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Autor: L2019_45_ac

Versicherung muss Gaststätte wegen Corona-Virus mehr als 1 Mio. Euro zahlen

Das Landgericht München I (Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20) urteilte, dass eine Betriebsschließungsversicherung im Falle der Corona-Pandemie zur Zahlung an den Versicherungsnehmer verpflichtet ist, auch wenn keine individuelle Schließungsverfügung von den Behörden gegenüber dem Versicherungsnehmer ausgesprochen wurde und auch, wenn das Corona-Virus Covid-19/Sars-CoV-2 nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt wird.

Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber auf Zahlung des ihm durch die Corona-bedingten Betriebsschließungen entstandenen Schadens – mehr als 1 Millionen Euro. Die Versicherung hatte der Kläger im Frühjahr 2020 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus Covid-19 bereits bekannt war. Vertraglich vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1. März 2020.

Das Landgericht München I gab der Klage des Gaststättenbetreibers statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Versicherungsprämie. Die beklagte Versicherung hatte sich u.a. darauf berufen, dass für den konkreten Betrieb keine spezielle Einzelschließungsverfügung durch die Behörden ergangen war. Nach Auffassung des Landgerichts München I genügt jedoch auch eine Betriebsschließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch eine Allgemeinverfügung oder Verordnung. Das Landgericht München I entschied außerdem, dass obwohl Covid-19 oder Sars-CoV-2 weder ausdrücklich noch sinngemäß in den Versicherungsbedingungen erwähnt waren, Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I ist der Auffassung, dass zwischen Kläger und Versicherung eine Einigung dahin getroffen wurde, dass auch das Corona-Virus um Versicherungsschutz umfasst sein soll. Der Gaststättenbetreiber hatte die Versicherung gerade aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie abgeschlossen. Zudem hielt das Landgericht die Versicherungsbedingungen die Auflistung der versicherten Krankheiten für unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Entscheidung des OLG München (Az. 25 U 6306/20) steht noch aus.

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Zur Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. V. 3.7.2020, V ZR 250/19) erstreckt sich die „Nachhaftung“ eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Wohnungseigentümerin ist, auch auf Verbindlichkeiten, die auf einem nach Ausscheiden des GbR Gesellschafters von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschluss beruhen.

Geklagt hatte eine WEG gegen den ehemaligen Gesellschafter einer GbR, die als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils Teil einer WEG war. Der Beklagte Gesellschafter schied bereits 2002 wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der GbR aus. Erst im Jahre 2017 wurde allerdings im Grundbuch eingetragen, dass der Geschäftsanteil des Beklagten den übrigen Mitgesellschafter der GbR „angewachsen“ ist. Zuvor, nämlich in den Jahren 2013 bis 2015, hatten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse gefasst, aus denen Zahlungsverpflichtungen für die GbR resultierten. Die WEG nahm den ausgeschiedenen Gesellschafter der GbR für diese Zahlungsverpflichtungen in die Haftung. Der BGH entschied, dass der Gesellschafter auch für solche Verbindlichkeiten der GbR haftet, die auf nach seinem Ausscheiden aus der GbR von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen.

Scheidet ein Gesellschafter, zum Beispiel wie hier wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, aus einer GbR aus, so ist gesetzlich eine sogenannte „Nachhaftung“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft normiert. Ein Gesellschafter einer GbR haftet danach für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sogenannte Altverbindlichkeiten), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und – vereinfacht ausgedrückt – innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Ob eine Forderung eine solche Altverbindlichkeit darstellt, hängt dabei weder vom Zeitpunkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten sind alle Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist. Unschädlich ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Verpflichtung erst später entsteht oder fällig wird.

