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Verbraucherschutz bei Kreditaufnahme durch Existenzgründer

Sind Gründer bei der Kreditaufnahme Unternehmer oder Verbraucher?

Grundsätzlich muss im Bereich des Kreditrechts unterschieden werden zwischen Verbraucherkrediten und Krediten an Unternehmer. Es versteht sich von selbst, dass der Schutz der Verbraucher hier erheblich stärker ausgestaltet ist als der Schutz von Unternehmenskunden der Bank oder Sparkasse.

Ein häufig unterschätzter rechtlicher Schutzmechanismus greift bei Darlehensaufnahmen durch Existenzgründer, soweit der Kreditbetrag EUR 75.000 nicht übersteigt. Nehmen Gründer bei einem Kreditinstitut Fremdkapital bis zu diesem Betrag auf und dient der Kredit der „Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“, so gilt gemäß § 513 BGB zugunsten des Gründers das Verbraucherkreditrecht.

Welche Vorteile hat die Regelung in § 513 BGB für Gründer?

Die Anwendung des Verbraucherkreditrechts hat für den Gründer erhebliche Vorteile. So steht ihm im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme etwa ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Auch z.B. im Hinblick auf Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers und der Bank, Vorfälligkeitsentschädigungen und Gebühren ist der Darlehensnehmer eines Verbraucherkreditvertrags im Vergleich zu sonstigen Kreditnehmern bessergestellt.

Die Voraussetzungen des § 513 BGB sollten jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. So muss Zweck der Kreditaufnahme die Gründung eines Unternehmens sein, nicht z.B. die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens oder eine Anschlussfinanzierung. Ob der Gründer bereits ein weiteres Unternehmen betreibt ist dagegen unbeachtlich: Solange die Unternehmen nicht „in Zusammenhang“ miteinander stehen, greift der Schutz des § 513 BGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in diesem Fall.

Was gilt bei mehreren Krediten, die insgesamt die EUR 75.000-Grenze überschreiten?

Nimmt ein Existenzgründer mehrere Kredite auf, die je einzeln einen Nettodarlehensbetrag von weniger als EUR 75.000 aufweisen, jedoch zusammengerechnet die Grenze überschreiten, muss unterschieden werden: Kredite desselben Kreditgebers, die zeitlich und wirtschaftlich in engem Zusammenhang stehen, werden zusammengerechnet, sodass zumindest der Kreditvertrag, mit dem die EUR 75.000-Grenze überschritten wird, keinen Verbraucherschutz mehr genießt. Mehrere Kredite verschiedener Darlehensgeber werden jedoch getrennt betrachtet. Dies ist für viele Gründer relevant, da oft Fremdfinanzierungen aus unterschiedlichen Quellen (Förderbanken, Privatbanken, Sparkassen) erfolgen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät Startups und Existenzgründer umfassend zu finanzierungsrechtlichen Fragen sowie in weiteren relevanten Bereichen wie z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Markenrecht.

Einladung zur Gesellschafterversammlung per E-Mail

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich zu den Auswirkungen einer Einladung zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung per E-Mail positioniert (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.6.2018, Az. 14 U 33/1).

Geklagt hatte ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH. In einer Gesellschafterversammlung wurde die Einziehung seiner Anteile beschlossen. Zu dieser Gesellschafterversammlung wurde der Kläger nicht innerhalb der Wochenfrist des § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG mit eingeschriebenem Brief geladen. Dem Kläger ging allerdings innerhalb der Einladungsfrist eine Einladung per E-Mail sowie nach Ablauf der Einladungsfrist eine weitere Einladung per Einschreiben zu. Gegen den Einziehungsbeschluss klagte der Kläger mit der Begründung, die Gesellschafterversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Das Landgericht Ravensburg hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Gesellschaft hob das OLG Stuttgart das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Das OLG Stuttgart hält den Einziehungsbeschluss für rechtmäßig. Zwar erfülle die Einladung per E-Mail nicht die Formvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wonach die Einladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen hat. Auch ging die weitere Einladung per Einschreiben nicht innerhalb der Wochenfrist des § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG zu. Nach Ansicht des OLG Stuttgart war der Beschluss aber weder nichtig noch anfechtbar. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 GmbHG führe nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn der Mangel so gravierend sei, dass er einer Nichteinladung des betroffenen Gesellschafters gleichkomme. Eine Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses komme nur in Betracht, wenn durch den Formfehler das Mitgliedschafts- bzw. Partizipationsrecht des Gesellschafters derart beeinträchtigt wird, dass dem Beschluss nach wertender Betrachtung ein Legitimationsdefizit anhaftet. Beides verneinte das OLG Stuttgart im konkreten Fall, weil der Kläger u.a. durch die Einladung per E-Mail innerhalb der Wochenfrist vom Inhalt der Einladung Kenntnis genommen hatte, ihm ein Einschreiben noch vor der Versammlung zugegangen war und er an der Versammlung teilgenommen hatte, ohne eine Beeinträchtigung seines Teilnahmerechts geltend zu machen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Einladungen zur Gesellschafterversammlung unter Wahrung der Anforderungen aus § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG immer per Einschreiben erfolgen. VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu gesellschaftsrechtlichen Fragen.

