Die deutsche LKW-Maut wurde laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Urt. v. 28.10.2020, Az. C-321/19, für in Teilen unzulässig befunden.
Hintergrund ist, dass die Mautgebühren nach europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage der Infrastrukturkosten wie Instandhaltungs- und Betriebskosten für das betreffende Straßennetz berechnet werden dürfen. Bei der Mautberechnung in Deutschland wurden jedoch auch Kosten für die „Verkehrspolizei“ berücksichtigt. Diese Kosten seien aber nicht „Betriebskosten“ für das Straßennetz einzuordnen, sondern seien schlicht hoheitliche Tätigkeit der Bundesrepublik, die bei den Mautgebühren nicht eingerechnet werden dürfen, so der EuGH. Geklagt hatte eine Spedition aus Polen, die Mautgebühren zurückerstattet haben wollte. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat daraufhin die Frage nach der zulässigen Berechnungsgrundlage dem EuGH vorgelegt.
Die Vertreter der Bundesregierung hatten vor dem EuGH noch mit potentiell „schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen“ argumentiert, die durch die Mindereinnahmen entstehen könnten. Dem wollten der EuGH angesichts einer Einnahmen-Differenz von gut 200 Millionen Euro pro Jahr für die Kosten der Verkehrspolizei nicht folgen.
Speditionen sollten dringend – idealerweise noch im Dezember 2020 – ihre potentiellen Rückerstattungsansprüche prüfen oder prüfen lassen.
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern im (internationalen) Handels- und Transportrecht.
VON ALLWÖRDEN
Rechtsanwälte PartG mbB
Carl-Goerdeler-Weg 1
21684 Stade
T: +49 (0) 41 41 / 80299 20
F: +49 (0) 41 41 / 80299 21
E: office@va-ra.com
Partner im Sinne des PartGG sind ausschließlich die im Partnerschaftsregister eingetragenen alleinigen Partner Dr. Sebastian von Allwörden, Benjamin von Allwörden und Titus Wolf.
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte PartG mbB
Binnenalster
Hohe Bleichen 8
20354 Hamburg
Außenalster
Agnesstraße 45
22301 Hamburg
T: +49 (0) 40 52473 2210
E: office@va-ra.com
Faxe und Post werden zentral an unserem Hauptstandort Stade entgegengenommen.