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Markenrecht und Brexit: Genießen Unionsmarken ab 2021 noch Schutz im Vereinigten Königreich?

Am 31. Januar 2020 erfolgte der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der europäischen Union. Die im Rahmen des Austrittsabkommens vereinbarte Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020. Seither entfalten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) im Bereich des Vereinigten Königreiches keinen Schutz mehr. Viele Inhaber europäischer Schutzrechte sind verunsichert, ob ihr geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich auch weiterhin geschützt ist.

 Schutzrechte, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden

Unionsmarken und Designs genießen im Vereinigten Königreich seit dem 01. Januar 2021 keinen Schutz mehr. Für Unionsmarken, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden, erstellt das UKIPO („United Kingdom Intellectual Property Office“, Amt für geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich) von Amts wegen eine nationale Handelsmarke. Diese wird im dortigen Register geführt und genießt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht den gleichen rechtlichen Schutz wie eine originär unter dem Markenrecht des Vereinigten Königreichs angemeldete Marke. Sie übernimmt das ursprüngliche Anmeldedatum und die ursprüngliche Priorität der Unionsmarke. Die Schutzdauer der nationalen Marke entspricht der Unionsmarke. Die entstehende nationale Marke kann unabhängig von der Unionsmarke verlängert oder aufgegeben werden. Inhaber einer Unionsmarke müssen keine Eintragungsgebühr entrichten und erhalten kein Anmeldezertifikat.

Inhaber bestehender Unionsmarke müssen somit zunächst keine weiteren Schritte unternehmen. Ihr geistiges Eigentum wird fortan durch eine nationale Marke im Vereinigten Königreich geschützt.

Inhaber einer nationalen Marke erhalten sechs Monate vor dem Ablaufdatum, sofern dieses nach dem 01. Juli 2021 liegt, eine Verlängerungsaufforderung. Liegt das Ablaufdatum vor dem 01. Juli 2021, so erhält der Inhaber zum Ablaufdatum eine Erinnerung und hat dann sechs Monate Zeit, eine Verlängerung zu beantragen.

 Was passiert mit Unionsmarken, deren Anmeldung erst 2021 abgeschlossen ist?

Das UKIPO erstellt von Amts wegen nur eine nationale Handelsmarke, wenn das Anmeldeverfahren der betreffenden Unionsmarke vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossen wurde. Ist das Verfahren noch anhängig, so kann der Inhaber der Unionsmarke prioritätswahrend bis einschließlich zum 30. September 2021 dieselbe Marke im Vereinigten Königreich anmelden. 

Wer eine Marke bei der EUIPO angemeldet hat und auch im Vereinigten Königreich sein geistiges Eigentum schützen möchte, sollte bei der Anmeldung unbedingt den Bezug zur Unionsmarkenanmeldung angeben und den Schutz in den entsprechenden Klassen beantragen, um die frühere Priorität zu erhalten. Anmelder sollten beachten, dass der Bezug zu der Anmeldung bei der EUIPO unbedingt herzustellen ist, da bei einer nationalen Anmeldung die Seniorität gilt. Ohne Herstellung des Bezuges könnte sich andernfalls ein Dritter die Marke national schützen lassen, ohne dass es hierbei auf das Anmeldedatum bei der EUIPO ankäme.

Die Anmeldegebühr beträgt 170 Pfund und umfasst eine Klasse. Für jede weitere Schutzklasse werden 50 Pfund fällig.

Was muss ich veranlassen, um eine neue Marke zukünftig europaweit schützen zu lassen?

Da das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der europäischen Union ist, ist geistiges Eigentum durch Unionsmarken nicht mehr geschützt. Für künftige Anmeldungen ist die Marke daher sowohl bei der EUIPO, als auch bei dem IPO im Vereinigten Königreich nach nationalem Markenrecht anzumelden. Hierfür werden dann auch gesonderte Gebühren fällig. Die Dauer des Markenschutzes beträgt jeweils zehn Jahre.

Brauche ich einen Anwalt, um eine Marke beim UKIPO anzumelden?

Zur Vermeidung von Kollisionsrisiken und zur bestmöglichen strategischen Platzierung einer Marke kann die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung hilfreich sein. Ein Anwaltszwang herrscht für Markenangelegenheiten im Vereinigten Königreich jedoch nicht.

 Zusammenfassung

Der Schutzstatus, den Unionsmarken- und Designinhaber im Vereinigten Königreich nach dem 01. Januar 2021 genießen, hängt vom Einzelfall ab. Wer Inhaber einer vor dem 31. Dezember 2020 eingetragenen Marke ist, sollte in jedem Fall beachten, dass die Verlängerung des Schutzes künftig sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO zu beantragen ist.

Wer erst kürzlich eine Markenanmeldung bei der EUIPO beantragt hat, sollte sicherstellen, dass das Anmeldeverfahren vor dem Jahreswechsel abgeschlossen wurde. Andernfalls wird das UKIPO von sich aus keine Anmeldung einer nationalen Marke vornehmen. Markenrechte wären unter Umständen im Vereinigten Königreich schutzlos.  

Weitergehende Informationen des EUIPO finden Sie hier: Hinweise EUIPO.

Informationen der britischen Regierung zu den Folgend es Brexits für geistige Eigentumsrechte können Sie hier abrufen: Hinweise Vereinigtes Königreich.

Praxishinweis

Inhaber einer Unionsmarke sollten im eigenen Interesse prüfen, ob das UKIPO ordnungsgemäß eine Marke nach nationalem Recht erstellt hat und die Unionsmarke sich im nationalen Markenregister des Vereinigten Königreichs „spiegelt“.

Ferner sollte die nationale Marke zu Verlängerungszwecken gesondert überwacht werden, da die Erneuerung losgelöst von der Unionsmarke zu beantragen ist.

Wer zukünftig in Europa geistiges Eigentum schützen möchte sollte beachten, dass er sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO gesonderte Marken anmelden und höhere Gebühren in Kauf nehmen muss.  