Der BGH musste daher darüber entscheiden, ob der Rechtsgrund für die Beitragspflicht der Wohnungseigentümerin – der GbR – bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt wurde oder ob er erst mit dem jeweiligen Beschluss der Wohnungseigentümer, den Betrag zu erheben, entsteht. Der BGH entschied, dass Ersteres zutrifft. Die Rechtsgrundlage für die Beitragsverbindlichkeiten eines Wohnungseigentümers wird nach der Auffassung des BGH bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt. Mit Erwerb schuldet der Wohnungseigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltungsinstandsetzung und sonstigen Verwaltung. Der BGH sah hierin auch keine unzumutbare Benachteiligung des Beklagten. Hätte der Beklagte die WEG bzw. deren Verwalterin bereits im Jahre seines Ausscheidens darüber informiert, dass er nicht mehr Gesellschafter der GbR ist, wäre die Frist der Nachhaftung im Zeitpunkt der Klageerhebung hingegen bereits abgelaufen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten umfassend im Gesellschaftsrecht. Bei Fragen zum GbR-Recht und den Rechten und Pflichten von GbR-Gesellschaftern wenden Sie sich gern an uns.

Regelmäßige Unternehmersprechstunde – Fragen zur Unternehmensnachfolge

In den nächsten Jahren suchen in Niedersachsen ca. 14.000 Unternehmen einen Nachfolger. Mit der Nachfolgefrage sind auch zigtausende von Arbeitsplätzen verbunden. Immer mehr Unternehmer müssen ihre Firma verkaufen oder schließen, da ein innerfamiliärer Generationswechsel nicht gelingt. Viele Generationswechsel sind zusätzlich mit emotionalen Konflikten verbunden. Zugleich bieten diese gewaltigen Veränderungen im Mittelstand die Chance für entschlossene Gründer, ein etabliertes Unternehmen zu erwerben oder für Wettbewerber die Option, anorganisch zu wachsen und Unternehmen für das eigene Wachstum zu kaufen.

Die Lösung der Nachfolge ist die entscheidende strategische Aufgabe für jeden Unternehmer.

Hierbei stellen sich zahlreiche juristische, betriebswirtschaftliche, strukturelle und emotionale Fragen. Die richtige Weichenstellung für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge setzt ein genau abgestimmtes betriebswirtschaftliches und juristisches Konzept voraus. Im Rahmen unserer Unternehmersprechstunde haben Sie die Möglichkeit, unverbindlich Fragen zur Nachfolge anzusprechen, um die richtige Weichenstellung für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge – oder Unternehmensübernahme – vorzunehmen und Risiken im Zusammenhang mit der Nachfolge zu erkennen und zu vermeiden.

NÄCHSTE SPRECHSTUNDE

Donnerstag, 14. Januar 2020
von 17:00 bis 20:00 Uhr

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Carl-Goerdeler-Weg 1
21684 Stade

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Holger Reichert, KERN® – Unternehmensnachfolge. Erfolgreicher. Herr Reichert ist Spezialist für Unternehmensnachfolge, Coach für Generationswechselprozesse und Mediator. Er begleitet seit Jahren Unternehmer im Nachfolgeprozess.

Zum Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung

Mit neuerem Urteil vom 27. Mai 2020, welches kürzlich veröffentlicht wurde, hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegenüber einem gekündigten Arbeitnehmer zugesprochen (BAG Az. 5 AZR 387/19). Dem Auskunftsbegehren lag die Frage zugrunde, ob der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses Bemühungen angestellt hat, einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen. Konkret wurde Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit verlangt.

Zum Hintergrund: Steht am Ende eines Kündigungsschutzprozesses ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die Kündigung für unwirksam erklärt wird, so befindet sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung für den Zeitraum zwischen dem Ende der Kündigungsfrist (oder bei einer fristlosen Kündigung dem Tag der Kündigung) und dem Urteilsspruch in Verzug. Nach allgemeinem Dienstvertragsrecht ist im Falle eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer der vereinbarte Lohn zu zahlen, obwohl keine Dienste erbracht wurden. Nach § 11 des Kündigungsschutzgesetzes muss sich allerdings der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm für die Zeit nach der Entlassung geschuldet wird, anrechnen lassen, was er durch eine anderweitige Tätigkeit in diesem Zeitraum verdient hat. Einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers in Bezug auf tatsächlich durch anderweitige Tätigkeiten erzielte Einkünfte des Arbeitnehmers haben die Gerichte bisher in aller Regel zugesprochen.

