Das neue Kaufrecht ab 2022: Ein Überblick
Das Kaufrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird digitaler. Was wird sich alles ändern? Und was gilt ab 2022? In nachfolgendem Beitrag finden Sie einen Überblick über das neue Kaufrecht ab 2022
Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 reformiert. Wegen der neuen EU-Richtlinie 2019/771 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2019 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags verabschiedet.
Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen dargestellt:
Schnell zum Inhalt: Das neue Kaufrecht
- Anwalt für Kaufrecht: Der neue Sachmangelbegriff
- Objektive Anforderungen muss laut Kaufrecht der Kaufsache entsprechen
- Mangelbegriff wird erweitert und konkretisiert
- Neue Beweislast: Verlängerte Beweislastregelung
- Mängelgewährleistungsansprüche trotz Kenntnis
- Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern
- Aktualisierungspflicht: Neuer digitaler Sachmangel
- Kaufrecht wird um digitale Elemente der Kaufsache ergänzt
- Neuer Vertragstyp für digitale Inhalte in den §§ 327 ff. BGB
- Was ändert sich durch das neue Kaufrecht?
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Anwalt für Kaufrecht: Der neue Sachmangelbegriff
Der Mangelbegriff aus § 434 BGB wird neu gefasst.
Bislang war eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies oder sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist.
Die Neufassung des § 434 BGB erweitert nun die Voraussetzungen einer Mangelfreiheit. Eine Sache ist nach § 434 BGB n.F. nun mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen der neuen Vorschrift entspricht.
Die subjektiven Anforderungen sind in § 434 Abs. 2 BGB n.F normiert. Den subjektiven Anforderungen entspricht der Kaufgegenstand, soweit er die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Es wird damit gesetzlich klargestellt, dass auch Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität Teil der Beschaffenheit sind.
Die objektiven Anforderungen sind im neuem § 434 Abs. 3 BGB geregelt. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Die Art der Sache und die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und anderen Gliedern der Vertragskette, insbesondere in Form von Werbung oder Etiketten, sollen Berücksichtigung finden.
Objektive Anforderungen muss laut Kaufrecht der Kaufsache entsprechen
Hat der Verkäufer eine Probe oder ein Muster bereitgestellt, so muss die Kaufsache diesem entsprechen, um den objektiven Anforderungen zu entsprechen. Den objektiven Anforderungen entspricht die Kaufsache zudem nur, wenn sie mit Zubehör einschließlich der Verpackung sowie den Anleitungen übergeben wird.
Zu der üblichen Beschaffenheit gehören nun auch Menge, Qualität und sonstige Merkmale, wie etwa die Haltbarkeit, Kompatibilität, Funktionalität und Sicherheit.
Erstmals wird im neuen § 434 Abs. 5 BGB auch normiert, dass die Lieferung einer anderen als der vertraglich geschuldeten Sache einem Sachmangel gleichsteht.
Mangelbegriff wird erweitert und konkretisiert
Der neue Mangelbegriff aus § 434 BGB wird somit gegenüber der alten Fassung erheblich erweitert und konkretisiert. Die Kaufsache muss nun der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen und zudem auch objektiv für die Verwendung geeignet sein bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die für Sachen der gleichen Art üblich ist. Bemerkenswert ist, dass ein Kaufgegenstand nunmehr auch mangelhaft sein kann, auch wenn er der vereinbarten Beschaffenheit vollständig entspricht. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beschaffenheit dem Vereinbarten entspricht, die Sache sich jedoch nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet.
Neue Beweislast: Verlängerte Beweislastregelung
Darüber hinaus ändern sich die Regelungen zur Beweislastkehr. Bisher wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Für Kaufgegenstände verlängert sich die Beweislastumkehr auf nunmehr ein Jahr anstelle von bisher sechs Monaten. Zeigt sich somit ein Sachmangel binnen eines Jahres nach Gefahrübergang, so wird zugunsten des Käufers und zulasten des Verkäufers vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Der neue § 477 Abs. 1 BGB bezieht sich nun sowohl auf den Sachmangel nach § 434 BGB als auch auf den Sachmangel nach § 475b n.F., also auch auf digitale Sachmängel.
Mängelgewährleistungsansprüche trotz Kenntnis
442 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Mängelgewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen sind, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder im Falle fahrlässiger Unkenntnis, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Gemäß der neuen Regelung im Verbrauchsgüterkaufrecht aus § 475 Abs. 3 S. 2 BGB hat der Gesetzgeber die Vorschrift nun für Verbraucher als nicht anwendbar befunden. Dies ist folgerichtig, da angesichts des neuen Mangelbegriffes sowohl die subjektiven als auch die objektiven Anforderungen an die Mängelfreiheit gewährleistet sein müssen. Wenn eine individuelle Vereinbarung für die Mangelfreiheit nicht ausreicht, gilt dies folgerichtig auch für die Kenntnis eines Verbrauchers über einen Sachmangel.
Gleichwohl kann gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. der § 434 Abs. 3 BGB n.F. abbedungen werden. Dafür muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Willenserklärung mitteilen, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht. Zusätzlich muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern
Beachtlich ist auch die Neufassung von § 475 BGB. So hat der Gesetzgeber § 475 Abs. 4 BGB aufgehoben. Bisher konnte sich ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern nicht auf eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen. Dies ändert sich nun. § 475 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. erstreckt sich nun auch auf § 442 BGB. Dies ist die notwendige Konsequenz aus der Neufassung des Mangelbegriffes. Entspricht der Kaufgegenstand in subjektiver Hinsicht zwar den Anforderungen, nicht aber in objektiver Hinsicht, so gilt die Sache dennoch als mangelhaft, soweit § 434 Abs. 3 BGB n.F. nicht gilt, also gemäß § 476 Abs. 1 BGB n.F. wirksam abbedungen wurde.
