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Der Auskunftsanspruch vor dem Bundesarbeitsgericht

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um die Reichweite des Auskunftsanspruchs eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO (BAG, Urteil v. 27. April 2021 – 2 AZR 342/20). Der Arbeitnehmer verlangte u.a. die Erteilung von Datenkopien der ihn betreffenden E-Mails, in denen sein Name vorkam. Zuvor verlangte der aus dem Angestelltenverhältnis ausscheidende Wirtschaftsjurist Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Arbeitgeberin. Diese Auskunft wurde ihm erteilt.

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht wies die auf Erteilung von Datenkopien gerichtete Klage des ehemaligen Arbeitnehmers wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO zurück. Aus Sicht des Gerichtes war es der Klage nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, von welchen E-Mails der Kläger Datenkopien herausverlangte. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist daher nicht ergangen.

In der Vorinstanz gab das niedersächsische Landesarbeitsgericht der Klage zwar teilweise statt, lehnte den geltend gemachten Herausgabeanspruch hinsichtlich der E-Mails jedoch ab (LAG Hannover, Urt. v. 09.06.2020 – 9 Sa 608/19). Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind durchaus wegweisend: Der Anspruch nach § 15 Abs. 3 DSGVO soll auf die Erteilung einer Kopie der Daten beschränkt sein, die auch Gegenstand der nach § 15 Abs. 1 DSGVO begehrten Auskunft sein können. Der Schutzzweck der Norm sei gerade darauf ausgerichtet, dass der Auskunftsersuchende eine Überprüfung der ihn betreffenden Datenverarbeitungen vornehmen könne. E-Mails, die der Auskunftsersuchende selbst empfangen oder versendet hat, seien ihm ohnehin schon bekannt und daher nicht vom Anspruch umfasst. 

Zur Pressemitteilung des BAG – Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Die Entscheidung des LAG Hannover im Volltext

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Zur kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsrechten

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Bildern prominenter Personen ohne deren Zustimmung in der Presse, der Werbung oder den sozialen Medien sind keine Seltenheit. Ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse kann eine Nutzung unter Umständen rechtfertigen. Auch kann eine Nutzung im Rahmen journalistischer Arbeit von der Pressefreiheit gedeckt sein. Steht allerdings der kommerzielle Zweck einer Nutzung von Persönlichkeitsrechten und Bildern im Mittelpunkt, kann die Grenze zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung dieser Rechte überschritten sein.

Welcher Schutz kommt dem Recht am eigenen Bild zu?

Im Grundsatz gilt: Bildnisse einer Person dürfen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und genießt gesetzlichen Schutz nach System der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes.

Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz im Bereich der sogenannten Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte ist nach ständiger Rechtsprechung weit zu verstehen und muss vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt werden. Es sind alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Liegt die Veröffentlichung eines Bildnisses nach diesen – grob skizzierten – Maßstäben im öffentlichen Interesse, so sind Rechte des Abgebildeten – wie z.B. der Schutz der Privatsphäre und die kommerzielle Verwertbarkeit des eigenen Bildes – demgegenüber abzuwägen.

Die Veröffentlichung von Bildnissen prominenter Personen ohne deren Einwilligung ist daher stets rechtswidrig, wenn die Veröffentlichung bloß eine kommerzielle Nutzung zu Werbe- und Imagezwecken zum Ziel hat. Dies ist beispielsweise bei einer ungefragten Nutzung in der Werbung der Fall.

Im Folgenden werden drei aktuelle Entscheidungen vorgestellt, die sich mit der Thematik einer kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsrechten befassen:

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH hat sich mit der Zulässigkeit des sogenannten „Clickbaiting“ (Klickköderung) beschäftigt. Das Gericht gab Anfang 2021 einer auf Schadenersatz gerichteten Klage eines prominenten Fernsehmoderators statt (BGH, Urteil v. 21.01.2021 – Az. I ZR 120/19). Dessen Abbild wurde zusammen mit drei weiteren Prominenten auf der Facebook-Seite einer TV-Zeitschrift genutzt und war dabei mit der Schlagzeile „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ betitelt. Der BGH sah darin eine unzulässige Aufmerksamkeitswerbung. Das Bild auf der Facebook-Seite habe die Funktion der Titelseite eines Printmediums erfüllt. Dem liege zwar ein Geschehnis der Zeitgeschichte zugrunde, allerdings sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Berichterstattung über den klagenden Moderator, sondern nur über eine andere, tatsächlich von einer Krebserkrankung betroffenen Person, in dem Artikel enthalten war. Damit habe das kommerzielle Interesse der Zeitschrift an einer möglichst hohen Klickzahl im Vordergrund gestanden, ohne, dass ein etwaiges Informationsinteresse in Bezug auf den Moderator befriedigt wurde.

Urteil des BGH im Volltext abrufen

In einem weiteren Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, wurde ein Gewinnspiel mit dem Titel „Urlaubslotto“ durch ein großes Verlagshaus mit einer Bebilderung der Fernsehsendung „Das Traumschiff“ versehen (Urteil v. 21.01.2021 – Az. I ZR 207/19). Auf dem Bild war unter anderem ein prominenter „Traumschiff-Kapitän“ zu sehen. Zwar berücksichtigte das Gericht zugunsten des Verlagshauses, dass der Schauspieler in seiner TV-Rolle und nicht als Privatperson abgebildet war sowie den Umstand, dass der Symbolcharakter der Serie zur Illustration der Urlaubsreise genutzt wurde. Allerdings bestehe insgesamt nur ein sehr geringer Informationswert und die Darstellung sei darüber hinaus nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Die werbende Darstellung des Gewinnspiels unter Verwendung des Bildes wurde daher für rechtswidrig befunden.

Urteil des BGH im Volltext abrufen

Was hat das Oberlandesgericht Köln entschieden?

Das Recht am eigenen Bild könnte auch durch die Darstellung einer nachahmenden jüngeren Doppelgängerin einer prominenten Person in rechtswidriger Weise beeinträchtigt sein. Es ging um die Plakatwerbung für eine Tribute-Show, die von der Doppelgängerin einer weltbekannten Sängerin inszeniert wurde.