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer sich auch das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei Arbeitnehmern, die im oben genannten Zeitraum tatsächlich keiner anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sind, stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob sie denn einer Beschäftigung hätten nachgehen können und dies böswillig unterlassen haben. Meistens wird es Arbeitgebern schwerfallen, Anhaltspunkte dafür zu finden, dass der entlassene Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor diesem Hintergrund einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber Auskunft darüber forderte, welche Vermittlungsangebote der entlassene Arbeitnehmer in der Zwischenzeit von der Agentur für Arbeit erhalten hat. Der Auskunftsanspruch wurde dem Arbeitgeber mit der Begründung zugesprochen, dass die Agentur für Arbeit gesetzlich zur Vermittlung Arbeitssuchender verpflichtet sei und Arbeitssuchende ebenso verpflichtet seien, Vermittlungsangeboten nachzugehen. Eine Auskunft der Agentur für Arbeit könne der Arbeitgeber wegen des Sozialgeheimnisschutzes nicht einholen. Die Einschaltung eines Detektivs sei unverhältnismäßig. Der Arbeitnehmer müsse daher über Vermittlungsangebote unter Darlegung der angebotenen Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung eine Auskunft erteilen.

Ob der arbeitgeberseitige Auskunftsanspruch sich neben unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit auch auf Bewerbungen des Arbeitnehmers erstreckt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls könnten zahlreiche der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechende öffentliche Stellenangebote indizieren, dass der Arbeitnehmer sich hätte bewerben können.

Unsere Anwälte in Stade beraten ständig zu arbeitsrechtlichen Themen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an.

Gründungskosten bei GmbH und UG – wer zahlt was?

Welche Gründungskosten entstehen bei UG und GmbH?

Bei der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) fallen neben dem Einsatz des Stammkapitals auch sogenannte Gründungskosten an. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für die notarielle Beurkundung, für Rechtsanwälte und Steuerberater und für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Kosten können je nach Komplexität des Vorhabens sehr unterschiedlich ausfallen. Die reinen Gründungskosten (ohne anwaltliche Beratung) belaufen sich bei einer Einpersonen-GmbH mit dem Mindest-Stammkapital in Höhe von EUR 25.000 auf ca. EUR 800 – 1.000 brutto, die sich aus den Gebühren des Notars und des Handelsregisters zusammensetzen. Eine UG-Gründung nach dem sogenannten Musterprotokoll kann ab ca. EUR 400 brutto erfolgen. Eine Gründung nach dem Musterprotokoll ist jedoch nur bei sehr einfachen Strukturen möglich und scheidet bereits dann aus, wenn es mehr als einen Geschäftsführer geben soll.

Wer trägt die Kosten? Die Gesellschaft oder die Gründer?

Da die Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft anfallen, ist es Aufgabe der Gründer (Gesellschafter) und nicht der Gesellschaft, die Gründungskosten zu tragen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Gründungskosten der Gesellschaft aufzuerlegen, wofür eine spezielle Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Diese Regelung ist in vielen Standard-Gesellschaftsverträgen für GmbHs und UGs auch enthalten. Die Tragung der Gründungskosten durch die Gesellschaft ist dabei jedoch in der Regel auf bestimmte Prozentsätze des Stammkapitals oder feste Beträge (bei der GmbH meist EUR 2.500,00) begrenzt. Gründer wünschen oft eine weitergehende Abwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft – das ist jedoch nicht ohne weiteres möglich.

Zu beachten ist dabei nämlich der in § 30 GmbH-Gesetz verankerte Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung, welcher insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Dadurch soll der Funktion des Stammkapitals als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für Gesellschaftsgläubiger Rechnung getragen und einer Zweckentfremdung des Stammkapitals entgegengewirkt werden. Da nach dem Gesetz aber grundsätzlich nicht die GmbH/UG, sondern die Gründer (Gesellschafter) verpflichtet sind, die Gründungskosten zu zahlen, muss die Kostenübernahme durch die Gesellschaft sich in einem „angemessenen“ Rahmen bewegen, damit nicht schon bei der Gründung eine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften vorliegt.