Zu den Löschpflichten von Portalbetreibern

Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung die Verpflichtungen der Betreiber von Online-Portalen wie Twitter, Instagram, YouTube und Co. für den Fall definiert, dass über eine Plattform rechtswidrige Beleidigungen veröffentlicht und verbreitet werden (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 – C-18/18).

Dem Urteil ging die Klage einer österreichischen Politikerin voraus, die sich zahlreichen beleidigenden Kommentaren über das soziale Netzwerk Facebook ausgesetzt sah. Die Klägerin wollte erreichen, dass nicht nur einzelne und konkret benannte Äußerungen, sondern sämtliche sie betreffende Beleidigungen im Zusammenhang mit politischem Engagement für Flüchtlinge gelöscht werden. Der EuGH hatte daher die Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2003/31/EG) auszulegen und die Frage zu klären, ob dem Betreiber eines Portals die Suche nach sinngleichen und auch nach ähnlichen Äußerungen zum Zwecke einer Löschung auferlegt werden kann.

Im Grundsatz gilt nach wie vor, dass ein Hosting-Anbieter nur dann für rechtswidrige Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er über die konkreten Inhalte und deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde (sog. „Notice and take down“). Aktive Überwachungs- und Nachforschungsverpflichtungen treffen die Betreiber von Portalen eigentlich nicht, da sie nur die Plattform für fremde Inhalte zur Verfügung stellen. Diesen Grundsatz modifizierte der EuGH nun insofern, als dass es Portalbetreibern unter Umständen zugemutet werden soll, sinngleiche Inhalte ebenfalls zu löschen.

Eine Löschpflicht soll – nach entsprechender Aufforderung – auch auf gleichlautende, ähnliche und sinngleiche Kommentare ausgedehnt werden können, wenn die Äußerungen in ihren Einzelheiten derart genau beschrieben werden, dass es dem Portalbetreiber möglich ist, sie mittels automatisierter Techniken zu ermitteln. Es müssen demnach Einzelheiten von der Äußerung umfasst sein, die in der gerichtlichen Unterlassungsverfügung genau bezeichnet sind. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn beleidigende Kommentare sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen.

Jedenfalls darf die Verpflichtung nur so weit reichen, wie sie durch den Einsatz technischer Mittel erfüllt werden kann. Der Einsatz von Mitarbeitern zur Nachforschung und Überwachung könne den Hosting-Anbietern hingegen nicht zugemutet werden. Nach dem Urteil des EuGH gilt die Löschpflicht weltweit und ist – entgegen der nationalen Rechtsprechung aus Österreich – nicht auf das Gebiet des Mitgliedsstaates beschränkt.

Auch die deutschen Gerichte können damit künftig den Betreibern von Portalen und Netzwerken Verpflichtungen auferlegen, wonach wort- und sinngleiche (rechtswidrige) Äußerungen gesucht und gelöscht werden müssen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät Sie gern in Fragen des Internet- und Äußerungsrechts.

GmbH-Geschäftsführer: Haftung trotz Aufgabenverteilung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 (Az. II ZR 11/17) die Anforderungen an Geschäftsverteilungen zwischen GmbH-Geschäftsführern und den Entlastungsnachweis für die GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nach § 64 GmbHG präzisiert.