Allerdings erkannte das OLG Köln im konkreten Fall keinen Unterlassungsanspruch der Sängerin, da der Plakatwerbung keine berechtigten Interessen der Abgebildeten entgegenstünden (Urt. v. 17.12.2020, Az. 15 U 37/20). Das OLG sah keine Verwechslungsgefahr gegenüber der „echten“ Künstlerin. Ein falscher Eindruck, wonach die prominente Künstlerin an der Show mitwirke, sei nicht erweckt worden. Weiterhin sah es mit der Werbung nicht den kommerziellen Teil des Persönlichkeitsrechts verletzt, da nicht ein kommerzielles Produkt, sondern vornehmlich ein Kunstwerk angepriesen wurde, das dem besonderen grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit unterfällt. Gegen das Urteil ist derzeit eine Revision beim BGH (Az. I ZR 2/21) anhängig.

Urteil des OLG Köln im Volltext abrufen

Wann darf ein Bildnis genutzt werden?

Eine Nutzung von Abbildungen prominenter Personen zu kommerziellen Zwecken ist, sofern keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, nur in sehr engen Grenzen möglich. Der Nutzer muss sich jedenfalls auf ein berechtigtes Interesse berufen können, das über die bloße kommerzielle Verwertung des Bildnisses hinausgeht.

Bilder unbekannter Personen dürfen, sofern nicht aus erkennbarem Anlass ein Informations- und Berichterstattungsinteresse besteht, per se nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht oder kommerziell genutzt werden.

Eine erteilte Einwilligung kann im Übrigen unter Umständen widerrufen werden. Wir empfehlen daher, Werbekooperationen stets vertraglich festzuhalten und gegenseitige Rechte und den Umfang der Nutzung zu definieren.

Bleiben diese Grundsätze unbeachtet, so steht dem Abgebildeten regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassung zu. Darüber hinaus kann unter Umständen auch Schadensersatz vom Rechtsverletzer verlangt werden. Bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten sind zudem die Rechtsverfolgungskosten als Schaden erstattungsfähig.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu persönlichkeits- und medienrechtlichen Fragen. Nehmen Sie bei Bedarf gern unverbindlich Kontakt mit uns auf.

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Mängelbeseitigungskosten beim Immobilienkauf – BGH bestätigt Ersatzfähigkeit auch ohne Durchführung der Mängelbeseitigung

Schadensersatz beim Immobilienkauf

Aktuelle Entscheidung des BGH vom 12.03.2021 – Immobilienkäufer können weiterhin fiktive Mängelbeseitigungskosten einklagen

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienkaufverträgen zuständige V. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass Käufer von Häusern oder Wohnungen bei Mängeln an der Immobilie weiterhin ihren Schadensersatz anhand der voraussichtlich entstehenden (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten berechnen können (Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19). Dies bedeutet, dass der Käufer eines Grundstücks im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen kann, unabhängig davon, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Vorausgegangen war dieser Entscheidung eine divergierende Rechtsprechung zwischen verschiedenen Senaten des BGH zur Frage, ob fiktive, also bislang nicht aufgewendete Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes eingeklagt werden können oder Mängelbeseitigungskosten erst eingeklagt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind.

Die Vorgeschichte – Divergierende Rechtsprechung des V. und VII. Zivilsenats des BGH

Der VII. Zivilsenat des BGH hatte eine fiktive Schadensberechnung im Werk- und Architektenrecht mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 (Urteil vom 22. Februar 2018 – VI ZR 46/17) für das Werkvertragsrecht abgelehnt. Für (Immobilien-)Kaufverträge gingen die Rechtsprechung und auch der V. Zivilsenat des BGH hingegen bereits zuvor davon aus, dass der Käufer einer Immobilie fiktive Mängelbeseitigungskosten unabhängig davon einklagen kann, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. An dieser Rechtsprechung hat der V. Zivilsenat festgehalten.

Der Sachverhalt

Die Kläger hatten von dem Beklagten eine Eigentumswohnung erworben. Da es vor dem Verkauf Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung gab, die dem Verkäufer bekannt waren, wurde im notariellen Kaufvertrag aufgenommen, dass der Verkäufer verpflichtet ist, erneute Feuchtigkeitsschäden auf seine Kosten zu beheben, wenn es innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut zur Feuchtigkeitsbildung kommen sollte. Nach Übergabe der Wohnung trat dann erneut Feuchtigkeit in der Wohnung auf und die Kläger forderten den Beklagten auf, die Schäden zu beseitigen, was der Beklagte ablehnte. Mit ihrer Klage machten die Kläger voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten abzüglich der Umsatzsteuer sowie ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend und wollten zusätzlich festgestellt wissen, dass der Beklagte ihnen weitere, im Zusammenhang mit der Feuchtigkeitsbildung entstehende Schäden ersetzen muss.

Die Entscheidungsgründe

Der V. Zivilsenat des BGH hob in seiner Entscheidung die Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht hervor. Für den Käufer einer Immobilie ist es nach Auffassung des Senats unzumutbar, die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorzufinanzieren, denn anders als im Werkvertragsrecht sieht das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht keinen Vorschussanspruch für den Käufer einer Immobilie vor.

Deshalb kann der Käufer einer Immobilie bereits vor Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten auch zukünftig seinen Schadensersatzanspruch einklagen – allerdings ohne die Umsatzsteuer. Diese kann als Zahlungsanspruch erst eingeklagt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Insoweit kann der Käufer allerdings mit einem Feststellungsantrag gerichtlich feststellen lassen, dass der Verkäufer ihm weitere Schäden aus dem Schadensereignis ersetzen muss.

Die zunächst angedachte Vorlage der Frage, ob fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz statt der Leistung eingeklagt werden können, an den Großen Zivilsenat des BGH ist nach dem heutigen Urteil nicht mehr erforderlich, da die Divergenz zwischen den beiden Senaten mit den Besonderheiten des Kauf- und Werkvertragsrecht gerechtfertigt werden kann.

Die Entscheidung bringt Klarheit und Rechtssicherheit für die Käufer von Immobilien und ist zu begrüßen.

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Markenrecht und Brexit: Genießen Unionsmarken ab 2021 noch Schutz im Vereinigten Königreich?

Am 31. Januar 2020 erfolgte der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der europäischen Union. Die im Rahmen des Austrittsabkommens vereinbarte Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020. Seither entfalten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) im Bereich des Vereinigten Königreiches keinen Schutz mehr. Viele Inhaber europäischer Schutzrechte sind verunsichert, ob ihr geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich auch weiterhin geschützt ist.

