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB berufen.
Der Friseurbetrieb, in dem die Klägerin beschäftigt war, musste infolge der Corona-Pandemie wegen einer behördlichen Allgemeinverfügung schließen. Die Arbeitnehmerin wurde vor diesem Hintergrund um ihr Einverständnis in die Beantragung von Kurzarbeitergeld gebeten. Die Zustimmung wurde mit der Begründung verweigert, dass die Arbeitnehmerin allein das finanzielle Risiko des Beschäftigungsausfalls und eines geringeren Lohnes zu tragen habe. Die Friseurin verlangte eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang wurde der Arbeitnehmerin ordentlich, also unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, gekündigt.
Rechtmäßigkeit der Kündigung
Wie auch das Arbeitsgericht in der ersten Instanz befand das Landesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam. Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf den Kleinbetrieb fand, musste kein besonderer Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG für die Wirksamkeit der Kündigung vorliegen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten können Kündigungen demgegenüber nur durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, gerechtfertigt sein.
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB vermochte das Landesarbeitsgericht ebenso wie eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB oder Treuwidrigkeit der Kündigung gemäß § 242 BGB nicht zu erkennen. Der Arbeitgeber trägt zwar nach § 615 BGB im Grundsatz das Risiko eines Arbeitsausfalls. Kann er seine Arbeitnehmer etwa wegen einer schlechten Auftragslage nicht beschäftigen, entstehen gleichwohl Lohnansprüche. Ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Ausgleich der Lohndifferenz, die auf Kurzarbeit zurückzuführen ist, besteht indes nicht. Mit der Forderung der Arbeitnehmerin wurden folglich nicht in „zulässiger Weise“ Rechte ausgeübt, weshalb seitens des Arbeitgebers per Definition keine Maßregelung stattfinden konnte.
Das Landesarbeitsgericht betonte mit der Entscheidung, dass die Beantragung von Kurzarbeit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gerade im Hinblick auf das Betriebs- und Annahmeverzugsrisiko legitimes Ziel von Arbeitgebern ist.
Weitere Urteile zum Kündigungsrecht
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