Grundstückeigentümer muss bei Bombenentschärfung Evakuierungskosten zahlen
In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, in dessen Bezirk auch das Verwaltungsgericht Stade fällt, entschieden, dass die Heranziehung eines Grundstückseigentümers für die im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Weltkriegsbombe erforderliche Evakuierung rechtmäßig ist (Urteil vom 28.11.2019 – Az. 11 LC 606/18).
Der Grundstückseigentümer baute in den Jahren 2014 und 2015 ein Einkaufzentrum mit angeschlossenem Parkhaus auf seinem Grundstück. In der Baugenehmigung wurde er unter anderem zur Durchführung einer Kampfmittelsuche verpflichtet, die jedoch ergebnislos verlief. Erst im Zusammenhang mit späteren Tiefbauarbeiten stieß ein Baggerfahrer dann auf eine 500kg-Weltkriegsbombe, die nach Kontakt mit der Baggerschaufel aus Sicherheitsgründen innerhalb eines Tages entschärft werden musste.
Die durch die erforderliche Evakuierung der umliegenden Bevölkerung entstandenen Kosten in Höhe von knapp EUR 25.000 wurden daraufhin dem Grundstückeigentümer auferlegt, der dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagte. Er berief sich dabei vor allem auf eine in Niedersachsen geltende Verwaltungsvorschrift, wonach Grundstückeigentümer für die Bergung, die Entschärfung oder Sprengung, den Transport und die Vernichtung eines Kampfmittels gerade keine Kosten tragen müssen. Das OVG folgte dieser Argumentation im Hinblick auf die Evakuierungskosten jedoch nicht: Diese seien vom Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nicht erfasst und könnten dem Grundstückeigentümer daher nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auferlegt werden.
Das OVG prüfte dabei auch, ob die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen „Grenzen der Zumutbarkeit“ bei Kostenerstattungsansprüchen der Verwaltung hier erreicht sind, konnte dafür aber keine Anhaltspunkte erkennen.
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