 Schutzrechte, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden

Unionsmarken und Designs genießen im Vereinigten Königreich seit dem 01. Januar 2021 keinen Schutz mehr. Für Unionsmarken, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden, erstellt das UKIPO („United Kingdom Intellectual Property Office“, Amt für geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich) von Amts wegen eine nationale Handelsmarke. Diese wird im dortigen Register geführt und genießt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht den gleichen rechtlichen Schutz wie eine originär unter dem Markenrecht des Vereinigten Königreichs angemeldete Marke. Sie übernimmt das ursprüngliche Anmeldedatum und die ursprüngliche Priorität der Unionsmarke. Die Schutzdauer der nationalen Marke entspricht der Unionsmarke. Die entstehende nationale Marke kann unabhängig von der Unionsmarke verlängert oder aufgegeben werden. Inhaber einer Unionsmarke müssen keine Eintragungsgebühr entrichten und erhalten kein Anmeldezertifikat.

Inhaber bestehender Unionsmarke müssen somit zunächst keine weiteren Schritte unternehmen. Ihr geistiges Eigentum wird fortan durch eine nationale Marke im Vereinigten Königreich geschützt.

Inhaber einer nationalen Marke erhalten sechs Monate vor dem Ablaufdatum, sofern dieses nach dem 01. Juli 2021 liegt, eine Verlängerungsaufforderung. Liegt das Ablaufdatum vor dem 01. Juli 2021, so erhält der Inhaber zum Ablaufdatum eine Erinnerung und hat dann sechs Monate Zeit, eine Verlängerung zu beantragen.

 Was passiert mit Unionsmarken, deren Anmeldung erst 2021 abgeschlossen ist?

Das UKIPO erstellt von Amts wegen nur eine nationale Handelsmarke, wenn das Anmeldeverfahren der betreffenden Unionsmarke vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossen wurde. Ist das Verfahren noch anhängig, so kann der Inhaber der Unionsmarke prioritätswahrend bis einschließlich zum 30. September 2021 dieselbe Marke im Vereinigten Königreich anmelden. 

Wer eine Marke bei der EUIPO angemeldet hat und auch im Vereinigten Königreich sein geistiges Eigentum schützen möchte, sollte bei der Anmeldung unbedingt den Bezug zur Unionsmarkenanmeldung angeben und den Schutz in den entsprechenden Klassen beantragen, um die frühere Priorität zu erhalten. Anmelder sollten beachten, dass der Bezug zu der Anmeldung bei der EUIPO unbedingt herzustellen ist, da bei einer nationalen Anmeldung die Seniorität gilt. Ohne Herstellung des Bezuges könnte sich andernfalls ein Dritter die Marke national schützen lassen, ohne dass es hierbei auf das Anmeldedatum bei der EUIPO ankäme.

Die Anmeldegebühr beträgt 170 Pfund und umfasst eine Klasse. Für jede weitere Schutzklasse werden 50 Pfund fällig.

Was muss ich veranlassen, um eine neue Marke zukünftig europaweit schützen zu lassen?

Da das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der europäischen Union ist, ist geistiges Eigentum durch Unionsmarken nicht mehr geschützt. Für künftige Anmeldungen ist die Marke daher sowohl bei der EUIPO, als auch bei dem IPO im Vereinigten Königreich nach nationalem Markenrecht anzumelden. Hierfür werden dann auch gesonderte Gebühren fällig. Die Dauer des Markenschutzes beträgt jeweils zehn Jahre.

Brauche ich einen Anwalt, um eine Marke beim UKIPO anzumelden?

Zur Vermeidung von Kollisionsrisiken und zur bestmöglichen strategischen Platzierung einer Marke kann die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung hilfreich sein. Ein Anwaltszwang herrscht für Markenangelegenheiten im Vereinigten Königreich jedoch nicht.

 Zusammenfassung

Der Schutzstatus, den Unionsmarken- und Designinhaber im Vereinigten Königreich nach dem 01. Januar 2021 genießen, hängt vom Einzelfall ab. Wer Inhaber einer vor dem 31. Dezember 2020 eingetragenen Marke ist, sollte in jedem Fall beachten, dass die Verlängerung des Schutzes künftig sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO zu beantragen ist.

Wer erst kürzlich eine Markenanmeldung bei der EUIPO beantragt hat, sollte sicherstellen, dass das Anmeldeverfahren vor dem Jahreswechsel abgeschlossen wurde. Andernfalls wird das UKIPO von sich aus keine Anmeldung einer nationalen Marke vornehmen. Markenrechte wären unter Umständen im Vereinigten Königreich schutzlos.  

Weitergehende Informationen des EUIPO finden Sie hier: Hinweise EUIPO.

Informationen der britischen Regierung zu den Folgend es Brexits für geistige Eigentumsrechte können Sie hier abrufen: Hinweise Vereinigtes Königreich.

Praxishinweis

Inhaber einer Unionsmarke sollten im eigenen Interesse prüfen, ob das UKIPO ordnungsgemäß eine Marke nach nationalem Recht erstellt hat und die Unionsmarke sich im nationalen Markenregister des Vereinigten Königreichs „spiegelt“.

Ferner sollte die nationale Marke zu Verlängerungszwecken gesondert überwacht werden, da die Erneuerung losgelöst von der Unionsmarke zu beantragen ist.

Wer zukünftig in Europa geistiges Eigentum schützen möchte sollte beachten, dass er sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO gesonderte Marken anmelden und höhere Gebühren in Kauf nehmen muss.  

 

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Das neue Wettbewerbsrecht für 2021

Das deutsche Wettbewerbsrecht wurde durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs umfassend reformiert. Der erste Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde schon 2019 vorgestellt. Die Gesetzesänderungen traten im Dezember 2020 in Kraft. Von den Änderungen betroffen sind u.a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Vorrangiger Zweck der Gesetzesreform ist die Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen, die insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel in den vergangenen Jahren ein großes Ausmaß angenommen haben.

Der folgende Beitrag verschafft einen Überblick über die wesentlichsten Veränderungen im Wettbewerbsrecht:

Wer darf künftig noch abmahnen?

