Gründungskosten bei GmbH und UG – wer zahlt was?
Welche Gründungskosten entstehen bei UG und GmbH?
Bei der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) fallen neben dem Einsatz des Stammkapitals auch sogenannte Gründungskosten an. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für die notarielle Beurkundung, für Rechtsanwälte und Steuerberater und für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Kosten können je nach Komplexität des Vorhabens sehr unterschiedlich ausfallen. Die reinen Gründungskosten (ohne anwaltliche Beratung) belaufen sich bei einer Einpersonen-GmbH mit dem Mindest-Stammkapital in Höhe von EUR 25.000 auf ca. EUR 800 – 1.000 brutto, die sich aus den Gebühren des Notars und des Handelsregisters zusammensetzen. Eine UG-Gründung nach dem sogenannten Musterprotokoll kann ab ca. EUR 400 brutto erfolgen. Eine Gründung nach dem Musterprotokoll ist jedoch nur bei sehr einfachen Strukturen möglich und scheidet bereits dann aus, wenn es mehr als einen Geschäftsführer geben soll.
Wer trägt die Kosten? Die Gesellschaft oder die Gründer?
Da die Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft anfallen, ist es Aufgabe der Gründer (Gesellschafter) und nicht der Gesellschaft, die Gründungskosten zu tragen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Gründungskosten der Gesellschaft aufzuerlegen, wofür eine spezielle Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Diese Regelung ist in vielen Standard-Gesellschaftsverträgen für GmbHs und UGs auch enthalten. Die Tragung der Gründungskosten durch die Gesellschaft ist dabei jedoch in der Regel auf bestimmte Prozentsätze des Stammkapitals oder feste Beträge (bei der GmbH meist EUR 2.500,00) begrenzt. Gründer wünschen oft eine weitergehende Abwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft – das ist jedoch nicht ohne weiteres möglich.
Zu beachten ist dabei nämlich der in § 30 GmbH-Gesetz verankerte Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung, welcher insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Dadurch soll der Funktion des Stammkapitals als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für Gesellschaftsgläubiger Rechnung getragen und einer Zweckentfremdung des Stammkapitals entgegengewirkt werden. Da nach dem Gesetz aber grundsätzlich nicht die GmbH/UG, sondern die Gründer (Gesellschafter) verpflichtet sind, die Gründungskosten zu zahlen, muss die Kostenübernahme durch die Gesellschaft sich in einem „angemessenen“ Rahmen bewegen, damit nicht schon bei der Gründung eine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften vorliegt.
Welcher Anteil der Kosten darf durch die Gesellschaft übernommen werden?
Nach gängiger Rechtsprechungspraxis werden 10 % des Stammkapitals als angemessener Anteil der Gründungskosten für eine GmbH angesetzt, die von der Gesellschaft übernommen werden können. Demnach dürften die von der Gesellschaft übernommenen Gründungskosten bei dem Mindeststammkapital einer GmbH (EUR 25.000,00) die Grenze von EUR 2.500,00 nicht überschreiten. Dies ist der Hintergrund für die in der Praxis übliche Regelung im Gesellschaftsvertrag „Die Gründungskosten werden bis zu einem Betrag von EUR 2.500,00 von der Gesellschaft übernommen“.
Im Gegensatz zur GmbH kann das Stammkapital bei einer UG zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999,00 betragen (vgl. § 5a Abs.1 GmbHG). Die in der Praxis eingeführte Obergrenze von 10 % zur Bemessung von angemessenen Gründungskosten findet bei der UG jedoch keine Anwendung. Abweichend davon kann die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals tragen.
Über die oben genannten Grenzen hinausgehende Gründungskosten müssen von den Gesellschaftern selbst getragen werden.
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