Der Kläger – Insolvenzverwalter einer GmbH – hatte einen Mitgeschäftsführer der insolventen GmbH in Anspruch genommen, weil nach Eintritt der Insolvenzreife vom Mitgeschäftsführer des Beklagten masseverringernde Zahlungen veranlasst wurden. Der Beklagte hatte vorgebracht, dass er nach der internen Ressortverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer ausschließlich für das „Künstlerische“ zuständig gewesen sei und der Mitgeschäftsführer sich allein um die kaufmännische, organisatorische und finanzielle Seite des Geschäfts gekümmert habe.
Das Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers gab das Kammergericht der Klage teilweise statt. Der BGH entschied im Sinne des Klägers und hob das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der BGH sah den Entlastungsbeweis durch den Beklagten nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. (heute: § 64 S. 2 GmbHG) als nicht geführt an.

Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden. Die Vorschrift dient der Masseerhaltung und damit dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Die Haftung des Geschäftsführers entfällt allerdings, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG). Die individuellen Fähigkeiten eines Mitgeschäftsführers und dessen mangelnde Sachkenntnis sind dagegen unerheblich und können eine Entlastung nicht begründen.

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern treffen die sich aus § 64 GmbHG ergebenden Pflichten jeden Geschäftsführer persönlich. Ein Mitgeschäftsführer, der sich auf die Entlastungsregelung des § 64 S. 2 GmbHG beruft, muss nach der Entscheidung des BGH Gründe vortragen, die es ihm unmöglich gemacht haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Daran stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen: Ein GmbH-Geschäftsführer muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Zwar bleibt eine Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH möglich – und ist je nach Größe des Unternehmens auch sinnvoll und ggf. notwendig. Eine interne Aufgabenverteilung entbindet einzelne Geschäftsführer jedoch nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Insofern bestehen strenge Kontroll- und Überwachungspflichten des nach interner Verteilung „unzuständigen“ Geschäftsführers gegenüber dem „zuständigen“ Geschäftsführer.

Eine Ressortverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern, die nach der Ansicht des BGH nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss, „setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt“. Der BGH stellt damit sehr hohe Anforderungen an den Entlastungsnachweis nach § 64 S. 2 GmbHG für Mit-Geschäftsführer einer GmbH.

Die Sozietät VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät umfassend zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere des GmbH-Rechts. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an.

Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung durch GbR-Gesellschafter

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 20.12.2018 (Az. 4 U 60/18) entschieden, dass die Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) ohne Vertretungsvermerk nicht dem mietrechtlichen Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB genügt.

Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-GbR, hatte auf Feststellung der Beendigung des Gewerbemietverhältnisses zwischen ihr und ihrem ehemaligen Vermieter geklagt. Die Klägerin hatte von dem Beklagten Gewerbemieträume in Hamburg gemietet. Der zunächst befristete Mietvertrag wurde von den Parteien mehrfach verlängert. Die letzte Verlängerungsvereinbarung, mit der das Mietverhältnis im März 2015 bis zum 30. April 2021 verlängert werden sollte, unterzeichnete für die Klägerin lediglich ein Gesellschafter mit dem Schriftzug „S. & Partner“. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis sodann mit Schreiben vom 30. März 2017 zu Ende September 2017 ordentlich.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die ordentliche Kündigung unwirksam sei, weil ein befristetes Mietverhältnis vorliege. Jedenfalls verstieße die ordentliche Kündigung gegen das Gebot von Treu und Glauben. Das Landgericht stellte jedoch die Wirksamkeit der Kündigung fest. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin war möglich. Zwar ist die ordentliche Kündigung bei befristeten Mietverhältnissen eigentlich gesetzlich ausgeschlossen. Die Befristung des Mietverhältnisses war allerdings mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Gewerbemietraumverträge, die für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen werden, gelten von Gesetzes wegen als für unbestimmte Zeit geschlossen. Das Schriftformerfordernis dient dem Schutz des Erwerbers vermieteter Immobilien. Denn dieser tritt nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Das Schriftformerfordernis soll es dem Erwerber ermöglichen, sich zuverlässig über Bestand und Umfang der Mietverhältnisse informieren zu können.