Mitbewerber sind nach der neuen Gesetzeslage nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht nur unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Damit wurden die Anforderungen an die sogenannte Aktivlegitimation deutlich verschärft. Denn zuvor ist es nach dem früheren Gesetzeswortlaut jedem Mitbewerber möglich gewesen, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen. Dies führte in der Praxis nicht selten zu „Scheinhändlern“, die über Plattformen wie Ebay nur dem Anschein nach ein Geschäft betrieben, in Wahrheit aber in Kooperation mit Anwaltskanzleien vornehmlich Einnahmen durch Abmahnungen anderer Händler generierten.

Die Berechtigung rechtsfähiger Verbände, Abmahnungen auszusprechen, wurde ebenfalls deutlich eingeschränkt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind nur noch Verbände aktivlegitimiert, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste ist zur Gewährleistung bestmöglicher Transparenz im Internet veröffentlicht. Verbände müssen nunmehr u.a. mindestens 75 Mitgliedsunternehmen haben, über ein Mindestmaß an personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung verfügen und seit mindestens einem Jahr vor Aufnahme in die Liste eine Verbandstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Schon nach bisheriger Rechtslage konnten Abmahnungen, die ausschließlich im Kosteninteresse ausgesprochen wurden, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nun jedoch in § 8c UWG deutlicher definiert und durch die Aufnahme von Fallgruppen in das Gesetz Klarstellungen vorgenommen. So sind nach der Gesetzesänderung beispielsweise Abmahnungen, in denen ein unangemessen hoher Gegenstandswert angesetzt wird, mit denen überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden oder mit denen eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird, die offensichtlich über die Rechtsverletzung hinausgeht, per se rechtsmissbräuchlich.

Wo darf noch geklagt werden?

Nach der alten Rechtslage kam der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Wettbewerbshandlungen im Internet uneingeschränkt zur Anwendung. Denn Abmahnende konnten die Ansprüche aus dem UWG vor jedem Landgericht durchsetzen, in dessen Bezirk die unlautere Handlung begangen wurde. Da eine Werbung oder ein Verkaufsangebot im Internet (Facebook, Amazon, Ebay und Co.) bundesweit abrufbar ist, ist der „Erfolg“ der Handlung im juristischen Sinne stets überall in Deutschland eingetreten. Folglich ist jedes Landgericht gleichermaßen zuständig gewesen, was in der Praxis dazu führte, dass ein Händler aus Köln einen Konkurrenten aus München vor einem Gericht in Hamburg verklagten konnte.

Nach neuer Rechtslage gilt der „fliegende Gerichtsstand“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr. So ist nunmehr nach § 14 Abs. 2 UWG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Sitz hat. Eine Ausnahme kann u.U. nur gelten, wenn ein örtlich begrenzter Kreis von potentiellen Kunden angesprochen wird. Dann kann alternativ auch im Bezirk der vorgenommenen Handlungen geklagt werden.

Die Landesregierungen sind nun ermächtigt, Sonderzuständigkeiten in den Bundesländern festzulegen und damit eine Zuständigkeitskonzentration herbeizuführen. So könnten künftig, sofern die Regierungen der Länder von der Ermächtigung Gebrauch machen, eines oder mehrere Landgerichte für mehrere Gerichtsbezirke in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten zuständig sein.

Welche Kosten dürfen mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Die im Zusammenhang mit Abmahnungen entstehenden Kosten – die bisher bei berechtigten Abmahnungen stets von dem Abgemahnten getragen werden mussten – hängen der Höhe nach von dem zugrundeliegenden Gegenstandswert und – bei Folgeverstößen – auch von der Höhe der verlangten Vertragsstrafe ab. Der Gesetzgeber hat die folgenden grundlegenden Änderungen vorgenommen:

Abmahnkosten können künftig nur noch verlangt werden, wenn die Abmahnung den neuen formellen Anforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Abmahnkosten eines Mitbewerbers im Bereich des E-Commerce ausgeschlossen, wenn es sich um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt oder, wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden.

Vertragsstrafen von mehr als EUR 1.000 dürfen gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern nur noch verlangt werden, wenn es sich um „erhebliche“ Verstöße handelt.

Allgemeine Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: Wettbewerbsrecht.

Das aktuelle Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Sie hier abrufen: UWG.

Unsere Sozietät berät umfassend in wettbewerbs- und werberechtlichen Fragen und vertritt Sie im Bedarfsfall in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sprechen Sie uns gern unverbindlich an.

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Markenanmeldung: Ein Leitfaden

Allein in Deutschland wurden in den vergangenen Jahren mehr als 70.000 neue Marken jährlich zur Anmeldung gebracht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind über 800.000 Marken registriert. Den größten Anteil der eingetragenen Marken machen Wortmarken und Wort-/Bildmarken aus.

Marken können einen erheblichen Teil des Wertes eines Unternehmens ausmachen. Markenrechtlicher Schutz kann im Falle juristischer Auseinandersetzungen von größter Bedeutung sein.

Den Markenanmeldern stellen sich dabei meistens ähnliche Fragen: Was könnte der Anmeldung meiner Marke entgegenstehen? Für welche Waren und Dienstleistungen benötigt das Unternehmen hinter der Marke rechtlichen Schutz? Ist die gewählte Bezeichnung unter markenrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll? Für welches Gebiet wird der Schutz benötigt? Und welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Markenanmeldung?

Welche Markenbezeichnung sollte gewählt werden?

Die Entwicklung einer Marke wird oft von dem Motiv eines wirksamen Marketings geleitet. Dies ist im Grunde auch richtig. Neben dem Marketing müssen aber zwangsläufig auch juristische Aspekte bedacht werden. Denn die „schönste“ Marke ist unter Umständen wertlos, wenn eine Eintragung durch das Markenamt abgelehnt oder die Marke von anderen Markeninhabern erfolgreich „angegriffen“ wird. Schon bei der Wahl einer Bezeichnung oder eines Logos sollten daher auch rechtliche Überlegungen angestellt werden.

Wann melde ich eine Marke an?

Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass ältere Marken Vorrang gegenüber jüngeren Marken genießen. Das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ hat deshalb bei Markenanmeldungen Gültigkeit. Wird eine ähnliche oder identische Marke im selben Zeitraum angemeldet, kommt es schlicht auf den früheren Anmeldetag an. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Markenanmeldungen nicht unnötig aufzuschieben und schon vor der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung anzugehen. Idealerweise werden bei der Entwicklung einer Markenstrategie das behördliche Verfahren und die Widerspruchsfrist berücksichtigt, so dass eine Anmeldung etwa ein halbes Jahr vor der Aufnahme einer markenmäßigen Nutzung erfolgen kann.