 

Markenrecht bei VON ALLWÖRDEN

Leitfaden Markenanmeldung

Ihr Ansprechpartner

Benjamin von Allwörden

Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das neue Wettbewerbsrecht für 2021

Das deutsche Wettbewerbsrecht wurde durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs umfassend reformiert. Der erste Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde schon 2019 vorgestellt. Die Gesetzesänderungen traten im Dezember 2020 in Kraft. Von den Änderungen betroffen sind u.a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Vorrangiger Zweck der Gesetzesreform ist die Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen, die insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel in den vergangenen Jahren ein großes Ausmaß angenommen haben.

Der folgende Beitrag verschafft einen Überblick über die wesentlichsten Veränderungen im Wettbewerbsrecht:

Wer darf künftig noch abmahnen?

Mitbewerber sind nach der neuen Gesetzeslage nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht nur unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Damit wurden die Anforderungen an die sogenannte Aktivlegitimation deutlich verschärft. Denn zuvor ist es nach dem früheren Gesetzeswortlaut jedem Mitbewerber möglich gewesen, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen. Dies führte in der Praxis nicht selten zu „Scheinhändlern“, die über Plattformen wie Ebay nur dem Anschein nach ein Geschäft betrieben, in Wahrheit aber in Kooperation mit Anwaltskanzleien vornehmlich Einnahmen durch Abmahnungen anderer Händler generierten.

Die Berechtigung rechtsfähiger Verbände, Abmahnungen auszusprechen, wurde ebenfalls deutlich eingeschränkt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind nur noch Verbände aktivlegitimiert, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste ist zur Gewährleistung bestmöglicher Transparenz im Internet veröffentlicht. Verbände müssen nunmehr u.a. mindestens 75 Mitgliedsunternehmen haben, über ein Mindestmaß an personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung verfügen und seit mindestens einem Jahr vor Aufnahme in die Liste eine Verbandstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Schon nach bisheriger Rechtslage konnten Abmahnungen, die ausschließlich im Kosteninteresse ausgesprochen wurden, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nun jedoch in § 8c UWG deutlicher definiert und durch die Aufnahme von Fallgruppen in das Gesetz Klarstellungen vorgenommen. So sind nach der Gesetzesänderung beispielsweise Abmahnungen, in denen ein unangemessen hoher Gegenstandswert angesetzt wird, mit denen überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden oder mit denen eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird, die offensichtlich über die Rechtsverletzung hinausgeht, per se rechtsmissbräuchlich.

Wo darf noch geklagt werden?

Nach der alten Rechtslage kam der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Wettbewerbshandlungen im Internet uneingeschränkt zur Anwendung. Denn Abmahnende konnten die Ansprüche aus dem UWG vor jedem Landgericht durchsetzen, in dessen Bezirk die unlautere Handlung begangen wurde. Da eine Werbung oder ein Verkaufsangebot im Internet (Facebook, Amazon, Ebay und Co.) bundesweit abrufbar ist, ist der „Erfolg“ der Handlung im juristischen Sinne stets überall in Deutschland eingetreten. Folglich ist jedes Landgericht gleichermaßen zuständig gewesen, was in der Praxis dazu führte, dass ein Händler aus Köln einen Konkurrenten aus München vor einem Gericht in Hamburg verklagten konnte.

Nach neuer Rechtslage gilt der „fliegende Gerichtsstand“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr. So ist nunmehr nach § 14 Abs. 2 UWG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Sitz hat. Eine Ausnahme kann u.U. nur gelten, wenn ein örtlich begrenzter Kreis von potentiellen Kunden angesprochen wird. Dann kann alternativ auch im Bezirk der vorgenommenen Handlungen geklagt werden.

Die Landesregierungen sind nun ermächtigt, Sonderzuständigkeiten in den Bundesländern festzulegen und damit eine Zuständigkeitskonzentration herbeizuführen. So könnten künftig, sofern die Regierungen der Länder von der Ermächtigung Gebrauch machen, eines oder mehrere Landgerichte für mehrere Gerichtsbezirke in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten zuständig sein.

Welche Kosten dürfen mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Die im Zusammenhang mit Abmahnungen entstehenden Kosten – die bisher bei berechtigten Abmahnungen stets von dem Abgemahnten getragen werden mussten – hängen der Höhe nach von dem zugrundeliegenden Gegenstandswert und – bei Folgeverstößen – auch von der Höhe der verlangten Vertragsstrafe ab. Der Gesetzgeber hat die folgenden grundlegenden Änderungen vorgenommen:

Abmahnkosten können künftig nur noch verlangt werden, wenn die Abmahnung den neuen formellen Anforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Abmahnkosten eines Mitbewerbers im Bereich des E-Commerce ausgeschlossen, wenn es sich um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt oder, wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden.

Vertragsstrafen von mehr als EUR 1.000 dürfen gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern nur noch verlangt werden, wenn es sich um „erhebliche“ Verstöße handelt.

Allgemeine Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: Wettbewerbsrecht.

Das aktuelle Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Sie hier abrufen: UWG.

Unsere Sozietät berät umfassend in wettbewerbs- und werberechtlichen Fragen und vertritt Sie im Bedarfsfall in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sprechen Sie uns gern unverbindlich an.

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Benjamin von Allwörden

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Markenanmeldung: Ein Leitfaden

Allein in Deutschland wurden in den vergangenen Jahren mehr als 70.000 neue Marken jährlich zur Anmeldung gebracht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind über 800.000 Marken registriert. Den größten Anteil der eingetragenen Marken machen Wortmarken und Wort-/Bildmarken aus.

Marken können einen erheblichen Teil des Wertes eines Unternehmens ausmachen. Markenrechtlicher Schutz kann im Falle juristischer Auseinandersetzungen von größter Bedeutung sein.

Den Markenanmeldern stellen sich dabei meistens ähnliche Fragen: Was könnte der Anmeldung meiner Marke entgegenstehen? Für welche Waren und Dienstleistungen benötigt das Unternehmen hinter der Marke rechtlichen Schutz? Ist die gewählte Bezeichnung unter markenrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll? Für welches Gebiet wird der Schutz benötigt? Und welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Markenanmeldung?

Welche Markenbezeichnung sollte gewählt werden?

