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Gründungskosten bei GmbH und UG – wer zahlt was?

Welche Gründungskosten entstehen bei UG und GmbH?

Bei der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) fallen neben dem Einsatz des Stammkapitals auch sogenannte Gründungskosten an. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für die notarielle Beurkundung, für Rechtsanwälte und Steuerberater und für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Kosten können je nach Komplexität des Vorhabens sehr unterschiedlich ausfallen. Die reinen Gründungskosten (ohne anwaltliche Beratung) belaufen sich bei einer Einpersonen-GmbH mit dem Mindest-Stammkapital in Höhe von EUR 25.000 auf ca. EUR 800 – 1.000 brutto, die sich aus den Gebühren des Notars und des Handelsregisters zusammensetzen. Eine UG-Gründung nach dem sogenannten Musterprotokoll kann ab ca. EUR 400 brutto erfolgen. Eine Gründung nach dem Musterprotokoll ist jedoch nur bei sehr einfachen Strukturen möglich und scheidet bereits dann aus, wenn es mehr als einen Geschäftsführer geben soll.

Wer trägt die Kosten? Die Gesellschaft oder die Gründer?

Da die Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft anfallen, ist es Aufgabe der Gründer (Gesellschafter) und nicht der Gesellschaft, die Gründungskosten zu tragen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Gründungskosten der Gesellschaft aufzuerlegen, wofür eine spezielle Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Diese Regelung ist in vielen Standard-Gesellschaftsverträgen für GmbHs und UGs auch enthalten. Die Tragung der Gründungskosten durch die Gesellschaft ist dabei jedoch in der Regel auf bestimmte Prozentsätze des Stammkapitals oder feste Beträge (bei der GmbH meist EUR 2.500,00) begrenzt. Gründer wünschen oft eine weitergehende Abwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft – das ist jedoch nicht ohne weiteres möglich.

Zu beachten ist dabei nämlich der in § 30 GmbH-Gesetz verankerte Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung, welcher insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Dadurch soll der Funktion des Stammkapitals als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für Gesellschaftsgläubiger Rechnung getragen und einer Zweckentfremdung des Stammkapitals entgegengewirkt werden. Da nach dem Gesetz aber grundsätzlich nicht die GmbH/UG, sondern die Gründer (Gesellschafter) verpflichtet sind, die Gründungskosten zu zahlen, muss die Kostenübernahme durch die Gesellschaft sich in einem „angemessenen“ Rahmen bewegen, damit nicht schon bei der Gründung eine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften vorliegt.

Welche Gründungskosten entstehen bei der Gründung einer GmbH oder UG?
Welche Gründungskosten entstehen bei der Gründung einer GmbH oder UG?

Welcher Anteil der Kosten darf durch die Gesellschaft übernommen werden?

Nach gängiger Rechtsprechungspraxis werden 10 % des Stammkapitals als angemessener Anteil der Gründungskosten für eine GmbH angesetzt, die von der Gesellschaft übernommen werden können. Demnach dürften die von der Gesellschaft übernommenen Gründungskosten bei dem Mindeststammkapital einer GmbH (EUR 25.000,00) die Grenze von EUR 2.500,00 nicht überschreiten. Dies ist der Hintergrund für die in der Praxis übliche Regelung im Gesellschaftsvertrag „Die Gründungskosten werden bis zu einem Betrag von EUR 2.500,00 von der Gesellschaft übernommen“.

Im Gegensatz zur GmbH kann das Stammkapital bei einer UG zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999,00 betragen (vgl. § 5a Abs.1 GmbHG). Die in der Praxis eingeführte Obergrenze von 10 % zur Bemessung von angemessenen Gründungskosten findet bei der UG jedoch keine Anwendung. Abweichend davon kann die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals tragen.
Über die oben genannten Grenzen hinausgehende Gründungskosten müssen von den Gesellschaftern selbst getragen werden.

Die Kanzlei VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte verfügt über herausragende Expertise im Bereich Gesellschaftsrecht und berät sowohl Gründer als auch etablierte Unternehmen.

