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Störerhaftung im Urheberrecht: Wer ist verantwortlich?

11. Juni 2021

Die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen am Beispiel der Haftung eines Domain-Registrars

Das Urheberrecht ist gekennzeichnet von einer Vielzahl von Akteuren und Interessen: Angefangen bei den Urhebern selbst und den Nutzungsberechtigten über Verwertungsgesellschaften, Verlagshäuser und Plattformbetreiber bis hin zu den Inhabern von Internetseiten, Zugangsvermittlern und den Nutzern. Da eine Inanspruchnahme derjenigen, die Inhalte in rechtswidriger Weise verbreiten, oftmals nicht möglich oder erfolgsversprechend ist, hat die Rechtsprechung die sogenannte Störerhaftung entwickelt. Diese ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen, auch mittelbar an einer Rechtsverletzung Beteiligte in Anspruch zu nehmen – so in etwa den Plattformbetreiber (Host-Provider) oder den Zugangsvermittler (Access-Provider).

Der nachfolgende Beitrag setzt sich in Anlehnung an eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit den Voraussetzungen der Störerhaftung am Beispiel eines Domain-Registrars auseinander (BGH, Urt. v. 15.10.2020I ZR 13/19).

Worum ging es?

 Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Domain-Registrar für Urheberrechtsverletzungen auf einer von ihm vermittelten Domain in Anspruch genommen wurde. Über die Website hinter der Domain wurden Musikwerke rechtswidrig im Wege des Filesharings angeboten.

Eine Domain ist letztlich eine Webadresse, hinter der die IP-Adresse des Inhabers gespeichert wird. Während die DENIC die sogenannte „top-level“-Domain „.de“ vergibt, unterstützt ein Registrar bei der administrativen Abwicklung der Anmeldung einer sogenannten „sub-level“-Domain, also dem, was zwischen „www…“ und „…com“ oder „„.de“ steht. Ein Registrar hat die Möglichkeit, die von ihm vergebene Domain zu sperren, worauf er im Rechtsstreit von der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Domain-Registrar Störer im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung (oder anderen Rechtsverletzungen) ist.

Wann ist man urheberrechtlicher Störer?

Nach ständiger Rechtsprechung kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, setzt die Haftung des Störers zusätzlich aber noch die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen sind.

Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Nach der Entscheidung des BGH soll für den Registrar, der immerhin bei der administrativen Abwicklung der Einrichtung eines Domain-Zugangs mitwirkt, keine Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG (Telemediengesetz) für Zugangsvermittler (Access-Provider) gelten.

Allerdings erklärte der BGH dieselben Haftungsmaßstäbe wie bei Zugangsvermittlern für anwendbar. Das Gericht bejahte also einen mittelbaren Beitrag zur Urheberrechtsverletzung durch die Domain-Vermittlung, weil kaum ein Nutzer direkt auf die IP-Adresse zurückgreife, sondern stets die Domains nutze. Prüfpflichten sah der BGH allerdings nicht verletzt, obwohl der Registrar trotz genauer Darlegung der Urheberrechtsverstöße durch die Klägerin die Seite nicht sperrte.

Da die Haftung des Registrars ebenso wie diejenige eines Internetzugangsvermittlers „ultima ratio“ sei, müsse der Anspruchsteller nämlich weiterhin darlegen, dass er erfolglos den Verletzer oder dessen Host-Provider in Anspruch genommen habe. Anders als noch die Berufungsinstanz zum Ausdruck brachte, stehe der Zugangsvermittler oder der Registrar nämlich nicht im Lager des täterschaftlichen Verletzers, sondern sei neutral. Außerdem müsse für die Sperrung der Domain (Dekonnektierung) feststehen, dass die darunter veröffentlichten Inhalte „weit überwiegend illegal“ seien. An diesen beiden Voraussetzungen scheiterte letztlich der Anspruch der Klägerin. Der BGH entschied zudem, dass grundsätzlich keine anlasslosen allgemeinen Prüf- und Überwachungspflichten der Seiteninhalte seitens des Domain-Registrars bestehen.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Auch wenn das Urteil nicht zu Gunsten der Rechteinhaber ausfiel, so dürfte die Rechtsposition der Urheber und verwandten Schutzrechteinhaber dadurch gestärkt worden sein, dass künftig auch der Domain-Registrar als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Zwar ist dessen Haftung stets subsidiär, doch dürfte die Inanspruchnahme der Nutzer und ihrer Host-Provider häufig nicht gelingen. In diesen Konstellationen kommt als letzte Möglichkeit also die Erwirkung der Dekonnektierung der Domain in Betracht. Erforderlich ist dafür jedoch, dass die Inhalte unter der Domain „weit überwiegend illegal“ sind, wobei die Voraussetzungen hierfür noch nicht höchstrichterlich definiert sind.

Ihre Ansprechpartner
Benjamin von Allwörden
Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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