Die Entwicklung einer Marke wird oft von dem Motiv eines wirksamen Marketings geleitet. Dies ist im Grunde auch richtig. Neben dem Marketing müssen aber zwangsläufig auch juristische Aspekte bedacht werden. Denn die „schönste“ Marke ist unter Umständen wertlos, wenn eine Eintragung durch das Markenamt abgelehnt oder die Marke von anderen Markeninhabern erfolgreich „angegriffen“ wird. Schon bei der Wahl einer Bezeichnung oder eines Logos sollten daher auch rechtliche Überlegungen angestellt werden.

Wann melde ich eine Marke an?

Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass ältere Marken Vorrang gegenüber jüngeren Marken genießen. Das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ hat deshalb bei Markenanmeldungen Gültigkeit. Wird eine ähnliche oder identische Marke im selben Zeitraum angemeldet, kommt es schlicht auf den früheren Anmeldetag an. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Markenanmeldungen nicht unnötig aufzuschieben und schon vor der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung anzugehen. Idealerweise werden bei der Entwicklung einer Markenstrategie das behördliche Verfahren und die Widerspruchsfrist berücksichtigt, so dass eine Anmeldung etwa ein halbes Jahr vor der Aufnahme einer markenmäßigen Nutzung erfolgen kann.

Brauche ich eine deutsche oder eine europäische Marke?

Der geografische Schutzbereich einer Unionsmarke erstreckt sich automatisch auf sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Gegenüber nationalen Markenrechten in den Mitgliedsstaaten sind Unionsmarken gleichwertig. Mit der Registrierung von Unionsmarken geht neben dem deutlich weitreichenderen Schutzgebiet allerdings auch eine erhöhte Kollisionsgefahr mit anderen Markenrechten einher.

Der Schutzbereich einer deutschen Marke ist – selbstredend – auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Je nach Geschäftsmodell und Erweiterungsperspektiven der Produkte, der geschäftlichen Tätigkeiten und der Vertriebsgebiete können eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder beide Marken nebeneinander das Mittel der Wahl sein.

Welche Rolle spielt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Durch das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen wird der Schutzumfang einer Marke festgelegt. Das Verzeichnis ist zwar nicht allein, aber gleichwohl überwiegend für den Schutzumfang einer Marke maßgebend.

Bei der Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sollten verschiedene Grundsätze Beachtung finden. So kann „weniger“ unter Umständen „mehr“ sein, wenn nämlich ein umfangreiches Verzeichnis höhere Kollisionsrisiken im Umfeld älterer Marken bedeutet. Es gilt zudem, dass Markenschutz durch die Registrierung umfangreicher Verzeichnisse nicht beliebig durch Markeninhaber reklamiert werden kann. Wird eine Marke nicht innerhalb der sogenannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist für die im Verzeichnis geführten Waren und Dienstleistungen auch tatsächlich genutzt, ist der markenrechtliche Schutz angreifbar.

Dem Kern der geschäftlichen Tätigkeit sollte bei der Erstellung eines Verzeichnisses oberste Priorität beigemessen werden. Gleichzeitig dürfen potentielle Ausweitungen des Tätigkeitsfeldes nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den sogenannten Klassifikationen von Nizza werden Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen untergliedert. Die Zuordnung bestimmter Produkte oder Tätigkeiten in die richtige Klasse bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Anwaltliche Beratung ist daher unter Umständen zur Vermeidung einer Registrierung „nutzloser“ Verzeichnisse sinnvoll.

Welche Hindernisse könnte es bei einer Markenanmeldung geben?

Im Markenrecht wird zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen unterschieden. Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn die Marke wegen gesetzlicher Eintragungshindernisse nicht eintragungsfähig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es sich bei der Marke um eine geografische Herkunftsbezeichnung der um eine Bezeichnung mit rein beschreibender Wirkung handelt.

Relative Schutzhindernisse können hingegen in den Rechten anderer Marken- oder Kennzeicheninhabern liegen. Immer, wenn eine Verwechslungsgefahr gegenüber anderen Marken und Kennzeichen besteht, können relative Schutzhindernisse für eine Markenanmeldung und -nutzung hinderlich sein. Der Begriff der Verwechslungsgefahr unterliegt den Wertungen des Markenamtes und der Gerichte. Zur Feststellung oder Verneinung einer Verwechslungsgefahr wird – verkürzt dargestellt – geprüft, ob die angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Zeichen wegen Identität oder Ähnlichkeit gedanklich demselben Inhaber zuordnen oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen zwei Inhabern annehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr im Einzelfall vorliegt, ist oft heftig umstritten und hängt von den Umständen des jeweiligen Konfliktes ab.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten einer Markenanmeldung hängen vom Umfang des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und vom Schutzgebiet ab. Die Amtsgebühren einer Deutschen Marke mit drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen betragen EUR 300,00. Für eine europäische Marke mit drei Nizzaklassen werden demgegenüber Amtsgebühren in Höhe von EUR 1.150,00 erhoben. Für weitere Klassen werden in Deutschland je EUR 100,00 und auf europäischer Ebene je EUR 150,00 fällig.

Hinzu treten gegebenenfalls Anwaltskosten, wobei wir in der Regel ein Pauschalhonorar mit unseren Mandanten vereinbaren, dessen Höhe vom geschätzten Arbeitsaufwand und dem Umfang der Markenanmeldung abhängt.

Die Kosten nationaler Markenanmeldungen im inner- und außereuropäischen Ausland variieren stark und können auf Anfrage gern konkret benannt werden. In vielen Ländern (z.B. China und USA) arbeiten wir bei Bedarf mit dort niedergelassenen Korrespondenzanwälten zusammen.

Was passiert nach der Anmeldung?

Nach Einreichung der Anmeldung wird die Marke nach behördlicher Prüfung – sofern keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen – in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Im Anschluss beginnt die sogenannte Widerspruchsfrist von drei Monaten zu laufen. Innerhalb dieser Frist können andere Markeninhaber im vereinfachten Verfahren Widerspruch gegen die Anmeldung erheben, wenn sie einen Konflikt mit ihren eigenen Rechten fürchten. Bei Widerspruchsverfahren handelt es sich um behördliche Verfahren, die im Vergleich mit gerichtlichen markenrechtlichen Auseinandersetzungen relativ kostengünstig sind.

Wie lange besteht markenrechtlicher Schutz?