Welche Gründungskosten entstehen bei der Gründung einer GmbH oder UG?
Welche Gründungskosten entstehen bei der Gründung einer GmbH oder UG?

Welcher Anteil der Kosten darf durch die Gesellschaft übernommen werden?

Nach gängiger Rechtsprechungspraxis werden 10 % des Stammkapitals als angemessener Anteil der Gründungskosten für eine GmbH angesetzt, die von der Gesellschaft übernommen werden können. Demnach dürften die von der Gesellschaft übernommenen Gründungskosten bei dem Mindeststammkapital einer GmbH (EUR 25.000,00) die Grenze von EUR 2.500,00 nicht überschreiten. Dies ist der Hintergrund für die in der Praxis übliche Regelung im Gesellschaftsvertrag „Die Gründungskosten werden bis zu einem Betrag von EUR 2.500,00 von der Gesellschaft übernommen“.

Im Gegensatz zur GmbH kann das Stammkapital bei einer UG zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999,00 betragen (vgl. § 5a Abs.1 GmbHG). Die in der Praxis eingeführte Obergrenze von 10 % zur Bemessung von angemessenen Gründungskosten findet bei der UG jedoch keine Anwendung. Abweichend davon kann die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals tragen.
Über die oben genannten Grenzen hinausgehende Gründungskosten müssen von den Gesellschaftern selbst getragen werden.

Die Kanzlei VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte verfügt über herausragende Expertise im Bereich Gesellschaftsrecht und berät sowohl Gründer als auch etablierte Unternehmen.

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VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte von „Acquisition International“ im Bereich Gesellschaftsrecht ausgezeichnet

In eigener Sache: Das Online-Wirtschaftsmagazin „Acquisition International – The Voice of Modern Business“ hat VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte bei ihren „2020 Legal Awards“ im Bereich Gesellschaftsrecht (Corporate Law) ausgezeichnet. Die von einer unabhängigen Jury vergebenen Preise basieren – wie auch die Nominierung – maßgeblich auf Mandantenempfehlungen.

Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung und empfinden dies als Bestätigung unserer besonderen Expertise in diesem Bereich. Für das Vertrauen unserer Mandanten bedanken wir uns herzlich!

Automatische Verlängerung von Makler-Alleinaufträgen kann wirksam sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass eine Klausel, wonach sich ein zunächst auf 6 Monate abgeschlossener Makler-Alleinauftrag um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht kündigt, grundsätzlich wirksam ist (Urteil v. 28. Mai 2020 – Aktenzeichen I ZR 40/19).

Bei Makler-Alleinaufträgen lässt der Makler sich eine Exklusivität einräumen – es dürfen also keine weiteren Makler neben ihm mit der Vermakelung der Immobilie beauftragt werden. Beauftragt der Kunde gleichwohl einen weiteren Makler und vermittelt dieser ein Geschäft, so kann der Alleinauftrags-Makler den Kunden gegebenenfalls auf Schadensersatz für die entgangene Provision in Anspruch nehmen.

Im konkreten Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers vor, dass der Alleinauftrag zunächst für 6 Monate erteilt wird und sich dann um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht mit einer Frist von 4 Wochen kündigt. Der Kunde hatte nicht gekündigt, sondern nach Ablauf der ersten 6 Monate einen weiteren Makler beauftragt, der das Objekt schließlich vermittelte – der ursprüngliche Makler klagte daher gegen den Kunden und forderte die entgangene Provision.

Der BGH stellte klar, dass eine Verlängerungsklausel in Makler-AGB auch bei Alleinaufträgen grundsätzlich zulässig ist und nicht gegen das geltende AGB-Recht verstößt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei darin nicht zu sehen.

