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Anwalt für Gesellschaftsrecht informiert: Was ändert sich im Gesellschaftsrecht? Zur Reform des Rechts der Personengesellschaften

Änderungen im Gesellschaftsrecht ab 2024 – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht informiert

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkungen ab 2024 umfassend reformiert. Auch im Recht der Personenhandelsgesellschaften – also der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) – ergeben sich Neuerungen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2024. Informieren Sie sich jetzt über die Änderungen im Gesellschaftsrecht ab 2024 in nachfolgendem Artikel.

Schnell zum Inhalt: Änderungen im Gesellschaftsrecht

  1. Unterscheidung rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR
  2. Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR
  3. GbR und Grundbuchrecht
  4. Inhaltliche Gestaltungsfreiheit
  5. Möglichkeit eines Statuswechsels
  6. Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsanteil
  7. Beschlussfassung und Informationsrechte
  8. Verwaltungssitz und Vertragssitz
  9. Geschäftsführung und Vertretungsmacht
  10. Normierung der Notgeschäftsführungsbefugnis und der Gesellschafterklage
  11. Ausscheiden eines Gesellschafters und Auflösung der GbR
  12. Haftung der GbR-Gesellschafter
  13. Änderungen im Recht der Personengesellschaften – neues Beschlussmängelrecht und neues Wettbewerbsverbot
  14. Anwalt Gesellschaftsrecht hilft: Handlungsbedarf durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
  15. Weitere Informationen und Kontakte zu RA für Gesellschaftsrecht

Unterscheidung rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR

Der Gesetzgeber kodifiziert mit der Reform Richterrecht, regelt also ausdrücklich, was durch die Rechtsprechung entwickelt und von der vertragsgestaltenden Praxis ohnehin bereits angewendet wurde. Für den Rechtsanwender schafft dies Klarheit. Zunächst wird die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR gesetzlich normiert (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) und Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) bleibt beibehalten. Eine Ein-Personen-GbR ist also weiterhin unzulässig – im Vergleich: bei einer GmbH ist eine Gründung durch eine Person möglich. Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erlischt die GbR ohne Liquidation, was sich zukünftig aus § 712a BGB n.F. explizit ergibt. Die GbR kann auch keine eigenen Anteile halten (§ 711 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.).

Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR

Der Gesetzgeber führt für die GbR ein besonderes Register, vergleichbar dem Handelsregister (dort werden OHG und KG eingetragen), ein. Dieses neue Register wird von den Amtsgerichten geführt. Hintergrund dieser Einführung ist die bisherige Schwierigkeit, GbRs und ihre Gesellschafter im Rechtsverkehr sicher identifizieren zu können. Nicht jede GbR ist verpflichtet, sich in das neue Register eintragen zu lassen. Wenn die GbR aber grundbuchrechtliche Eigentümerin von Grundstücken ist, Anteile von Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs erwerben möchte oder Inhaberin von Markenrechten ist, muss eine Eintragung ist das neue Register erfolgen.

Die eingetragene Gesellschaft muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Eine GbR, an der keine natürliche Person als Gesellschafter beteiligt ist, muss in ihrem Namen zudem eine Kennzeichnung über die Haftungsverhältnisse enthalten (§ 707a Abs. 2 S. 2 BGB n.F.). Eine Vergleichbare Pflicht gilt bereits für die Firmierung bei OHG und KG nach § 19 Abs. 2 HGB.

Mit Eintragung einer GbR sind mit § 15 HGB vergleichbare Publizitätswirkungen verbunden (§ 707a Abs. 3 BGB n.F.). Viele firmenrechtliche Bestimmungen des HGB sind zukünftig auch auf die GbR anzuwenden (§ 707b BGB n.F.). Anmeldungen zum Gesellschaftsregister müssen in öffentlich-beglaubigter Form erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 12 HGB). Mit der hierdurch bedingten Mitwirkung von Notaren bei der Anmeldung gewährleistet der Gesetzgeber zum einen eine Identitätsprüfung der Beteiligten und sichert außerdem die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung ab, was ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs auch die Registergerichte entlasten soll.

GbR und Grundbuchrecht

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist zukünftig Voraussetzung für den Erwerb und die Verfügung über bestimmte Rechte, insbesondere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Dies folgt aus der Neufassung von § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO), der in seiner ab 01.01.2024 geltenden Fassung vorsieht, dass grundbuchrechtliche Eintragungen für eine GbR nur erfolgen sollen, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. § 899a BGB wird dann entfallen.

