Zur Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. V. 3.7.2020, V ZR 250/19) erstreckt sich die „Nachhaftung“ eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Wohnungseigentümerin ist, auch auf Verbindlichkeiten, die auf einem nach Ausscheiden des GbR Gesellschafters von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschluss beruhen.
Geklagt hatte eine WEG gegen den ehemaligen Gesellschafter einer GbR, die als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils Teil einer WEG war. Der Beklagte Gesellschafter schied bereits 2002 wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der GbR aus. Erst im Jahre 2017 wurde allerdings im Grundbuch eingetragen, dass der Geschäftsanteil des Beklagten den übrigen Mitgesellschafter der GbR „angewachsen“ ist. Zuvor, nämlich in den Jahren 2013 bis 2015, hatten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse gefasst, aus denen Zahlungsverpflichtungen für die GbR resultierten. Die WEG nahm den ausgeschiedenen Gesellschafter der GbR für diese Zahlungsverpflichtungen in die Haftung. Der BGH entschied, dass der Gesellschafter auch für solche Verbindlichkeiten der GbR haftet, die auf nach seinem Ausscheiden aus der GbR von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen.
Scheidet ein Gesellschafter, zum Beispiel wie hier wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, aus einer GbR aus, so ist gesetzlich eine sogenannte „Nachhaftung“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft normiert. Ein Gesellschafter einer GbR haftet danach für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sogenannte Altverbindlichkeiten), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und – vereinfacht ausgedrückt – innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Ob eine Forderung eine solche Altverbindlichkeit darstellt, hängt dabei weder vom Zeitpunkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten sind alle Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist. Unschädlich ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Verpflichtung erst später entsteht oder fällig wird.
Der BGH musste daher darüber entscheiden, ob der Rechtsgrund für die Beitragspflicht der Wohnungseigentümerin – der GbR – bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt wurde oder ob er erst mit dem jeweiligen Beschluss der Wohnungseigentümer, den Betrag zu erheben, entsteht. Der BGH entschied, dass Ersteres zutrifft. Die Rechtsgrundlage für die Beitragsverbindlichkeiten eines Wohnungseigentümers wird nach der Auffassung des BGH bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt. Mit Erwerb schuldet der Wohnungseigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltungsinstandsetzung und sonstigen Verwaltung. Der BGH sah hierin auch keine unzumutbare Benachteiligung des Beklagten. Hätte der Beklagte die WEG bzw. deren Verwalterin bereits im Jahre seines Ausscheidens darüber informiert, dass er nicht mehr Gesellschafter der GbR ist, wäre die Frist der Nachhaftung im Zeitpunkt der Klageerhebung hingegen bereits abgelaufen.
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