Markenrechtlicher Schutz besteht sowohl in Deutschland als auch in Europa für zehn Jahre. Der Schutz kann beliebig oft verlängert werden. Mit der Verlängerung einer Marke fallen weitere Amtsgebühren an.

Zusammenfassung

Die Anmeldung einer Marke sollte gut durchdacht sein. Eine Marke einfach „blind“ zur Anmeldung zu bringen, funktioniert nur selten reibungslos. Zur Entwicklung einer Marke zählt die Gestaltung eines sinnvollen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ebenso wie eine Kollisionsrecherche zu identischen oder hochgradig ähnlichen Bezeichnungen. Dadurch können rechtliche Risiken weitestgehend im Voraus erkannt und spätere juristische Auseinandersetzungen oft vermieden werden. Eine anwaltliche Beratung ist dabei weder vorgeschrieben noch zwingend erforderlich. Gleichwohl können unsere erfahrenen Anwälte für Markenrecht mit Ihnen eine Markenstrategie entwickeln, Risiken einer Anmeldung analysieren und Ihre Ideen mit Ihnen in die richtigen „Bahnen“ lenken. Unsere Sozietät wird nach Anmeldung der Marke als Vertreter des Markeninhabers im öffentlichen Register geführt.

Anwaltskosten im Zusammenhang mit Markenanmeldungen erweisen sich in aller Regel als gute Investition. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an!

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Benjamin von Allwörden

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Gesellschafterversammlung: Fehler bei Einladung und Durchführung vermeiden

Gesellschafterversammlungen in der GmbH (aber auch bei anderen Gesellschaftsformen) sind häufig der Ort, an dem Streitigkeiten im Gesellschafterkreis oder zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern „eskalieren“. Damit Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden können und später nicht gerichtlich angreifbar sind, ist die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen daher besonders wichtig.

Welche Arten von Gesellschafterversammlungen gibt es in der GmbH, GmbH & Co. KG, KG, oHG oder GbR?

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen den jährlich stattfindenden sogenannten „ordentlichen“ Gesellschafterversammlungen und solchen, die zusätzlich – also „außerordentliche“ – stattfinden. Die ordentliche Gesellschafterversammlung muss bei jeder GmbH zwingend einmal im Jahr einberufen werden.

In beiden Fällen ist eine ordnungsgemäße Einladung und Durchführung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dies gilt nicht nur für GmbHs, sondern auch für GmbH & Co. KGs. Auch die Gesellschaftsverträge von (einfachen) Kommanditgesellschaften (KG), Offenen Handelsgesellschaften (oHG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können entsprechende Regelungen vorsehen. Die Regeln zur ordnungsgemäßen Einladung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung gewinnen vor allem dann an Bedeutung, wenn besonders wichtige Beschlussgegenstände auf der Tagesordnung stehen oder zwischen den Gesellschaftern Unstimmigkeiten oder Streit herrscht.

Da Einladung und Ablauf der Gesellschafterversammlung jedoch nur im GmbH-Recht – dort: im GmbH-Gesetz (GmbHG) – ausführlich geregelt sind, wird in den Gesellschaftsverträgen anderer Gesellschaftsarten oft in das GmbH-Recht verwiesen. Im Folgenden geht es daher vor allem um die GmbH.

In der Aktiengesellschaft (AG) wird jährlich eine sogenannte Hauptversammlung einberufen. Deren Abläufe sind gesetzlich jedoch erheblich komplexer und weniger flexibel ausgestaltet als bei der GmbH und können hier daher thematisch nicht mitbehandelt werden.

Was wird in der Gesellschafterversammlung entschieden?

Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ einer GmbH. In vielen einfach gelagerten Fällen hat eine Gesellschaft nur zwei Organe: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Es sind aber auch weitere Organe wie z.B. Beiräte denkbar, deren Funktion ähnlich ausgestaltet sein kann wie die eines Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft.

In der Gesellschafterversammlung werden wichtige Fragen rund um die Gesellschaft wie z.B. Grundsatzentscheidungen zur geschäftlichen Ausrichtung entschieden. In der Gesellschafterversammlung wird aber auch entschieden, ob beispielsweise die Geschäftsanteile eines Mitgesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen werden. Die Gesellschafterversammlung kann zudem Geschäftsführer ernennen und abberufen und sie entscheidet über die Verwendung der in der Gesellschaft angefallenen Gewinne.

Die jährlich stattfindende ordentliche Gesellschafterversammlung kann unter Umständen auch eine recht kurze Angelegenheit sein. Wenn alle Beteiligten sich gut verstehen, die Geschäfte „normal laufen“ und keine besonderen Erweiterungen oder Investitionen geplant sind, reicht es oftmals aus, dass die Geschäftsführung auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres und eine Vorschau für das kommende/laufende Geschäftsjahr vorstellt. Idealerweise erteilt die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer daraufhin eine Entlastung für seine Tätigkeiten im vergangenen Geschäftsjahr.

Welche Entscheidungen von der Geschäftsführung allein getroffen werden können und für welche ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, regelt in Grundzügen bereits das GmbH-Recht. In der Praxis werden aber im Gesellschaftsvertrag deutlich ausdifferenziertere Regelungen vereinbart. Es ist letztlich Sache der Gesellschafter, bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder auch durch spätere Satzungsänderungen festzulegen, für welche Maßnahmen und Entscheidungen ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Wer beruft die Gesellschafterversammlung ein?

Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung. Bei mehreren Geschäftsführern regelt der Gesellschaftsvertrag häufig die erforderliche Anzahl von Geschäftsführern für die Einladung.

Verlangt werden kann die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung aber auch von einzelnen Gesellschaftern. Weigert sich die Geschäftsführung beharrlich, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, steht den Gesellschaftern unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Selbsthilferecht zu: Sie können die Gesellschafterversammlung in diesem Fall also selbst einberufen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und welche Fristen der Geschäftsführung zu setzen sind, sollte jedoch stets individuell geprüft werden.

Welche Fristen und Formen gelten für die Einladung?

Nach dem GmbH-Gesetz ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Als Form ist in § 51 Absatz 1 Satz 1 GmbH-Gesetz ein „eingeschriebener Brief“ vorgesehen.

