Das Landgericht München I (Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20) urteilte, dass eine Betriebsschließungsversicherung im Falle der Corona-Pandemie zur Zahlung an den Versicherungsnehmer verpflichtet ist, auch wenn keine individuelle Schließungsverfügung von den Behörden gegenüber dem Versicherungsnehmer ausgesprochen wurde und auch, wenn das Corona-Virus Covid-19/Sars-CoV-2 nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt wird.
Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber auf Zahlung des ihm durch die Corona-bedingten Betriebsschließungen entstandenen Schadens – mehr als 1 Millionen Euro. Die Versicherung hatte der Kläger im Frühjahr 2020 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus Covid-19 bereits bekannt war. Vertraglich vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1. März 2020.
Das Landgericht München I gab der Klage des Gaststättenbetreibers statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Versicherungsprämie. Die beklagte Versicherung hatte sich u.a. darauf berufen, dass für den konkreten Betrieb keine spezielle Einzelschließungsverfügung durch die Behörden ergangen war. Nach Auffassung des Landgerichts München I genügt jedoch auch eine Betriebsschließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch eine Allgemeinverfügung oder Verordnung. Das Landgericht München I entschied außerdem, dass obwohl Covid-19 oder Sars-CoV-2 weder ausdrücklich noch sinngemäß in den Versicherungsbedingungen erwähnt waren, Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I ist der Auffassung, dass zwischen Kläger und Versicherung eine Einigung dahin getroffen wurde, dass auch das Corona-Virus um Versicherungsschutz umfasst sein soll. Der Gaststättenbetreiber hatte die Versicherung gerade aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie abgeschlossen. Zudem hielt das Landgericht die Versicherungsbedingungen die Auflistung der versicherten Krankheiten für unwirksam.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Entscheidung des OLG München (Az. 25 U 6306/20) steht noch aus.
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern bei privat- und wirtschaftsrechtlichen Fragen rund um das Corona-Virus.
VON ALLWÖRDEN
Rechtsanwälte PartG mbB
Carl-Goerdeler-Weg 1
21684 Stade
T: +49 (0) 41 41 / 80299 20
F: +49 (0) 41 41 / 80299 21
E: office@va-ra.com
Partner im Sinne des PartGG sind ausschließlich die im Partnerschaftsregister eingetragenen alleinigen Partner Dr. Sebastian von Allwörden, Benjamin von Allwörden und Titus Wolf.
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte PartG mbB
Binnenalster
Hohe Bleichen 8
20354 Hamburg
Außenalster
Agnesstraße 45
22301 Hamburg
T: +49 (0) 40 52473 2210
E: office@va-ra.com
Faxe und Post werden zentral an unserem Hauptstandort Stade entgegengenommen.