Da die neuen Regelungen erst zum 01.01.2024 in Kraft treten, sind bei Grundbucheintragungen nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 1 EGBGB n.F. die bisherigen Regelungen in § 899a BGB sowie § 47 Abs. 2 GBO anzuwenden, wenn die dingliche Einigung und die Bewilligung vor dem 01.01.2024 erklärt und der Antrag auf Grundbucheintragung vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. D.h., insoweit sind auch die Gesellschafter neben der GbR im Grundbuch einzutragen und es gilt die Vermutung aus § 899a BGB zur Gesellschaftereigenschaft. Ist vor dem 01.01.2024 eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung der Vormerkung bewilligt, greifen ebenfalls die bisherigen Regelungen in Ansehung der Rechtsänderung, die durch die Vormerkung gesichert werden soll, Art. 229, § 21 Abs. 4 S. 2 EGBGB n.F.

Inhaltliche Gestaltungsfreiheit

Beibehalten aber nunmehr in § 708 BGB n.F. kodifiziert ist der Grundsatz der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit, d.h., soweit das Gesetz nichts anderes regelt, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen treffen.

Möglichkeit eines Statuswechsels

Mit § 707c BGB n.F. wird mit dem Statuswechsel ein Rechtsformwechsel bei eingetragenen Personengesellschaften eingeführt. Hierdurch wird ein Wechsel zwischen GbR, OHG bzw. KG und Partnerschaftsgesellschaft ermöglicht.

Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsanteil

In Abkehr vom Gesamthandsprinzip (§§ 718, 719 BGB) nimmt das Gesetz bei rechtsfähigen GbRs zukünftig ein Gesellschaftsvermögen an (§ 713 BGB n.F.). Wie auch bisher bedarf die Übertragung eines Geschäftsanteils der Zustimmung der Mitgesellschafter. Dies ergibt sich zukünftig explizit aus § 711 Abs. 1 BGB n.F.

Beschlussfassung und Informationsrechte

Das Gesetz geht auch zukünftig vom Einstimmigkeitsgrundsatz bei der Beschlussfassung aus (§ 714 BGB). Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich möglich und aus Gründen der Praktikabilität häufig auch sinnvoll.

In § 717 BGB n.F. werden die Informationsrechte der Gesellschafter sowie die Informations- und Rechenschaftspflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter zukünftig eine gesetzliche Regelung haben. Ein Ausschluss der Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich.

Verwaltungssitz und Vertragssitz

Neu eingeführt wird mit § 706 BGB n.F. eine Regelung zum Sitz der Gesellschaft. Grundsätzlich ist der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden Gesellschaftssitz – also der Verwaltungssitz. Für solche Gesellschaften, die in das neu eingeführte Gesellschaftsregister eingetragen sind, ist es möglich, im Gesellschaftsvertrag einen abweichenden Ort als Gesellschaftssitz festzulegen (Vertragssitz). Über die Sitzwahl wird es einer GbR ermöglicht, in der Rechtsform der GbR Geschäftstätigkeiten vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Ein Vertragssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann jedoch nicht gewählt werden.

Geschäftsführung und Vertretungsmacht

Das Gesetz geht im Falle der GbR wie bisher von einer Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter als Regelfall aus (§ 715 BGB n.F.) – gesellschaftsvertragliche Abweichungen sind möglich. Entsprechendes gilt für die Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB n.F.).

Normierung der Notgeschäftsführungsbefugnis und der der Gesellschafterklage

Die von der Rechtsprechung entwickelten Konstruktionen der Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 715a BGB n.F.) und der Gesellschafterklage (§ 715b BGB n.F.) – die sog. actio pro socio – sind zukünftig explizit im BGB zu finden. Letztere betrifft den Fall, dass ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter gerichtlich geltend macht. Die Notgeschäftsführungsbefugnis und die Möglichkeit einer Gesellschafterklage können im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 715a S. 2 BGB n.F. und § 715b Abs. 2 BGB n.F.).

Ausscheiden eines Gesellschafters und Auflösung der GbR

Neu ist die Kodifizierung des Kontinuitätsgrundsatzes im Falle des Ausscheides eines Gesellschafters (§ 712 BGB n.F.). Galt bisher, dass ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft bei Tod oder Kündigung durch einen Gesellschafter endet, wird zukünftig entsprechend dem bereits jetzt für die OHG geltenden Regelungen die Fortführung unter den verbleibenden Gesellschaftern vom Gesetz als Regelfall angenommen. Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 712 Abs. 1 BGB n.F.).