Im konkreten Fall hatte die Klage des Maklers dennoch keinen Erfolg: Die 4-wöchige Kündigungsfrist war lediglich in einer Anlage zu den AGB mit dem Titel „Verbraucher-Informationen“ enthalten. Der BGH kam zu dem Schluss, dass diese Anlage nicht Vertragsbestandteil geworden ist und kippte daher die gesamte Verlängerungsklausel.

Mit anderen Worten: Bei richtiger Gestaltung kann eine Verlängerungsklausel durchaus wirksam sein. Hier war sie es jedoch aufgrund juristischer Fehler nicht. Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Gestaltung rechtssicherer AGB sein kann. Die Frage, ob eine Klausel wirksam vereinbart werden kann, hängt neben ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit auch davon ab, ob sie überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte gestalten für Sie gern rechtssichere AGB und vertreten Sie in entsprechenden gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Immobilienrecht gehört zu unseren Kerngebieten.

Zum Recht auf Vergessenwerden

Habe ich ein Recht auf „Vergessenwerden“ im Internet?

Im Zeitalter der Internetsuchmaschinen kommt den Online-Archiven von Presseorganen eine hohe Bedeutung zu. So können durch die Eingabe eines Namens, etwa bei Google, Berichterstattungen auf einfachem Wege weltweit aufgefunden werden, die der Betroffene schon längst vergessen glaubte.

Mit einer vielbeachteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 wurde das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ geschaffen (EuGH, Urteil v. 13.05.2014 – C-131/12). Das Gericht entschied seinerzeit, dass als besonderer Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch darauf bestehen kann, nicht mehr dauerhaft öffentlich mit Vorgängen konfrontiert zu werden, die längst abgeschlossen sind. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen im Internet auffindbaren Artikel über eine private Pfändung, die mehr als 15 Jahre zurücklag.

Durch die im Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde dieses Recht erstmals normiert. Nach Art. 17 der DSGVO besteht ein „Recht auf Löschung“ personenbezogener Daten. Wie genau diese ausdifferenzierte Regelung unter Art. 17 DSGVO auszulegen ist, insbesondere die Frage, wann „vorrangige berechtigte Gründe“ für die Datenverarbeitung vorliegen und dem Recht auf Löschung entgegenstehen, beschäftigt seither die deutschen Gerichte.

Wie ist dieses Recht ausgestaltet und welche Kriterien gelten?

Zum Recht auf Vergessenwerden wurden in Deutschland bereits in verschiedenen Zusammenhängen zahlreiche Urteile gefällt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun das Bundesverfassungsgericht erneut zu der Reichweite dieses Rechts positioniert (BVerfG, Beschluss v. 23. Juni 2020, Az. 1 BvR 1240/14). Der Entscheidung ging eine Pressberichterstattung über einen in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmer voraus. In der Berichterstattung wurden eine aktuelle strafrechtliche Verurteilung sowie laufende Strafprozesse beleuchtet. In diesem Zusammenhang erwähnte das Magazin auch einen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Täuschungsversuch des Unternehmers im juristischen Staatsexamen. Die Instanzgerichte bejahten einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch des Unternehmers. Das Bundesverfassungsgericht hingegen gab der Verfassungsbeschwerde des Verlages statt. Dabei stellte das Gericht klar, dass allein die Komponente des Zeitablaufs in der vorzunehmenden Abwägung nicht automatisch zu einer höheren Gewichtung des Rechts auf Vergessenwerden gegenüber der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit führt. Vielmehr können aktuelle Anknüpfungspunkte dazu führen, dass wahrheitsgemäß über längst vergangene Umstände aus dem sozialen und beruflichen Leben bekannter Personen berichtet werden kann. Im wiederholt unredlichen Verhalten des Unternehmers, der bewusst regelmäßig öffentlich in Erscheinung tritt, sollen solche Anknüpfungspunkte liegen.