Von diesen Vorgaben kann der Gesellschaftsvertrag jedoch zum Teil abweichen. In der Praxis sind häufig längere Einberufungsfristen (2 Wochen oder 4 Wochen) vorgesehen. Das Formerfordernis des „eingeschriebenen Briefs“ wird demgegenüber gerade bei Gesellschaften mit kleinerem, vertrauten Gesellschafterkreis (gerade bei Familiengesellschaften) oft durch das Erfordernis eines einfachen Briefs ersetzt. Denkbar ist sogar, die Einberufung nur per E-Mail (Textform) für ausreichend zu erklären.

Gesetzliche Bestimmungen zu Form und Frist der Einberufung gibt es im Bereich der Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) nicht. In den Gesellschaftsverträgen wird jedoch oft das GmbH-Gesetz insofern für entsprechend anwendbar erklärt.

Was muss in der Einladung enthalten sein?

Die Einladung muss die wesentlichen Angaben zur Gesellschafterversammlung (Ort, Zeit) sowie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

Fehler werden in der Praxis bei Einladungen häufig im Bereich der Tagesordnung gemacht. Werden einzelne Punkte der Tagesordnung hier nicht konkret genug beschrieben oder fehlen diese sogar vollständig, besteht das Risiko einer späteren Anfechtung der gefassten Beschlüsse.

Was passiert, wenn nicht alle Gesellschafter erscheinen?

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Wurde ein Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen, sind die gefassten Beschlüsse daher entweder anfechtbar oder sogar nichtig.

Selbst wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden, heißt dies jedoch noch nicht, dass auch zwingend eine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gesellschaftsverträge sehen hier oft ein Mindest-Quorum in Höhe von beispielsweise 50 % (oder mehr) der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmrechte vor. Sind in diesem Fall weniger als 50 % der Stimmrechte anwesend, muss eine neue, zweite Gesellschafterversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmen (theoretisch also auch mit nur einem einzigen anwesenden Gesellschafter) beschlussfähig ist.

Aber Vorsicht: Auch die Einberufung zu dieser zweiten Gesellschafterversammlung muss form- und fristgerecht erfolgen. In den Gesellschaftsverträgen ist zudem häufig vorgesehen, dass auf die Beschlussfähigkeit dieser zweiten Gesellschafterversammlung auch ohne Anwesenheit der Mindestanzahl von Stimmen in dem zweiten Einladungsschreiben ausdrücklich hingewiesen werden muss, damit der in der ersten Gesellschafterversammlung abwesende Gesellschafter vor den Konsequenzen seiner erneuten Abwesenheit „gewarnt“ wird.

Wer leitet die Gesellschafterversammlung? Wer führt Protokoll?

Wenn sich die Person des Versammlungsleiters und die des Protokollführers nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, müssen diese Personen von den Gesellschaftern in der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden. Das Gesetz enthält hierzu keine Vorgaben.

Die Frage, wer Versammlungsleiter wird, sollte gerade bei streitigen Gesellschafterversammlungen nicht unterschätzt werden. Sofern der Versammlungsleiter mit einer Beschlussfeststellungskompetenz ausgestattet ist, kann dies für seine „Gegner“ bedeuten, dass die von ihm festgestellten Beschlüsse aufwendig gerichtlich angegriffen werden müssen.

Mit welcher Mehrheit werden Beschlüsse gefasst?

In der Regel reicht nach dem GmbH-Gesetz und nach den meisten Gesellschaftsverträgen eine einfache Mehrheit (50 %) der anwesenden Stimmen für die Beschlussfassung aus. Bei bestimmten besonders wichtigen Entscheidungen wie z.B. Beschlüssen, durch die der Gesellschaftsvertrag selbst geändert wird, ist jedoch teilweise eine höhere Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit erforderlich. Dies muss im Einzelfall anhand des Gesellschaftsvertrags und den konkreten Umständen geprüft werden.

Kann die Gesellschafterversammlungen auch per Videokonferenz durchgeführt werden?

Wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, lässt sich eine Gesellschafterversammlung auch per Videokonferenz (z.B. Zoom-Meeting) durchführen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung findet sich jedoch allenfalls in neueren Gesellschaftsverträgen. In anderen Fällen ist eine Beschlussfassung in einem Video-Meeting nicht möglich.

Daran ändert auch die vorübergehende Erleichterung für die Durchführung von Gesellschafterversammlung durch die COVID-19-Pandemie im Grundsatz nichts. Bereits zuvor war in § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz die Möglichkeit vorgesehen, Beschlüsse im Umlaufverfahren (Zustimmung der Gesellschafter in Textform) zu fassen, sofern sämtliche Gesellschafter zustimmen. Dies wurde durch die vorübergehende Erleichterung des Gesetzgebers aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 dahingehend geändert, dass eine solche Beschlussfassung in Textform nun auch dann möglich ist, wenn nicht alle Gesellschafter dieser Methode zustimmen.

Anders als es häufig verlautbart wird, führt dies jedoch nicht dazu, dass Beschlüsse in einer Videokonferenzschaltung durch die dort geäußerte mündliche Zustimmung bereits wirksam gefasst werden können.

Kann ich mich vertreten lassen oder meinen Anwalt mitnehmen?

Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich in der Versammlung vertreten zu lassen. Dieses gesetzliche Recht wird in den meisten Gesellschaftsverträgen noch einmal ausdrücklich festgelegt – in der Regel sind danach Mitgesellschafter oder Personen, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (also insbesondere Anwälte oder Steuerberater), zur Vertretung berechtigt. Der Vertreter muss nach den üblichen Formulierungen in Gesellschaftsverträgen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet sein.

Eine andere Frage ist, ob ein Gesellschafter sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater begleiten lassen darf. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Wenn das Recht zur Begleitung im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, kann nur der Weg über die Vertretung gewählt werden. Im Klartext heißt das: Steht im Gesellschaftsvertrag nichts von der Möglichkeit einer anwaltlichen Begleitung einzelner Gesellschafter, so kann ein Gesellschafter z.B. seinen Anwalt zwar mit Stimmrechtsvollmacht ausstatten und an der Gesellschafterversammlung teilnehmen lassen – er selbst darf dann aber nicht mehr abstimmen und auch nicht mehr mitkommen! „Begleitung“ ist also etwas anderes als „Vertretung“.