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Automatische Verlängerung von Makler-Alleinaufträgen kann wirksam sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass eine Klausel, wonach sich ein zunächst auf 6 Monate abgeschlossener Makler-Alleinauftrag um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht kündigt, grundsätzlich wirksam ist (Urteil v. 28. Mai 2020 – Aktenzeichen I ZR 40/19).

Bei Makler-Alleinaufträgen lässt der Makler sich eine Exklusivität einräumen – es dürfen also keine weiteren Makler neben ihm mit der Vermakelung der Immobilie beauftragt werden. Beauftragt der Kunde gleichwohl einen weiteren Makler und vermittelt dieser ein Geschäft, so kann der Alleinauftrags-Makler den Kunden gegebenenfalls auf Schadensersatz für die entgangene Provision in Anspruch nehmen.

Im konkreten Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers vor, dass der Alleinauftrag zunächst für 6 Monate erteilt wird und sich dann um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht mit einer Frist von 4 Wochen kündigt. Der Kunde hatte nicht gekündigt, sondern nach Ablauf der ersten 6 Monate einen weiteren Makler beauftragt, der das Objekt schließlich vermittelte – der ursprüngliche Makler klagte daher gegen den Kunden und forderte die entgangene Provision.

Der BGH stellte klar, dass eine Verlängerungsklausel in Makler-AGB auch bei Alleinaufträgen grundsätzlich zulässig ist und nicht gegen das geltende AGB-Recht verstößt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei darin nicht zu sehen.

Im konkreten Fall hatte die Klage des Maklers dennoch keinen Erfolg: Die 4-wöchige Kündigungsfrist war lediglich in einer Anlage zu den AGB mit dem Titel „Verbraucher-Informationen“ enthalten. Der BGH kam zu dem Schluss, dass diese Anlage nicht Vertragsbestandteil geworden ist und kippte daher die gesamte Verlängerungsklausel.

Mit anderen Worten: Bei richtiger Gestaltung kann eine Verlängerungsklausel durchaus wirksam sein. Hier war sie es jedoch aufgrund juristischer Fehler nicht. Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Gestaltung rechtssicherer AGB sein kann. Die Frage, ob eine Klausel wirksam vereinbart werden kann, hängt neben ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit auch davon ab, ob sie überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte gestalten für Sie gern rechtssichere AGB und vertreten Sie in entsprechenden gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Immobilienrecht gehört zu unseren Kerngebieten.

Zum Recht auf Vergessenwerden

Habe ich ein Recht auf „Vergessenwerden“ im Internet?

Im Zeitalter der Internetsuchmaschinen kommt den Online-Archiven von Presseorganen eine hohe Bedeutung zu. So können durch die Eingabe eines Namens, etwa bei Google, Berichterstattungen auf einfachem Wege weltweit aufgefunden werden, die der Betroffene schon längst vergessen glaubte.

Mit einer vielbeachteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 wurde das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ geschaffen (EuGH, Urteil v. 13.05.2014 – C-131/12). Das Gericht entschied seinerzeit, dass als besonderer Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch darauf bestehen kann, nicht mehr dauerhaft öffentlich mit Vorgängen konfrontiert zu werden, die längst abgeschlossen sind. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen im Internet auffindbaren Artikel über eine private Pfändung, die mehr als 15 Jahre zurücklag.

Durch die im Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde dieses Recht erstmals normiert. Nach Art. 17 der DSGVO besteht ein „Recht auf Löschung“ personenbezogener Daten. Wie genau diese ausdifferenzierte Regelung unter Art. 17 DSGVO auszulegen ist, insbesondere die Frage, wann „vorrangige berechtigte Gründe“ für die Datenverarbeitung vorliegen und dem Recht auf Löschung entgegenstehen, beschäftigt seither die deutschen Gerichte.

Wie ist dieses Recht ausgestaltet und welche Kriterien gelten?