Brauche ich eine deutsche oder eine europäische Marke?

Der geografische Schutzbereich einer Unionsmarke erstreckt sich automatisch auf sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Gegenüber nationalen Markenrechten in den Mitgliedsstaaten sind Unionsmarken gleichwertig. Mit der Registrierung von Unionsmarken geht neben dem deutlich weitreichenderen Schutzgebiet allerdings auch eine erhöhte Kollisionsgefahr mit anderen Markenrechten einher.

Der Schutzbereich einer deutschen Marke ist – selbstredend – auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Je nach Geschäftsmodell und Erweiterungsperspektiven der Produkte, der geschäftlichen Tätigkeiten und der Vertriebsgebiete können eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder beide Marken nebeneinander das Mittel der Wahl sein.

Welche Rolle spielt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Durch das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen wird der Schutzumfang einer Marke festgelegt. Das Verzeichnis ist zwar nicht allein, aber gleichwohl überwiegend für den Schutzumfang einer Marke maßgebend.

Bei der Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sollten verschiedene Grundsätze Beachtung finden. So kann „weniger“ unter Umständen „mehr“ sein, wenn nämlich ein umfangreiches Verzeichnis höhere Kollisionsrisiken im Umfeld älterer Marken bedeutet. Es gilt zudem, dass Markenschutz durch die Registrierung umfangreicher Verzeichnisse nicht beliebig durch Markeninhaber reklamiert werden kann. Wird eine Marke nicht innerhalb der sogenannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist für die im Verzeichnis geführten Waren und Dienstleistungen auch tatsächlich genutzt, ist der markenrechtliche Schutz angreifbar.

Dem Kern der geschäftlichen Tätigkeit sollte bei der Erstellung eines Verzeichnisses oberste Priorität beigemessen werden. Gleichzeitig dürfen potentielle Ausweitungen des Tätigkeitsfeldes nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den sogenannten Klassifikationen von Nizza werden Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen untergliedert. Die Zuordnung bestimmter Produkte oder Tätigkeiten in die richtige Klasse bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Anwaltliche Beratung ist daher unter Umständen zur Vermeidung einer Registrierung „nutzloser“ Verzeichnisse sinnvoll.

Welche Hindernisse könnte es bei einer Markenanmeldung geben?

Im Markenrecht wird zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen unterschieden. Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn die Marke wegen gesetzlicher Eintragungshindernisse nicht eintragungsfähig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es sich bei der Marke um eine geografische Herkunftsbezeichnung der um eine Bezeichnung mit rein beschreibender Wirkung handelt.

Relative Schutzhindernisse können hingegen in den Rechten anderer Marken- oder Kennzeicheninhabern liegen. Immer, wenn eine Verwechslungsgefahr gegenüber anderen Marken und Kennzeichen besteht, können relative Schutzhindernisse für eine Markenanmeldung und -nutzung hinderlich sein. Der Begriff der Verwechslungsgefahr unterliegt den Wertungen des Markenamtes und der Gerichte. Zur Feststellung oder Verneinung einer Verwechslungsgefahr wird – verkürzt dargestellt – geprüft, ob die angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Zeichen wegen Identität oder Ähnlichkeit gedanklich demselben Inhaber zuordnen oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen zwei Inhabern annehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr im Einzelfall vorliegt, ist oft heftig umstritten und hängt von den Umständen des jeweiligen Konfliktes ab.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten einer Markenanmeldung hängen vom Umfang des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und vom Schutzgebiet ab. Die Amtsgebühren einer Deutschen Marke mit drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen betragen EUR 300,00. Für eine europäische Marke mit drei Nizzaklassen werden demgegenüber Amtsgebühren in Höhe von EUR 1.150,00 erhoben. Für weitere Klassen werden in Deutschland je EUR 100,00 und auf europäischer Ebene je EUR 150,00 fällig.

Hinzu treten gegebenenfalls Anwaltskosten, wobei wir in der Regel ein Pauschalhonorar mit unseren Mandanten vereinbaren, dessen Höhe vom geschätzten Arbeitsaufwand und dem Umfang der Markenanmeldung abhängt.

Die Kosten nationaler Markenanmeldungen im inner- und außereuropäischen Ausland variieren stark und können auf Anfrage gern konkret benannt werden. In vielen Ländern (z.B. China und USA) arbeiten wir bei Bedarf mit dort niedergelassenen Korrespondenzanwälten zusammen.

Was passiert nach der Anmeldung?

Nach Einreichung der Anmeldung wird die Marke nach behördlicher Prüfung – sofern keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen – in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Im Anschluss beginnt die sogenannte Widerspruchsfrist von drei Monaten zu laufen. Innerhalb dieser Frist können andere Markeninhaber im vereinfachten Verfahren Widerspruch gegen die Anmeldung erheben, wenn sie einen Konflikt mit ihren eigenen Rechten fürchten. Bei Widerspruchsverfahren handelt es sich um behördliche Verfahren, die im Vergleich mit gerichtlichen markenrechtlichen Auseinandersetzungen relativ kostengünstig sind.

Wie lange besteht markenrechtlicher Schutz?

Markenrechtlicher Schutz besteht sowohl in Deutschland als auch in Europa für zehn Jahre. Der Schutz kann beliebig oft verlängert werden. Mit der Verlängerung einer Marke fallen weitere Amtsgebühren an.

Zusammenfassung

Die Anmeldung einer Marke sollte gut durchdacht sein. Eine Marke einfach „blind“ zur Anmeldung zu bringen, funktioniert nur selten reibungslos. Zur Entwicklung einer Marke zählt die Gestaltung eines sinnvollen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ebenso wie eine Kollisionsrecherche zu identischen oder hochgradig ähnlichen Bezeichnungen. Dadurch können rechtliche Risiken weitestgehend im Voraus erkannt und spätere juristische Auseinandersetzungen oft vermieden werden. Eine anwaltliche Beratung ist dabei weder vorgeschrieben noch zwingend erforderlich. Gleichwohl können unsere erfahrenen Anwälte für Markenrecht mit Ihnen eine Markenstrategie entwickeln, Risiken einer Anmeldung analysieren und Ihre Ideen mit Ihnen in die richtigen „Bahnen“ lenken. Unsere Sozietät wird nach Anmeldung der Marke als Vertreter des Markeninhabers im öffentlichen Register geführt.