Können wir als Gesellschafter auf all dies auch verzichten?

Auf die Durchführung der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung kann nicht verzichtet werden. Auch empfiehlt sich in jedem Fall die Anfertigung eines Protokolls – schon zu Beweiszwecken.

Was aber, wenn der Kreis der Gesellschafter – zum Beispiel bei Familiengesellschaften über die Festtage – gerade beisammen ist und bei dieser Gelegenheit spontan über Angelegenheiten der Gesellschaft beschließen möchte?

In Gesellschaften, in denen betreffend die Beschlussgegenstände Konsens herrscht (dies ist häufig gerade bei Gesellschaften mit kleinerem Gesellschafterkreis oder Familiengesellschaften der Fall), kann im Hinblick auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durchaus auf sämtliche Form- und Fristvorschriften verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter teilnehmen. Dieser Verzicht auf sämtliche Form- und Fristvorschriften sollte im Protokoll eingangs ausdrücklich festgehalten werden.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte in Stade bei Hamburg beraten Gesellschafter, Gründer und Unternehmen in Stade, Hamburg, dem gesamten Elbe-Weser-Dreieck und bundesweit zu gesellschaftsrechtlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns gern jederzeit unverbindlich!

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Gesellschafter, Gründer und Unternehmen in Stade, Hamburg, dem gesamten Elbe-Weser-Dreieck und bundesweit zu gesellschaftsrechtlichen Fragen. Wir verfügen über ausgewiesene Expertise im Gesellschaftsrecht und sind jüngst vom Wirtschaftsmagazin Acquisition International als herausragende Kanzlei im Gesellschaftsrecht ausgezeichnet worden.

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Dr. Sebastian von Allwörden

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LKW Maut seit 2005 zu hoch berechnet! Rückerstattungen für Speditionen möglich

Die deutsche LKW-Maut wurde laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Urt. v. 28.10.2020, Az. C-321/19, für in Teilen unzulässig befunden.

Hintergrund ist, dass die Mautgebühren nach europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage der Infrastrukturkosten wie Instandhaltungs- und Betriebskosten für das betreffende Straßennetz berechnet werden dürfen. Bei der Mautberechnung in Deutschland wurden jedoch auch Kosten für die „Verkehrspolizei“ berücksichtigt. Diese Kosten seien aber nicht „Betriebskosten“ für das Straßennetz einzuordnen, sondern seien schlicht hoheitliche Tätigkeit der Bundesrepublik, die bei den Mautgebühren nicht eingerechnet werden dürfen, so der EuGH. Geklagt hatte eine Spedition aus Polen, die Mautgebühren zurückerstattet haben wollte. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat daraufhin die Frage nach der zulässigen Berechnungsgrundlage dem EuGH vorgelegt.

Die Vertreter der Bundesregierung hatten vor dem EuGH noch mit potentiell „schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen“ argumentiert, die durch die Mindereinnahmen entstehen könnten. Dem wollten der EuGH angesichts einer Einnahmen-Differenz von gut 200 Millionen Euro pro Jahr für die Kosten der Verkehrspolizei nicht folgen.

Speditionen sollten dringend – idealerweise noch im Dezember 2020 – ihre potentiellen Rückerstattungsansprüche prüfen oder prüfen lassen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern im (internationalen) Handels- und Transportrecht.

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Versicherung muss Gaststätte wegen Corona-Virus mehr als 1 Mio. Euro zahlen

Das Landgericht München I (Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20) urteilte, dass eine Betriebsschließungsversicherung im Falle der Corona-Pandemie zur Zahlung an den Versicherungsnehmer verpflichtet ist, auch wenn keine individuelle Schließungsverfügung von den Behörden gegenüber dem Versicherungsnehmer ausgesprochen wurde und auch, wenn das Corona-Virus Covid-19/Sars-CoV-2 nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt wird.

Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber auf Zahlung des ihm durch die Corona-bedingten Betriebsschließungen entstandenen Schadens – mehr als 1 Millionen Euro. Die Versicherung hatte der Kläger im Frühjahr 2020 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus Covid-19 bereits bekannt war. Vertraglich vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1. März 2020.

Das Landgericht München I gab der Klage des Gaststättenbetreibers statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Versicherungsprämie. Die beklagte Versicherung hatte sich u.a. darauf berufen, dass für den konkreten Betrieb keine spezielle Einzelschließungsverfügung durch die Behörden ergangen war. Nach Auffassung des Landgerichts München I genügt jedoch auch eine Betriebsschließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch eine Allgemeinverfügung oder Verordnung. Das Landgericht München I entschied außerdem, dass obwohl Covid-19 oder Sars-CoV-2 weder ausdrücklich noch sinngemäß in den Versicherungsbedingungen erwähnt waren, Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I ist der Auffassung, dass zwischen Kläger und Versicherung eine Einigung dahin getroffen wurde, dass auch das Corona-Virus um Versicherungsschutz umfasst sein soll. Der Gaststättenbetreiber hatte die Versicherung gerade aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie abgeschlossen. Zudem hielt das Landgericht die Versicherungsbedingungen die Auflistung der versicherten Krankheiten für unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Entscheidung des OLG München (Az. 25 U 6306/20) steht noch aus.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern bei privat- und wirtschaftsrechtlichen Fragen rund um das Corona-Virus.

Zur Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. V. 3.7.2020, V ZR 250/19) erstreckt sich die „Nachhaftung“ eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Wohnungseigentümerin ist, auch auf Verbindlichkeiten, die auf einem nach Ausscheiden des GbR Gesellschafters von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschluss beruhen.

Geklagt hatte eine WEG gegen den ehemaligen Gesellschafter einer GbR, die als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils Teil einer WEG war. Der Beklagte Gesellschafter schied bereits 2002 wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der GbR aus. Erst im Jahre 2017 wurde allerdings im Grundbuch eingetragen, dass der Geschäftsanteil des Beklagten den übrigen Mitgesellschafter der GbR „angewachsen“ ist. Zuvor, nämlich in den Jahren 2013 bis 2015, hatten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse gefasst, aus denen Zahlungsverpflichtungen für die GbR resultierten. Die WEG nahm den ausgeschiedenen Gesellschafter der GbR für diese Zahlungsverpflichtungen in die Haftung. Der BGH entschied, dass der Gesellschafter auch für solche Verbindlichkeiten der GbR haftet, die auf nach seinem Ausscheiden aus der GbR von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen.