Zum Recht auf Vergessenwerden wurden in Deutschland bereits in verschiedenen Zusammenhängen zahlreiche Urteile gefällt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun das Bundesverfassungsgericht erneut zu der Reichweite dieses Rechts positioniert (BVerfG, Beschluss v. 23. Juni 2020, Az. 1 BvR 1240/14). Der Entscheidung ging eine Pressberichterstattung über einen in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmer voraus. In der Berichterstattung wurden eine aktuelle strafrechtliche Verurteilung sowie laufende Strafprozesse beleuchtet. In diesem Zusammenhang erwähnte das Magazin auch einen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Täuschungsversuch des Unternehmers im juristischen Staatsexamen. Die Instanzgerichte bejahten einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch des Unternehmers. Das Bundesverfassungsgericht hingegen gab der Verfassungsbeschwerde des Verlages statt. Dabei stellte das Gericht klar, dass allein die Komponente des Zeitablaufs in der vorzunehmenden Abwägung nicht automatisch zu einer höheren Gewichtung des Rechts auf Vergessenwerden gegenüber der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit führt. Vielmehr können aktuelle Anknüpfungspunkte dazu führen, dass wahrheitsgemäß über längst vergangene Umstände aus dem sozialen und beruflichen Leben bekannter Personen berichtet werden kann. Im wiederholt unredlichen Verhalten des Unternehmers, der bewusst regelmäßig öffentlich in Erscheinung tritt, sollen solche Anknüpfungspunkte liegen.

Im Grundsatz gilt nach dem Bundesverfassungsgericht: Je mehr das zwischenzeitliche Verhalten der betroffenen Person von dem Willen getragen wird, tatsächlich in Vergessenheit zu geraten, desto eher besteht ein Anspruch auf Löschung alter (Archiv-)Berichterstattungen. Und: Je mehr die verbreiteten Informationen der beruflichen und sozialen Sphäre der betroffenen Person zuzuordnen sind, desto eher ist die Verbreitung alter Berichterstattungen hinzunehmen. Wenn es um strafrechtliche Verurteilungen aus der Vergangenheit geht, ist dem Resozialisierungsgedanken zudem ein hohes Gewicht beizumessen. Ist eine Strafe verbüßt, so besteht häufig ein Anspruch des Verurteilten, nicht mehr öffentlich mit der früheren Straftat in Verbindung gesetzt zu werden.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu medien- und internetrechtlichen Fragestellungen und übernehmen bei Bedarf die Prozessführung für Sie. Sprechen Sie gern unseren Partner Benjamin von Allwörden, der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist, an.

Zur Kreditwürdigkeitsprüfung der Banken bei Verbrauchern

Welche Vorgaben haben Banken und Sparkassen für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern?

Banken und Sparkassen sind nach den Vorgaben des sogenannten Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet, vor Kreditvergaben an Verbraucher deren Kreditwürdigkeit (Bonität) zu überprüfen.

Diese Pflicht ist zunächst aufsichtsrechtlich ausgestaltet – sie ist Teil des sogenannten Bankaufsichtsrechts, also sozusagen des „besonderen Gewerberechts“ für Banken. Die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben wird in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) überwacht.

Die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung stammt ursprünglich aus europarechtlichen Vorgaben, die in Deutschland in nationales Recht umgesetzt wurden.

Haftung der Banken und Sparkassen bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung? Die Antwort lautet: Ja!

Fraglich war von Beginn an, welche Bedeutung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung im konkreten Vertragsverhältnis zum Bankkunden zukommt: Kann ein Verbraucher die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages oder Schadensersatz verlangen, wenn die Bank oder Sparkasse seine Kreditwürdigkeit nicht ausreichend geprüft hat und er deshalb z.B. die Raten nicht zurückzahlen kann?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in einem aus der Tschechischen Republik stammenden Fall entschieden, dass die europarechtlichen Vorgaben so ausgelegt werden müssen, dass eine effektive Sanktionierung von Verstößen im nationalen Recht (also z.B. Schadensersatz des Verbrauchers oder Nichtigkeit der Verträge) gewährleistet ist (Urteil vom 5.3.2020 – C-679/18). Das heißt im Klartext: Der EuGH stärkt die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Verbrauchern, im Falle nicht ausreichender Kreditwürdigkeitsprüfungen gegen ihre Bank oder Sparkasse vorzugehen.