Im Grundsatz gilt nach dem Bundesverfassungsgericht: Je mehr das zwischenzeitliche Verhalten der betroffenen Person von dem Willen getragen wird, tatsächlich in Vergessenheit zu geraten, desto eher besteht ein Anspruch auf Löschung alter (Archiv-)Berichterstattungen. Und: Je mehr die verbreiteten Informationen der beruflichen und sozialen Sphäre der betroffenen Person zuzuordnen sind, desto eher ist die Verbreitung alter Berichterstattungen hinzunehmen. Wenn es um strafrechtliche Verurteilungen aus der Vergangenheit geht, ist dem Resozialisierungsgedanken zudem ein hohes Gewicht beizumessen. Ist eine Strafe verbüßt, so besteht häufig ein Anspruch des Verurteilten, nicht mehr öffentlich mit der früheren Straftat in Verbindung gesetzt zu werden.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu medien- und internetrechtlichen Fragestellungen und übernehmen bei Bedarf die Prozessführung für Sie. Sprechen Sie gern unseren Partner Benjamin von Allwörden, der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist, an.

Zur Kreditwürdigkeitsprüfung der Banken bei Verbrauchern

Welche Vorgaben haben Banken und Sparkassen für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern?

Banken und Sparkassen sind nach den Vorgaben des sogenannten Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet, vor Kreditvergaben an Verbraucher deren Kreditwürdigkeit (Bonität) zu überprüfen.

Diese Pflicht ist zunächst aufsichtsrechtlich ausgestaltet – sie ist Teil des sogenannten Bankaufsichtsrechts, also sozusagen des „besonderen Gewerberechts“ für Banken. Die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben wird in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) überwacht.

Die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung stammt ursprünglich aus europarechtlichen Vorgaben, die in Deutschland in nationales Recht umgesetzt wurden.

Haftung der Banken und Sparkassen bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung? Die Antwort lautet: Ja!

Fraglich war von Beginn an, welche Bedeutung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung im konkreten Vertragsverhältnis zum Bankkunden zukommt: Kann ein Verbraucher die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages oder Schadensersatz verlangen, wenn die Bank oder Sparkasse seine Kreditwürdigkeit nicht ausreichend geprüft hat und er deshalb z.B. die Raten nicht zurückzahlen kann?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in einem aus der Tschechischen Republik stammenden Fall entschieden, dass die europarechtlichen Vorgaben so ausgelegt werden müssen, dass eine effektive Sanktionierung von Verstößen im nationalen Recht (also z.B. Schadensersatz des Verbrauchers oder Nichtigkeit der Verträge) gewährleistet ist (Urteil vom 5.3.2020 – C-679/18). Das heißt im Klartext: Der EuGH stärkt die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Verbrauchern, im Falle nicht ausreichender Kreditwürdigkeitsprüfungen gegen ihre Bank oder Sparkasse vorzugehen.

Was wird sich dadurch für Kreditnehmer ändern?

Die Banken und Sparkassen werden in Zukunft also noch „genauer hinsehen“, wenn es um die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern geht. Der Umfang dieser Prüfung hat bereits in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Banken und Sparkassen sehen sich durch die Vorgaben durchaus einem gewissen Dilemma ausgesetzt, da viele Kunden sich über die strengen Vorgaben und die vermeintlich mangelnde Flexibilität der Kreditinstitute beklagen. Durch die europarechtlichen Vorgaben werden die Verbraucher hier in sehr weitgehendem Maße „vor sich selbst geschützt“.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie zu sämtlichen bankrechtlichen Themen. Unser Partner Dr. Sebastian von Allwörden ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit vielen Jahren auf diesem Gebiet spezialisiert.

Benjamin von Allwörden vom Handelsblatt als einer der „Besten Anwälte Deutschlands“ ausgezeichnet

Unser Partner Benjamin von Allwörden ist im aktuellen „Best Lawyers“-Ranking des Handelsblatts als einer der besten Anwälte Deutschlands im Bereich Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet worden. Benjamin von Allwörden war vor Gründung der Kanzlei VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte in einer bundesweit bekannten Berliner Medienrechtskanzlei tätig und ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er betreut bundesweit zahlreiche Mandate aus der Medienbranche.

Wir freuen uns sehr über die Auszeichnung und danken unseren Mandanten, Kollegen und natürlich dem Handelsblatt für das Vertrauen!

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