Anwaltskosten im Zusammenhang mit Markenanmeldungen erweisen sich in aller Regel als gute Investition. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an!

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Gesellschafterversammlung: Fehler bei Einladung und Durchführung vermeiden

Gesellschafterversammlungen in der GmbH (aber auch bei anderen Gesellschaftsformen) sind häufig der Ort, an dem Streitigkeiten im Gesellschafterkreis oder zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern „eskalieren“. Damit Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden können und später nicht gerichtlich angreifbar sind, ist die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen daher besonders wichtig.

Welche Arten von Gesellschafterversammlungen gibt es in der GmbH, GmbH & Co. KG, KG, oHG oder GbR?

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen den jährlich stattfindenden sogenannten „ordentlichen“ Gesellschafterversammlungen und solchen, die zusätzlich – also „außerordentliche“ – stattfinden. Die ordentliche Gesellschafterversammlung muss bei jeder GmbH zwingend einmal im Jahr einberufen werden.

In beiden Fällen ist eine ordnungsgemäße Einladung und Durchführung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dies gilt nicht nur für GmbHs, sondern auch für GmbH & Co. KGs. Auch die Gesellschaftsverträge von (einfachen) Kommanditgesellschaften (KG), Offenen Handelsgesellschaften (oHG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können entsprechende Regelungen vorsehen. Die Regeln zur ordnungsgemäßen Einladung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung gewinnen vor allem dann an Bedeutung, wenn besonders wichtige Beschlussgegenstände auf der Tagesordnung stehen oder zwischen den Gesellschaftern Unstimmigkeiten oder Streit herrscht.

Da Einladung und Ablauf der Gesellschafterversammlung jedoch nur im GmbH-Recht – dort: im GmbH-Gesetz (GmbHG) – ausführlich geregelt sind, wird in den Gesellschaftsverträgen anderer Gesellschaftsarten oft in das GmbH-Recht verwiesen. Im Folgenden geht es daher vor allem um die GmbH.

In der Aktiengesellschaft (AG) wird jährlich eine sogenannte Hauptversammlung einberufen. Deren Abläufe sind gesetzlich jedoch erheblich komplexer und weniger flexibel ausgestaltet als bei der GmbH und können hier daher thematisch nicht mitbehandelt werden.

Was wird in der Gesellschafterversammlung entschieden?

Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ einer GmbH. In vielen einfach gelagerten Fällen hat eine Gesellschaft nur zwei Organe: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Es sind aber auch weitere Organe wie z.B. Beiräte denkbar, deren Funktion ähnlich ausgestaltet sein kann wie die eines Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft.

In der Gesellschafterversammlung werden wichtige Fragen rund um die Gesellschaft wie z.B. Grundsatzentscheidungen zur geschäftlichen Ausrichtung entschieden. In der Gesellschafterversammlung wird aber auch entschieden, ob beispielsweise die Geschäftsanteile eines Mitgesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen werden. Die Gesellschafterversammlung kann zudem Geschäftsführer ernennen und abberufen und sie entscheidet über die Verwendung der in der Gesellschaft angefallenen Gewinne.

Die jährlich stattfindende ordentliche Gesellschafterversammlung kann unter Umständen auch eine recht kurze Angelegenheit sein. Wenn alle Beteiligten sich gut verstehen, die Geschäfte „normal laufen“ und keine besonderen Erweiterungen oder Investitionen geplant sind, reicht es oftmals aus, dass die Geschäftsführung auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres und eine Vorschau für das kommende/laufende Geschäftsjahr vorstellt. Idealerweise erteilt die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer daraufhin eine Entlastung für seine Tätigkeiten im vergangenen Geschäftsjahr.

Welche Entscheidungen von der Geschäftsführung allein getroffen werden können und für welche ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, regelt in Grundzügen bereits das GmbH-Recht. In der Praxis werden aber im Gesellschaftsvertrag deutlich ausdifferenziertere Regelungen vereinbart. Es ist letztlich Sache der Gesellschafter, bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder auch durch spätere Satzungsänderungen festzulegen, für welche Maßnahmen und Entscheidungen ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Wer beruft die Gesellschafterversammlung ein?

Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung. Bei mehreren Geschäftsführern regelt der Gesellschaftsvertrag häufig die erforderliche Anzahl von Geschäftsführern für die Einladung.

Verlangt werden kann die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung aber auch von einzelnen Gesellschaftern. Weigert sich die Geschäftsführung beharrlich, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, steht den Gesellschaftern unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Selbsthilferecht zu: Sie können die Gesellschafterversammlung in diesem Fall also selbst einberufen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und welche Fristen der Geschäftsführung zu setzen sind, sollte jedoch stets individuell geprüft werden.

Welche Fristen und Formen gelten für die Einladung?

Nach dem GmbH-Gesetz ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Als Form ist in § 51 Absatz 1 Satz 1 GmbH-Gesetz ein „eingeschriebener Brief“ vorgesehen.

Von diesen Vorgaben kann der Gesellschaftsvertrag jedoch zum Teil abweichen. In der Praxis sind häufig längere Einberufungsfristen (2 Wochen oder 4 Wochen) vorgesehen. Das Formerfordernis des „eingeschriebenen Briefs“ wird demgegenüber gerade bei Gesellschaften mit kleinerem, vertrauten Gesellschafterkreis (gerade bei Familiengesellschaften) oft durch das Erfordernis eines einfachen Briefs ersetzt. Denkbar ist sogar, die Einberufung nur per E-Mail (Textform) für ausreichend zu erklären.

Gesetzliche Bestimmungen zu Form und Frist der Einberufung gibt es im Bereich der Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) nicht. In den Gesellschaftsverträgen wird jedoch oft das GmbH-Gesetz insofern für entsprechend anwendbar erklärt.

Was muss in der Einladung enthalten sein?