Was wird sich dadurch für Kreditnehmer ändern?

Die Banken und Sparkassen werden in Zukunft also noch „genauer hinsehen“, wenn es um die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern geht. Der Umfang dieser Prüfung hat bereits in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Banken und Sparkassen sehen sich durch die Vorgaben durchaus einem gewissen Dilemma ausgesetzt, da viele Kunden sich über die strengen Vorgaben und die vermeintlich mangelnde Flexibilität der Kreditinstitute beklagen. Durch die europarechtlichen Vorgaben werden die Verbraucher hier in sehr weitgehendem Maße „vor sich selbst geschützt“.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie zu sämtlichen bankrechtlichen Themen. Unser Partner Dr. Sebastian von Allwörden ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit vielen Jahren auf diesem Gebiet spezialisiert.

Grundstückeigentümer muss bei Bombenentschärfung Evakuierungskosten zahlen

In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, in dessen Bezirk auch das Verwaltungsgericht Stade fällt, entschieden, dass die Heranziehung eines Grundstückseigentümers für die im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Weltkriegsbombe erforderliche Evakuierung rechtmäßig ist (Urteil vom 28.11.2019 – Az. 11 LC 606/18).

Der Grundstückseigentümer baute in den Jahren 2014 und 2015 ein Einkaufzentrum mit angeschlossenem Parkhaus auf seinem Grundstück. In der Baugenehmigung wurde er unter anderem zur Durchführung einer Kampfmittelsuche verpflichtet, die jedoch ergebnislos verlief. Erst im Zusammenhang mit späteren Tiefbauarbeiten stieß ein Baggerfahrer dann auf eine 500kg-Weltkriegsbombe, die nach Kontakt mit der Baggerschaufel aus Sicherheitsgründen innerhalb eines Tages entschärft werden musste.

Die durch die erforderliche Evakuierung der umliegenden Bevölkerung entstandenen Kosten in Höhe von knapp EUR 25.000 wurden daraufhin dem Grundstückeigentümer auferlegt, der dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagte. Er berief sich dabei vor allem auf eine in Niedersachsen geltende Verwaltungsvorschrift, wonach Grundstückeigentümer für die Bergung, die Entschärfung oder Sprengung, den Transport und die Vernichtung eines Kampfmittels gerade keine Kosten tragen müssen. Das OVG folgte dieser Argumentation im Hinblick auf die Evakuierungskosten jedoch nicht: Diese seien vom Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nicht erfasst und könnten dem Grundstückeigentümer daher nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auferlegt werden.

Das OVG prüfte dabei auch, ob die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen „Grenzen der Zumutbarkeit“ bei Kostenerstattungsansprüchen der Verwaltung hier erreicht sind, konnte dafür aber keine Anhaltspunkte erkennen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu immobilienrechtlichen und wirtschaftsnahen verwaltungsrechtlichen Themen. Wenden Sie sich gern jederzeit an uns!

Arztbewertungsportal muss neutraler Informationsmittler sein

Ein Internetportal zur Bewertung von Ärzten (wie z.B. jameda) darf zahlenden Premiummitgliedern grundsätzlich keine verdeckten Vorteile gegenüber nicht zahlenden Basismitgliedern gewähren. Dies entschied das Landgericht München I in zwei Fällen, die noch keine Rechtskraft erlangt haben (Urteile vom 06.12.2019 – 25 O 13978/18 und 25 O 13979/18). Es hatten mehrere Ärzte gegen die Portalbetreiberin auf Löschung ihrer Profile geklagt, die ohne deren Einwilligung angelegt wurden. Bei Aufruf dieser Profile erschienen Verlinkungen zu Beiträgen sogenannter „Expertenratgeber“, die von zahlenden Premiummitgliedern veröffentlicht wurden. Auf den Profilen der zahlenden Mitglieder wurden hingegen keine Fremdbeiträge verlinkt. Nach Auffassung der Richter entstehe dadurch der Eindruck gesteigerter Kompetenz der Premiummitglieder gegenüber den Basismitgliedern, wodrin das Gericht einen „verdeckten Vorteil“ für die zahlenden Mitglieder sah. Es finde folglich keine neutrale Informationsvermittlung statt.