Scheidet ein Gesellschafter, zum Beispiel wie hier wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, aus einer GbR aus, so ist gesetzlich eine sogenannte „Nachhaftung“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft normiert. Ein Gesellschafter einer GbR haftet danach für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sogenannte Altverbindlichkeiten), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und – vereinfacht ausgedrückt – innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Ob eine Forderung eine solche Altverbindlichkeit darstellt, hängt dabei weder vom Zeitpunkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten sind alle Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist. Unschädlich ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Verpflichtung erst später entsteht oder fällig wird.

Der BGH musste daher darüber entscheiden, ob der Rechtsgrund für die Beitragspflicht der Wohnungseigentümerin – der GbR – bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt wurde oder ob er erst mit dem jeweiligen Beschluss der Wohnungseigentümer, den Betrag zu erheben, entsteht. Der BGH entschied, dass Ersteres zutrifft. Die Rechtsgrundlage für die Beitragsverbindlichkeiten eines Wohnungseigentümers wird nach der Auffassung des BGH bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt. Mit Erwerb schuldet der Wohnungseigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltungsinstandsetzung und sonstigen Verwaltung. Der BGH sah hierin auch keine unzumutbare Benachteiligung des Beklagten. Hätte der Beklagte die WEG bzw. deren Verwalterin bereits im Jahre seines Ausscheidens darüber informiert, dass er nicht mehr Gesellschafter der GbR ist, wäre die Frist der Nachhaftung im Zeitpunkt der Klageerhebung hingegen bereits abgelaufen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten umfassend im Gesellschaftsrecht. Bei Fragen zum GbR-Recht und den Rechten und Pflichten von GbR-Gesellschaftern wenden Sie sich gern an uns.

Gründungskosten bei GmbH und UG – wer zahlt was?

Welche Gründungskosten entstehen bei UG und GmbH?

Bei der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) fallen neben dem Einsatz des Stammkapitals auch sogenannte Gründungskosten an. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für die notarielle Beurkundung, für Rechtsanwälte und Steuerberater und für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Kosten können je nach Komplexität des Vorhabens sehr unterschiedlich ausfallen. Die reinen Gründungskosten (ohne anwaltliche Beratung) belaufen sich bei einer Einpersonen-GmbH mit dem Mindest-Stammkapital in Höhe von EUR 25.000 auf ca. EUR 800 – 1.000 brutto, die sich aus den Gebühren des Notars und des Handelsregisters zusammensetzen. Eine UG-Gründung nach dem sogenannten Musterprotokoll kann ab ca. EUR 400 brutto erfolgen. Eine Gründung nach dem Musterprotokoll ist jedoch nur bei sehr einfachen Strukturen möglich und scheidet bereits dann aus, wenn es mehr als einen Geschäftsführer geben soll.

Wer trägt die Kosten? Die Gesellschaft oder die Gründer?

Da die Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft anfallen, ist es Aufgabe der Gründer (Gesellschafter) und nicht der Gesellschaft, die Gründungskosten zu tragen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Gründungskosten der Gesellschaft aufzuerlegen, wofür eine spezielle Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Diese Regelung ist in vielen Standard-Gesellschaftsverträgen für GmbHs und UGs auch enthalten. Die Tragung der Gründungskosten durch die Gesellschaft ist dabei jedoch in der Regel auf bestimmte Prozentsätze des Stammkapitals oder feste Beträge (bei der GmbH meist EUR 2.500,00) begrenzt. Gründer wünschen oft eine weitergehende Abwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft – das ist jedoch nicht ohne weiteres möglich.

Zu beachten ist dabei nämlich der in § 30 GmbH-Gesetz verankerte Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung, welcher insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Dadurch soll der Funktion des Stammkapitals als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für Gesellschaftsgläubiger Rechnung getragen und einer Zweckentfremdung des Stammkapitals entgegengewirkt werden. Da nach dem Gesetz aber grundsätzlich nicht die GmbH/UG, sondern die Gründer (Gesellschafter) verpflichtet sind, die Gründungskosten zu zahlen, muss die Kostenübernahme durch die Gesellschaft sich in einem „angemessenen“ Rahmen bewegen, damit nicht schon bei der Gründung eine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften vorliegt.

Welche Gründungskosten entstehen bei der Gründung einer GmbH oder UG?
Welche Gründungskosten entstehen bei der Gründung einer GmbH oder UG?

Welcher Anteil der Kosten darf durch die Gesellschaft übernommen werden?

Nach gängiger Rechtsprechungspraxis werden 10 % des Stammkapitals als angemessener Anteil der Gründungskosten für eine GmbH angesetzt, die von der Gesellschaft übernommen werden können. Demnach dürften die von der Gesellschaft übernommenen Gründungskosten bei dem Mindeststammkapital einer GmbH (EUR 25.000,00) die Grenze von EUR 2.500,00 nicht überschreiten. Dies ist der Hintergrund für die in der Praxis übliche Regelung im Gesellschaftsvertrag „Die Gründungskosten werden bis zu einem Betrag von EUR 2.500,00 von der Gesellschaft übernommen“.

Im Gegensatz zur GmbH kann das Stammkapital bei einer UG zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999,00 betragen (vgl. § 5a Abs.1 GmbHG). Die in der Praxis eingeführte Obergrenze von 10 % zur Bemessung von angemessenen Gründungskosten findet bei der UG jedoch keine Anwendung. Abweichend davon kann die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals tragen.
Über die oben genannten Grenzen hinausgehende Gründungskosten müssen von den Gesellschaftern selbst getragen werden.

Die Kanzlei VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte verfügt über herausragende Expertise im Bereich Gesellschaftsrecht und berät sowohl Gründer als auch etablierte Unternehmen.

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Automatische Verlängerung von Makler-Alleinaufträgen kann wirksam sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass eine Klausel, wonach sich ein zunächst auf 6 Monate abgeschlossener Makler-Alleinauftrag um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht kündigt, grundsätzlich wirksam ist (Urteil v. 28. Mai 2020 – Aktenzeichen I ZR 40/19).