Die Einladung muss die wesentlichen Angaben zur Gesellschafterversammlung (Ort, Zeit) sowie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

Fehler werden in der Praxis bei Einladungen häufig im Bereich der Tagesordnung gemacht. Werden einzelne Punkte der Tagesordnung hier nicht konkret genug beschrieben oder fehlen diese sogar vollständig, besteht das Risiko einer späteren Anfechtung der gefassten Beschlüsse.

Was passiert, wenn nicht alle Gesellschafter erscheinen?

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Wurde ein Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen, sind die gefassten Beschlüsse daher entweder anfechtbar oder sogar nichtig.

Selbst wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden, heißt dies jedoch noch nicht, dass auch zwingend eine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gesellschaftsverträge sehen hier oft ein Mindest-Quorum in Höhe von beispielsweise 50 % (oder mehr) der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmrechte vor. Sind in diesem Fall weniger als 50 % der Stimmrechte anwesend, muss eine neue, zweite Gesellschafterversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmen (theoretisch also auch mit nur einem einzigen anwesenden Gesellschafter) beschlussfähig ist.

Aber Vorsicht: Auch die Einberufung zu dieser zweiten Gesellschafterversammlung muss form- und fristgerecht erfolgen. In den Gesellschaftsverträgen ist zudem häufig vorgesehen, dass auf die Beschlussfähigkeit dieser zweiten Gesellschafterversammlung auch ohne Anwesenheit der Mindestanzahl von Stimmen in dem zweiten Einladungsschreiben ausdrücklich hingewiesen werden muss, damit der in der ersten Gesellschafterversammlung abwesende Gesellschafter vor den Konsequenzen seiner erneuten Abwesenheit „gewarnt“ wird.

Wer leitet die Gesellschafterversammlung? Wer führt Protokoll?

Wenn sich die Person des Versammlungsleiters und die des Protokollführers nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, müssen diese Personen von den Gesellschaftern in der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden. Das Gesetz enthält hierzu keine Vorgaben.

Die Frage, wer Versammlungsleiter wird, sollte gerade bei streitigen Gesellschafterversammlungen nicht unterschätzt werden. Sofern der Versammlungsleiter mit einer Beschlussfeststellungskompetenz ausgestattet ist, kann dies für seine „Gegner“ bedeuten, dass die von ihm festgestellten Beschlüsse aufwendig gerichtlich angegriffen werden müssen.

Mit welcher Mehrheit werden Beschlüsse gefasst?

In der Regel reicht nach dem GmbH-Gesetz und nach den meisten Gesellschaftsverträgen eine einfache Mehrheit (50 %) der anwesenden Stimmen für die Beschlussfassung aus. Bei bestimmten besonders wichtigen Entscheidungen wie z.B. Beschlüssen, durch die der Gesellschaftsvertrag selbst geändert wird, ist jedoch teilweise eine höhere Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit erforderlich. Dies muss im Einzelfall anhand des Gesellschaftsvertrags und den konkreten Umständen geprüft werden.

Kann die Gesellschafterversammlungen auch per Videokonferenz durchgeführt werden?

Wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, lässt sich eine Gesellschafterversammlung auch per Videokonferenz (z.B. Zoom-Meeting) durchführen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung findet sich jedoch allenfalls in neueren Gesellschaftsverträgen. In anderen Fällen ist eine Beschlussfassung in einem Video-Meeting nicht möglich.

Daran ändert auch die vorübergehende Erleichterung für die Durchführung von Gesellschafterversammlung durch die COVID-19-Pandemie im Grundsatz nichts. Bereits zuvor war in § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz die Möglichkeit vorgesehen, Beschlüsse im Umlaufverfahren (Zustimmung der Gesellschafter in Textform) zu fassen, sofern sämtliche Gesellschafter zustimmen. Dies wurde durch die vorübergehende Erleichterung des Gesetzgebers aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 dahingehend geändert, dass eine solche Beschlussfassung in Textform nun auch dann möglich ist, wenn nicht alle Gesellschafter dieser Methode zustimmen.

Anders als es häufig verlautbart wird, führt dies jedoch nicht dazu, dass Beschlüsse in einer Videokonferenzschaltung durch die dort geäußerte mündliche Zustimmung bereits wirksam gefasst werden können.

Kann ich mich vertreten lassen oder meinen Anwalt mitnehmen?

Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich in der Versammlung vertreten zu lassen. Dieses gesetzliche Recht wird in den meisten Gesellschaftsverträgen noch einmal ausdrücklich festgelegt – in der Regel sind danach Mitgesellschafter oder Personen, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (also insbesondere Anwälte oder Steuerberater), zur Vertretung berechtigt. Der Vertreter muss nach den üblichen Formulierungen in Gesellschaftsverträgen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet sein.

Eine andere Frage ist, ob ein Gesellschafter sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater begleiten lassen darf. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Wenn das Recht zur Begleitung im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, kann nur der Weg über die Vertretung gewählt werden. Im Klartext heißt das: Steht im Gesellschaftsvertrag nichts von der Möglichkeit einer anwaltlichen Begleitung einzelner Gesellschafter, so kann ein Gesellschafter z.B. seinen Anwalt zwar mit Stimmrechtsvollmacht ausstatten und an der Gesellschafterversammlung teilnehmen lassen – er selbst darf dann aber nicht mehr abstimmen und auch nicht mehr mitkommen! „Begleitung“ ist also etwas anderes als „Vertretung“.

Können wir als Gesellschafter auf all dies auch verzichten?

Auf die Durchführung der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung kann nicht verzichtet werden. Auch empfiehlt sich in jedem Fall die Anfertigung eines Protokolls – schon zu Beweiszwecken.

Was aber, wenn der Kreis der Gesellschafter – zum Beispiel bei Familiengesellschaften über die Festtage – gerade beisammen ist und bei dieser Gelegenheit spontan über Angelegenheiten der Gesellschaft beschließen möchte?

In Gesellschaften, in denen betreffend die Beschlussgegenstände Konsens herrscht (dies ist häufig gerade bei Gesellschaften mit kleinerem Gesellschafterkreis oder Familiengesellschaften der Fall), kann im Hinblick auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durchaus auf sämtliche Form- und Fristvorschriften verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter teilnehmen. Dieser Verzicht auf sämtliche Form- und Fristvorschriften sollte im Protokoll eingangs ausdrücklich festgehalten werden.