Streitig war vor allem die Frage nach der konkreten Ausgestaltung eines solchen Portals. Denn das Gericht hielt das Ärztebewertungsportal für grundsätzlich sinnvoll und sprach Ärztebewertungsportalen eine wichtige gesellschaftliche Funktion zu. Dies könne aber nur gelten, solange eine neutrale Informationswiedergabe erfolge. In diesem Zusammenhang billigte das Gericht ausdrücklich Funktionen, mit denen zahlende Premiumkunden gegenüber Basismitgliedern mehr Informationen über ihre ärztlichen Leistungen veröffentlichen können.

Der zivilrechtliche Löschungsanspruch wurde den klagenden Ärzten unter Heranziehung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugesprochen. Es handele sich bei dem Betrieb eines Bewertungsportals im Falle einer Privilegierung einzelner (zahlender) Mitglieder nicht um datenschutzrechtlich privilegierte journalistische Zwecke im Sinne der DSGVO.

Aus den Entscheidungen folgt, was wenig überrascht, dass Ärzte umgekehrt die Anlegung eines Profils in neutralen Ärztebewertungsportalen auch ohne ihre Einwilligung hinnehmen müssen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits im Jahr 2009 in Bezug auf ein Lehrerbewertungsportal dahingehend positioniert, dass ein aus öffentlich verfügbaren Daten zusammengestelltes Profil eines Lehrers, welches ausschließlich die berufliche Tätigkeit des Lehrers betrifft, nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze und hinzunehmen sei (BGH, Urteil v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08).

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie im Medien– und Presserecht. Unser Partner Benjamin von Allwörden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt!

Wertstoffsammelstelle begründet keinen Mangel beim Kauf einer Eigentumswohnung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung (Urteil v. 21.01.2020, Az. I-21 U 46/19) mit der Frage beschäftigt, ob die räumliche Nähe zu einem Wertstoffcontainer einen kaufrechtlichen Mangel einer Eigentumswohnung darstellt.

In dem vom OLG zu entschiedenen Fall hatten die Käufer einer Eigentumswohnung die Verkäuferin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kläger hatten von der Beklagten eine Eigentumswohnung im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, das die Beklagte als Bauträgerin errichtete hatte, erworben. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ließ die Stadt auf der dem Haus gegenüber liegenden Straßenseite auf einem städtischen Grundstück eine Altglas- und Altpapierentsorgungsanlage bestehend aus vier großen Niederflurcontainern errichten. In dem Verkaufsprospekt der Beklagten wurde hierauf ebenso wenig hingewiesen wie in dem Werbevideo der Beklagten. Die Information über die Pläne der Stadt waren allerdings bei dieser für jedermann öffentlich abrufbar.
Die Kläger sahen hierin einen Mangel der gekauften Eigentumswohnung. Außerdem machten die Kläger geltend, dass die Verkäuferin ihnen arglistig verschwiegen habe, dass die Stadt plane, Container aufzustellen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Containeranlage stelle keinen Mangel der Eigentumswohnung dar. Das OLG sah keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Container. Die u.a. akustischen und optischen Beeinträchtigungen der Container seien als sozialadäquat hinzunehmen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden ebenfalls eingehalten.

Das Oberlandesgericht lehnte auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht ab und folgte der Argumentation der Kläger bezüglich einer arglistigen Täuschung nicht. Nach Ansicht des OLG hat die Beklagte keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Denn eine solche besteht nur, wenn der andere Vertragsteil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Aufklärung über einen Umstand redlicher weise erwarten durfte. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine Pflicht, sämtliche Umstände die für die Entscheidung des anderen Teils von Relevanz sein könnten, zu offenbaren. Vielmehr obliegt es grundsätzlich jeder Vertragspartei, sich selbst und auf eigene Kosten Informationen zu beschaffen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Informationsgefälle zwischen den Parteien besteht. Ein solches sah das OLG Düsseldorf nicht. Vielmehr handelte es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information die bei der Stadt abrufbar war.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie und in Fragen der Mängelhaftung.