Bei Makler-Alleinaufträgen lässt der Makler sich eine Exklusivität einräumen – es dürfen also keine weiteren Makler neben ihm mit der Vermakelung der Immobilie beauftragt werden. Beauftragt der Kunde gleichwohl einen weiteren Makler und vermittelt dieser ein Geschäft, so kann der Alleinauftrags-Makler den Kunden gegebenenfalls auf Schadensersatz für die entgangene Provision in Anspruch nehmen.

Im konkreten Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers vor, dass der Alleinauftrag zunächst für 6 Monate erteilt wird und sich dann um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht mit einer Frist von 4 Wochen kündigt. Der Kunde hatte nicht gekündigt, sondern nach Ablauf der ersten 6 Monate einen weiteren Makler beauftragt, der das Objekt schließlich vermittelte – der ursprüngliche Makler klagte daher gegen den Kunden und forderte die entgangene Provision.

Der BGH stellte klar, dass eine Verlängerungsklausel in Makler-AGB auch bei Alleinaufträgen grundsätzlich zulässig ist und nicht gegen das geltende AGB-Recht verstößt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei darin nicht zu sehen.

Im konkreten Fall hatte die Klage des Maklers dennoch keinen Erfolg: Die 4-wöchige Kündigungsfrist war lediglich in einer Anlage zu den AGB mit dem Titel „Verbraucher-Informationen“ enthalten. Der BGH kam zu dem Schluss, dass diese Anlage nicht Vertragsbestandteil geworden ist und kippte daher die gesamte Verlängerungsklausel.

Mit anderen Worten: Bei richtiger Gestaltung kann eine Verlängerungsklausel durchaus wirksam sein. Hier war sie es jedoch aufgrund juristischer Fehler nicht. Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Gestaltung rechtssicherer AGB sein kann. Die Frage, ob eine Klausel wirksam vereinbart werden kann, hängt neben ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit auch davon ab, ob sie überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte gestalten für Sie gern rechtssichere AGB und vertreten Sie in entsprechenden gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Immobilienrecht gehört zu unseren Kerngebieten.

Zum Recht auf Vergessenwerden

Habe ich ein Recht auf „Vergessenwerden“ im Internet?

Im Zeitalter der Internetsuchmaschinen kommt den Online-Archiven von Presseorganen eine hohe Bedeutung zu. So können durch die Eingabe eines Namens, etwa bei Google, Berichterstattungen auf einfachem Wege weltweit aufgefunden werden, die der Betroffene schon längst vergessen glaubte.

Mit einer vielbeachteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 wurde das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ geschaffen (EuGH, Urteil v. 13.05.2014 – C-131/12). Das Gericht entschied seinerzeit, dass als besonderer Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch darauf bestehen kann, nicht mehr dauerhaft öffentlich mit Vorgängen konfrontiert zu werden, die längst abgeschlossen sind. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen im Internet auffindbaren Artikel über eine private Pfändung, die mehr als 15 Jahre zurücklag.

Durch die im Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde dieses Recht erstmals normiert. Nach Art. 17 der DSGVO besteht ein „Recht auf Löschung“ personenbezogener Daten. Wie genau diese ausdifferenzierte Regelung unter Art. 17 DSGVO auszulegen ist, insbesondere die Frage, wann „vorrangige berechtigte Gründe“ für die Datenverarbeitung vorliegen und dem Recht auf Löschung entgegenstehen, beschäftigt seither die deutschen Gerichte.

Wie ist dieses Recht ausgestaltet und welche Kriterien gelten?

Zum Recht auf Vergessenwerden wurden in Deutschland bereits in verschiedenen Zusammenhängen zahlreiche Urteile gefällt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun das Bundesverfassungsgericht erneut zu der Reichweite dieses Rechts positioniert (BVerfG, Beschluss v. 23. Juni 2020, Az. 1 BvR 1240/14). Der Entscheidung ging eine Pressberichterstattung über einen in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmer voraus. In der Berichterstattung wurden eine aktuelle strafrechtliche Verurteilung sowie laufende Strafprozesse beleuchtet. In diesem Zusammenhang erwähnte das Magazin auch einen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Täuschungsversuch des Unternehmers im juristischen Staatsexamen. Die Instanzgerichte bejahten einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch des Unternehmers. Das Bundesverfassungsgericht hingegen gab der Verfassungsbeschwerde des Verlages statt. Dabei stellte das Gericht klar, dass allein die Komponente des Zeitablaufs in der vorzunehmenden Abwägung nicht automatisch zu einer höheren Gewichtung des Rechts auf Vergessenwerden gegenüber der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit führt. Vielmehr können aktuelle Anknüpfungspunkte dazu führen, dass wahrheitsgemäß über längst vergangene Umstände aus dem sozialen und beruflichen Leben bekannter Personen berichtet werden kann. Im wiederholt unredlichen Verhalten des Unternehmers, der bewusst regelmäßig öffentlich in Erscheinung tritt, sollen solche Anknüpfungspunkte liegen.

Im Grundsatz gilt nach dem Bundesverfassungsgericht: Je mehr das zwischenzeitliche Verhalten der betroffenen Person von dem Willen getragen wird, tatsächlich in Vergessenheit zu geraten, desto eher besteht ein Anspruch auf Löschung alter (Archiv-)Berichterstattungen. Und: Je mehr die verbreiteten Informationen der beruflichen und sozialen Sphäre der betroffenen Person zuzuordnen sind, desto eher ist die Verbreitung alter Berichterstattungen hinzunehmen. Wenn es um strafrechtliche Verurteilungen aus der Vergangenheit geht, ist dem Resozialisierungsgedanken zudem ein hohes Gewicht beizumessen. Ist eine Strafe verbüßt, so besteht häufig ein Anspruch des Verurteilten, nicht mehr öffentlich mit der früheren Straftat in Verbindung gesetzt zu werden.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu medien- und internetrechtlichen Fragestellungen und übernehmen bei Bedarf die Prozessführung für Sie. Sprechen Sie gern unseren Partner Benjamin von Allwörden, der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist, an.

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