Aktualisierungspflicht: Neuer digitaler Sachmangel
Der Gesetzgeber hat für Kaufsachen mit digitalen Elementen die §§ 475b bis 475e BGB neu geschaffen. Anzuwenden sind die Vorschriften auf Sachen, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder Dienstleistungen enthalten, dass sie ihre Funktionen ohne die digitale Komponente nicht erfüllen können. Unter die Vorschrift fallen beispielsweise Smartwatches oder Smart-TVs, wohl aber auch Smartphones, Laptops, Heimcomputer und vieles mehr. Bei den vorgenannten Produkten bestimmt sich der Sachmangelbegriff weiterhin nach § 434 BGB, die Vorschrift des § 475b BGB ist jedoch ergänzend anzuwenden.
Die Sache ist gemäß § 475b Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den objektiven und subjektiven Anforderungen entspricht und zusätzlich während eines später definierten Zeitraumes die Aktualisierungspflicht gewahrt wird. Erstmals kommt es also für das Vorliegen eines Sachmangels nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges an.
Kaufrecht wird um digitale Elemente der Kaufsache ergänzt
Die subjektive Komponente des neuen § 434 Abs. 2 BGB wird dahingehend ergänzt, dass gemäß § 475b Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. für die digitalen Elemente der Kaufsache die vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden.
Die objektive Komponente des neuen § 434 Abs. 3 BGB wird dahingehend ergänzt, dass die Sache den objektiven Anforderungen entspricht, wenn sie während eines Zeitraums, den der Verbraucher bei der jeweiligen Sache erwarten darf, Aktualisierungen erhält, die für den Erhalt einer vertragsgemäßen Nutzung erforderlich sind. Es besteht damit eine kodifizierte Aktualisierungspflicht.
Dies dürfte insbesondere Updates von Endgeräten wie Smartphones und Computern betreffen. Problematisch ist der nicht konkret definierte Zeitraum, in dem Updates tatsächlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Die fehlende gesetzgeberische Definition wird von der Rechtsprechung auszufüllen sein.
Neu ist der Umstand, dass eine Sache „nachträglich“ mangelhaft wird, soweit der Hersteller bzw. Verkäufer nicht für den zu erwartenden Zeitraum Updates bereitstellt. Der Mindestzeitraum für die Bereitstellung von Updates beträgt gemäß § 475c Abs. 3 BGB n.F. zwei Jahre ab Gefahrübergang.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass § 445b Abs. 2 S. 2 BGB aufgehoben wurde. Bisher unterlag der Lieferantenregress einer absoluten Verjährungsdauer von fünf Jahren. Diese absolute Verjährungsfrist wurde nun aufgehoben. Der Verkäufer der Ware kann sich daher auch nach Ablauf dieses Zeitraums an den Hersteller wenden und Regress fordern, wenn er sich etwa Mängelgewährleistungsansprüchen des Verbrauchers wegen fehlender Updates ausgesetzt sieht.
Neuer Vertragstyp für digitale Inhalte in den §§ 327 ff. BGB
Im Zuge der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie hat der Gesetzgeber in den neuen §§ 327 ff. BGB ergänzende Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte geschaffen, welche die Vorschriften etwa des Kauf- oder Mietrechts ergänzen. Die Vorschriften erstrecken sich auf Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Entgelts zum Gegenstand haben. Erfasst sind gemäß § 327 Abs. 3 BGB jedoch auch Verbraucherverträge, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zur Bereitstellung verpflichtet, ohne einen weitergehenden „Preis“ für die digitalen Inhalte zu zahlen.
Der neue § 327b BGB regelt die Erfüllung der Leistungspflicht hinsichtlich der Bereitstellung. Die Vorschriften regeln in § 327c BGB auch selbst die Rechte des Käufers bei unterbliebener Bereitstellung. Gewährleistungsrechte sind in §§ 327i – 327m BGB normiert.
Was ändert sich durch das neue Kaufrecht?
Unternehmer sollten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Reform des Kaufrechts anpassen. Insbesondere bedeutsam dürfte hier die Beachtung der §§ 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB n.F. sein. Unternehmer können das Erfordernis der objektiven Anforderungen an die Kaufsache abbedingen, soweit der Verbraucher hierüber vor Abgabe seiner Willenserklärung in Kenntnis gesetzt wird und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Andernfalls haften sie für Sachmängel, selbst wenn das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Individualvertraglich könnten zudem Regelungen zur Aktualisierungspflicht nach Ablauf des zweijährigen Mindestzeitraums getroffen werden.
Bedeutsam wird ebenfalls die Beachtung des § 475b BGB sein. Schuldner des Mängelgewährleistungsanspruches ist der Verkäufer. Er haftet daher bei fehlenden Updates gegenüber dem Verbraucher. Zu beachten ist jedoch, dass der Verkäufer beim Hersteller Regress nehmen kann und zwar zukünftig ohne die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren. In jedem Fall sollten Verkäufer und Hersteller jedoch vorab sicherstellen, dass Mängelgewährleistungsansprüche gar nicht erst entstehen. Dies wird nicht ohne eine längerfristige Zurverfügungstellung von Updates möglich sein.
Verbraucher hingegen können sich auf größtenteils erweiterten Verbraucherschutz einstellen. Insbesondere die Verlängerung der Beweislastkehr auf ein Jahr ab Gefahrübergang sorgt für eine deutliche Stärkung des Verbraucherschutzes.
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