Vorübergehende Gesetzesänderung wegen Corona-Pandemie

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur COVID-19-Pandemie sieht weitreichende Übergangsregelungen in den Bereichen Zivilrecht, Mietrecht, Darlehensrecht und Insolvenzrecht vor.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf veröffentlich, der zahlreiche vorübergehende Änderungen (überwiegend vorläufig bis 30.09.2020) vorsieht. Es handelt sich zunächst um einen Entwurf, der noch durch den Gesetzgeber beschlossen werden muss.

Der Entwurf sieht nach erster Auswertung folgende zentrale Regelungen vor:

  • Für vor dem 8. März 2020 geschlossene Verträge gilt ein weitereichendes Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht erbringen können. Es gibt hier im Entwurf jedoch ein komplexes Reglement mit Ausnahmen und Rückausnahmen.
  • Vermieter können wegen auf der Corona-Pandemie beruhenden Zahlungsausfällen ihrer Mieter bis 30.09.2020 keine außerordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs mehr aussprechen. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben jedoch ausdrücklich bestehen.
  • Darlehensnehmer, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen aus vor dem 08. März 2020 geschlossenen Kreditverträgen nicht mehr nachkommen können, können die Zahlungen aussetzen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Die Zahlungen werden jedoch nur gestundet.
  • Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
  •  Hauptversammlungen und Vereinssitzungen können vorläufig per Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden (virtuell)

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu den anstehenden Änderungen und den Auswirkungen auf Ihre Vertragsverhältnisse. Wir sind in der Lage, Mandate vollständig digital zu bearbeiten und auch mit Gerichten und Behörden digital zu kommunizieren. Auch können wir Telefonkonferenzräume für Besprechungen zur Verfügung stellen.

Sie erreichen uns per Telefon (04141 80299 20) oder E-Mail (office@va-ra.com).

Der Gesetzentwurf im Download 

Zur Wirksamkeit von AGB-Änderungen via „Pop-Up“-Fenster

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem nun veröffentlichten Beschluss aus November 2019 (Beschluss v. 19.11.2019 – Aktenzeichen: 4 U 1471/19) bestätigt, dass eine Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann wirksam sein kann, wenn die Änderung dem Vertragspartner (Kunden) via „Pop-Up“-Fenster in dessen Internet-Browser mitgeteilt und von diesem durch Anklicken („Bestätigungs-Button“) akzeptiert wird.

Der Entscheidung lag ein Streit zwischen einer bekannten Social-Media-Plattform und einem Nutzer zugrunde, dessen Nutzerkonto von der Plattform wegen rassistischer Äußerungen gesperrt wurde. Die Plattform verwies im Zusammenhang mit der Sperrung unter anderem auf die aktuelle Fassung der Nutzungsbedingungen (AGB), deren letzte Änderung der Nutzer durch einen Bestätigungs-Klick in einem Pop-Up-Fenster akzeptiert hatte. Der Nutzer argumentierte, die AGB-Änderung sei nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Plattform einbezogen worden, da eine Bestätigung per Klick in einem Pop-Up-Fenster nicht ausreiche. Dieser Argumentation folgte das OLG Dresden jedoch nicht: Änderungen von AGB seien – wie jeder andere Vertragsschluss und jede Vertragsänderung auch – durch entsprechende übereinstimmende Willenserklärung der Parteien möglich. Der Nutzer habe die geänderten AGB in dem Pop-Up-Fenster zur Kenntnis nehmen können und es habe ihm freigestanden, die Änderungen entweder zu akzeptieren oder abzulehnen.

Daher kam es auch auf die in den AGB der Plattform enthaltene Möglichkeit, die AGB „einseitig“ zu ändern, nicht an. Solche einseitigen Anpassungsmöglichkeiten sind nach deutschem Recht zwar problematisch und häufig unwirksam – da der Nutzer die Änderung aber ausdrücklich durch Anklicken akzeptiert hatte, lag eine einseitige Änderung gerade nicht vor, sondern eine beiderseitige einvernehmliche Änderung.