Die von der Rechtsprechung entwickelte „Sondererbfolge“ in den GbR-Anteil des Erblassers bei Miterben ergibt sich zukünftig ebenfalls aus dem Gesetz: § 711 Abs. 2 BGB n.F. regelt, dass bei mehreren Erben der GbR-Anteil jedem einzelnen Erben entsprechend der jeweiligen Erbquote unmittelbar anfällt. Die auf Auflösung gerichtete, nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft wird also auch zukünftig nicht Gesellschafter einer GbR. Der Erbe hat zukünftig unter den Voraussetzungen des § 724 BGB n.F. die Möglichkeit der Umwandlung des geerbten GbR-Anteils in einen Kommanditanteil einer KG. Dies ist mit dem Vorteil der Haftungsbegrenzung auf die Kommanditeinlage verbunden.

Mit § 725 Abs. 2 BGB n.F. wird ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft eingeführt, das im Gesellschaftsvertrag ebenso wenig ausgeschlossen werden kann, wie das in § 725 Abs. 4 BGB n.F. eingeführte Kündigungsrecht für volljährige gewordene Gesellschafter (§ 725 Abs. 6 BGB n.F.).

Haftung der GbR-Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GbR haften bereits nach geltendem Recht – ebenso wie die OHG-Gesellschafter – für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbegrenzt. Die ergibt sich bisher aus einer analogen Anwendung des § 128 HGB. Anders als für die Gesellschafter einer GmbH besteht für die Gesellschafter also ein u.U. erhebliches Haftungsrisiko, dessen man sich bei Gründung einer GbR oder Eintritt in eine bestehende GbR bewusst sein sollte. Ausnahmen gelten lediglich in engen Grenzen, etwa für Bauherrengemeinschaften hinsichtlich der Herstellungskosten.

Die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter wird zukünftig in § 721 BGB n.F. ausdrücklich im BGB geregelt sein. Wer in eine bestehende GbR eintritt, sollte deren Vermögensverhältnisse prüfen, denn der eintretende Gesellschafter haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, was sich zukünftig explizit aus § 721a BGB n.F. ergibt. Die Nachhaftung eines ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten ergibt sich ab 01.01.2024 aus § 728b BGB n.F..

Änderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften – neues Beschlussmängelrecht und neues Wettbewerbsverbot

Auch im Recht der Personenhandelsgesellschaften, also für die OHG und die KG, sieht die Reform Neuerungen vor. Wichtig ist u.a. die Kodifizierung eines an Kapitalgesellschaften angelehnten Beschlussmängelrechts. Zukünftig wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden (§§ 110 ff. HGB). Für letztere gilt zukünftig eine dreimonatige Klagefrist (§ 112 Abs. 1 S. 1 HGB). Eine Verkürzung dieser Frist im Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann im Wege der Nichtigkeitsklage gerichtlich festgestellt werden.

Außerdem führt der Gesetzgeber mit § 117 HGB n.F. ein Wettbewerbsverbot für die OHG-Gesellschafter ein. Ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche begründen (§ 118 HGB n.F.).

Eingeführt werden auch gesetzliche Vorgaben zum Auftreten der OHG im Geschäftsverkehr: § 125 HGB n.F. normiert, welche Angaben auf Geschäftsbriefen erscheinen müssen.

Anwalt für Gesellschaftsrecht informiert zu Änderungen ab 2024

Anwalt für Gesellschaftsrecht hilft: Handlungsbedarf durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) entsteht sowohl für existierende als auch für neu zu gründende Personengesellschaften erheblicher Handlungsbedarf.

Bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sollten die bevorstehende Veränderung der Rechtslage zum Anlass nehmen, die Gesellschaftsverträge anzupassen. Denn möglicherweise ist eine vertragliche Modifizierung der gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Gesellschafter. Anpassungen sollten bis zum 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.

Je nach Geschäftsmodell und Tätigkeitsbereich kann es erforderlich werden, die bestehende GbR ab dem 1. Januar 2024 in das neue Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen zu lassen. Eine unterlassene oder verspätete Anmeldung zum Register könnte für die Geschäftsentwicklung hinderlich sein.

Weitere Informationen und Kontakt zu Notaren in Stade und Rechtsanwälten für Gesellschaftsrecht:

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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht: Dr. Sebastian von Allwörden
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