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LKW Maut seit 2005 zu hoch berechnet! Rückerstattungen für Speditionen möglich

Die deutsche LKW-Maut wurde laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Urt. v. 28.10.2020, Az. C-321/19, für in Teilen unzulässig befunden.

Hintergrund ist, dass die Mautgebühren nach europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage der Infrastrukturkosten wie Instandhaltungs- und Betriebskosten für das betreffende Straßennetz berechnet werden dürfen. Bei der Mautberechnung in Deutschland wurden jedoch auch Kosten für die „Verkehrspolizei“ berücksichtigt. Diese Kosten seien aber nicht „Betriebskosten“ für das Straßennetz einzuordnen, sondern seien schlicht hoheitliche Tätigkeit der Bundesrepublik, die bei den Mautgebühren nicht eingerechnet werden dürfen, so der EuGH. Geklagt hatte eine Spedition aus Polen, die Mautgebühren zurückerstattet haben wollte. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat daraufhin die Frage nach der zulässigen Berechnungsgrundlage dem EuGH vorgelegt.

Die Vertreter der Bundesregierung hatten vor dem EuGH noch mit potentiell „schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen“ argumentiert, die durch die Mindereinnahmen entstehen könnten. Dem wollten der EuGH angesichts einer Einnahmen-Differenz von gut 200 Millionen Euro pro Jahr für die Kosten der Verkehrspolizei nicht folgen.

Speditionen sollten dringend – idealerweise noch im Dezember 2020 – ihre potentiellen Rückerstattungsansprüche prüfen oder prüfen lassen.

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Versicherung muss Gaststätte wegen Corona-Virus mehr als 1 Mio. Euro zahlen

Das Landgericht München I (Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20) urteilte, dass eine Betriebsschließungsversicherung im Falle der Corona-Pandemie zur Zahlung an den Versicherungsnehmer verpflichtet ist, auch wenn keine individuelle Schließungsverfügung von den Behörden gegenüber dem Versicherungsnehmer ausgesprochen wurde und auch, wenn das Corona-Virus Covid-19/Sars-CoV-2 nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt wird.

Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber auf Zahlung des ihm durch die Corona-bedingten Betriebsschließungen entstandenen Schadens – mehr als 1 Millionen Euro. Die Versicherung hatte der Kläger im Frühjahr 2020 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus Covid-19 bereits bekannt war. Vertraglich vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1. März 2020.

Das Landgericht München I gab der Klage des Gaststättenbetreibers statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Versicherungsprämie. Die beklagte Versicherung hatte sich u.a. darauf berufen, dass für den konkreten Betrieb keine spezielle Einzelschließungsverfügung durch die Behörden ergangen war. Nach Auffassung des Landgerichts München I genügt jedoch auch eine Betriebsschließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch eine Allgemeinverfügung oder Verordnung. Das Landgericht München I entschied außerdem, dass obwohl Covid-19 oder Sars-CoV-2 weder ausdrücklich noch sinngemäß in den Versicherungsbedingungen erwähnt waren, Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I ist der Auffassung, dass zwischen Kläger und Versicherung eine Einigung dahin getroffen wurde, dass auch das Corona-Virus um Versicherungsschutz umfasst sein soll. Der Gaststättenbetreiber hatte die Versicherung gerade aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie abgeschlossen. Zudem hielt das Landgericht die Versicherungsbedingungen die Auflistung der versicherten Krankheiten für unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Entscheidung des OLG München (Az. 25 U 6306/20) steht noch aus.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern bei privat- und wirtschaftsrechtlichen Fragen rund um das Corona-Virus.

Zur Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. V. 3.7.2020, V ZR 250/19) erstreckt sich die „Nachhaftung“ eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Wohnungseigentümerin ist, auch auf Verbindlichkeiten, die auf einem nach Ausscheiden des GbR Gesellschafters von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschluss beruhen.

Geklagt hatte eine WEG gegen den ehemaligen Gesellschafter einer GbR, die als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils Teil einer WEG war. Der Beklagte Gesellschafter schied bereits 2002 wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der GbR aus. Erst im Jahre 2017 wurde allerdings im Grundbuch eingetragen, dass der Geschäftsanteil des Beklagten den übrigen Mitgesellschafter der GbR „angewachsen“ ist. Zuvor, nämlich in den Jahren 2013 bis 2015, hatten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse gefasst, aus denen Zahlungsverpflichtungen für die GbR resultierten. Die WEG nahm den ausgeschiedenen Gesellschafter der GbR für diese Zahlungsverpflichtungen in die Haftung. Der BGH entschied, dass der Gesellschafter auch für solche Verbindlichkeiten der GbR haftet, die auf nach seinem Ausscheiden aus der GbR von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen.

Scheidet ein Gesellschafter, zum Beispiel wie hier wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, aus einer GbR aus, so ist gesetzlich eine sogenannte „Nachhaftung“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft normiert. Ein Gesellschafter einer GbR haftet danach für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sogenannte Altverbindlichkeiten), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und – vereinfacht ausgedrückt – innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Ob eine Forderung eine solche Altverbindlichkeit darstellt, hängt dabei weder vom Zeitpunkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten sind alle Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist. Unschädlich ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Verpflichtung erst später entsteht oder fällig wird.

Der BGH musste daher darüber entscheiden, ob der Rechtsgrund für die Beitragspflicht der Wohnungseigentümerin – der GbR – bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt wurde oder ob er erst mit dem jeweiligen Beschluss der Wohnungseigentümer, den Betrag zu erheben, entsteht. Der BGH entschied, dass Ersteres zutrifft. Die Rechtsgrundlage für die Beitragsverbindlichkeiten eines Wohnungseigentümers wird nach der Auffassung des BGH bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt. Mit Erwerb schuldet der Wohnungseigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltungsinstandsetzung und sonstigen Verwaltung. Der BGH sah hierin auch keine unzumutbare Benachteiligung des Beklagten. Hätte der Beklagte die WEG bzw. deren Verwalterin bereits im Jahre seines Ausscheidens darüber informiert, dass er nicht mehr Gesellschafter der GbR ist, wäre die Frist der Nachhaftung im Zeitpunkt der Klageerhebung hingegen bereits abgelaufen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten umfassend im Gesellschaftsrecht. Bei Fragen zum GbR-Recht und den Rechten und Pflichten von GbR-Gesellschaftern wenden Sie sich gern an uns.

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