Auch folgte das Gericht der Argumentation des Nutzers nicht, dass eine Ablehnung zur Schließung seines Kontos geführt hätte und er sich deshalb in einer „Friss-oder-Stirb“-Situation befunden habe, in der keine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, die AGB-Änderung abzulehnen. Das Gericht sah in den AGB der Klägerin, die eine Kontosperrung im Falle von Hassreden und sonstigen menschenverachtenden Äußerungen auf der Plattform vorsehen, keine unzulässige Diskriminierung des Nutzers.

Das OLG Dresden bestätigt im Hinblick auf AGB-Änderungen in Pop-Up-Fenstern, die durch den Vertragspartner akzeptiert werden (Bestätigungs-Klick), die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und unterstreicht, dass AGB durchaus auf diese Weise wirksam geändert werden können.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie zur rechtssicheren Gestaltung von AGB – sowohl im online- als auch im offline-Bereich.

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Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung für PKW

Werbemaßnahmen für Autos sind regelmäßig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei stellt sich im Wesentlichen die Frage, welche Informationen über das Produkt und den Verkäufer angegeben werden müssen, damit sich der mit der Werbung angesprochene Verbraucher ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Eigenschaften des Produkts, den Kosten und seinem möglichen Vertragspartner machen kann.

Im Zusammenhang mit den Verkaufsangeboten von Autohändlern in Portalen für Gebrauchtwagen kommt den Angaben zu den durchschnittlichen Verbrauchswerten und dem CO2-Austoß des angebotenen Fahrzeugs praktisch eine hohe Bedeutung zu. Unterlassene Angaben führen oftmals zu kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

In jüngerer Zeit entschieden der Bundesgerichtshof (BGH) und das OLG Köln zwei Fälle, in denen es um die lauterkeitsrechtliche Bewertung klassischer Anzeigen in Printmedien ging. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass ein „Angebot“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht voraussetzt, dass alle wesentlichen Merkmale des Produkts angegeben sind (BGH, Urteil v. 18.10.2017 – I ZR 84/16). Eine „Aufforderung zum Kauf“ liege bei europarechtskonformer Auslegung auch dann schon vor, wenn die Merkmale des Produkts und der Preis in der Weise in angemessenem Umfang angegeben werden, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine Kaufentscheidung zu treffen. Anders ist dies bei reiner Image- oder Aufmerksamkeitswerbung, die keine direkte Aufforderung zum Kauf und damit kein Angebot im Sinne des UWG enthält. Für Letztere gelten folglich geringere Anforderungen an Informationspflichten.

Der BGH befand die Zeitungsanzeige eines Händlers der Marke Suzuki für wettbewerbswidrig, da Vor- und Zuname des Einzelkaufmanns, der die Anzeige verantwortete, nicht in der Werbung, die eine Aufforderung zum Kauf beinhaltete, angegeben waren. Nach Auffassung des BGH hätten diese Informationen in der Anzeige angegeben werden müssen, damit sich der angesprochene Verbraucher ein Bild von seinem möglichen Vertragspartner machen kann.

Das OLG Köln entschied, dass bei der Bewerbung verschiedener Ausführungen eines PKW-Modells der Marke Mitsubishi auf einer Abbildung einerseits (Top-Modell) und im Text andererseits (Basis-Modell) auch bei der Preisangabe zwischen den verschiedenen Modellen differenziert werden muss (OLG Köln, Urteil v. 27.02.2019 – 6 U 155/18). Dies folgt daraus, dass die bildliche Darstellung des Top-Modells ein eigenes qualifizierten Angebot, also eine eigenständige Aufforderung zum Kauf beinhalten soll. Dem OLG zufolge ist es deshalb erforderlich, dass der Gesamtpreis des Top-Modells als wesentliche Information angegeben werden muss. Der in der Praxis gebräuchliche Hinweis, das abgebildete Fahrzeug enthalte Sonderausstattungen, kann nach dieser Entscheidung im Einzelfall unzureichend sein, wenn gleichzeitig mit dem Grundpreis für eine Modellreihe geworben wird.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu werberechtlichen Themen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an.

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