Schriftform erfordert gem. § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schriftform bei Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR nur dann gewahrt, wenn dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Die Unterzeichnung mit dem Schriftzug „S. & Partner“ wahrt nach der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts diese Anforderungen nicht. Durch den Zusatz „& Partner“ werde nicht hinreichend deutlich, dass der unterzeichnende Gesellschafter auch in Vertretung der übrigen Gesellschafter handelt. Anders als bei einer Partnerschaftsgesellschaft, die gem. §§ 7 Abs. 3 PartGG, 125 HGB durch einen Gesellschafter vertreten werden kann, gilt bei der GbR – vorbehaltlich anderslautender gesellschaftsvertraglicher Regelungen – der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung.

Die Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform verstieß auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn nach ständiger Rechtsprechung darf sich jede Partei auf die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Schriftform berufen. Nur in Ausnahmekonstellationen, in denen die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichteinhaltung der gesetzlich verschriebenen Form zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde, kann die Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform als treuwidrig angesehen werden. Allein der Umstand, dass eine Partei schuldhaft, aber nicht arglistig einen Formmangel verursacht, verwehrt ihr nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht hingegen noch nicht, sich auf den Formmangel zu berufen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten umfassend im Gesellschaftsrecht sowie im gewerblichen Mietrecht.

Streamingdienste können zulassungspflichtig sein

Das Verwaltungsgericht Berlin untersagte dem Verlag der Bild-Zeitung mit aktuellem Urteil, bestimmte Live-Streamingdienste ohne entsprechende Rundfunklizenz anzubieten (VG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 – VG 27 K 365.18). Der Verlag hatte gegen einen Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geklagt. Es ging um die Formate „BILD live“ und eine Talksendung unter „BILD-Sport“.

Nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Veranstaltung privaten Rundfunks grundsätzlich zulassungsbedürftig. Lizenzen werden durch die Landesmedienanstalten der Länder vergeben, in denen der Veranstalter seinen Sitz hat.

Nach der Definition des Gesetzgebers handelt es sich bei Videoangeboten um Rundfunk, wenn sie für den zeitgleichen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und durch einen Veranstalter entlang eines Sendeplans verbreitet werden. Ein Sendeplan ist dabei die planmäßige Anordnung der zeitlichen Folge, des Inhalts und der Zusammensetzung einzelner Teile des Angebots. Unter den Begriff des Rundfunks fällt damit nicht nur der klassische Rundfunk in Gestalt des linearen Radios und Fernsehens. Auch ein Livestreaming im Internet kann Rundfunk darstellen. Die Beantragung einer Rundfunklizenz ist gebührenpflichtig und erfordert u.a. die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen des Veranstalters und die Bestimmung eines Jugendschutzbeauftragten.

Die Frage nach einer Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Eine klare Abgrenzung gegenüber „unplanmäßigen“ Angeboten von Livesendungen ist kaum möglich. Im Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin nun zu entscheiden hatte, war – wenig überraschend – das Merkmal der Verbreitung entlang eines Sendeplans umstritten. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine gewisse Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Sendungen aber die Annahme, dass ein Sendeplan vorliegt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Unsere Sozietät berät Sie gern zu rundfunk- und medienrechtlichen Fragestellungen.

Social-Media-Plugins: Seitenbetreiber sind für Datenerhebung mitverantwortlich

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 29.07.2019 – C-40/17) sind die Betreiber von Internetseiten bei einer Einbindung sogenannter Social-Media-Plugins gemeinsam mit den Sozialen Netzwerken für die Datenerhebung in der Verantwortung.

Wird ein „Like“-Button in eine Internetseite integriert, so findet seitens des dahinterstehenden Sozialen Netzwerkes eine Datenerhebung statt. Die IP-Adresse und Browser-Informationen gelangen bei einem Seitenaufruf zu dem Betreiber des Netzwerkes – und zwar unabhängig von einem Klick auf das Symbol und unabhängig von einer Mitgliedschaft in dem Netzwerk. Die im Hintergrund automatisch ablaufende Datenerhebung und -übermittlung entzieht sich möglicherweise vollständig der Kenntnis eines Seitenbesuchers. Darin sahen die Richter nach Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Verstoß gegen Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, wenn Informationspflichten nicht erfüllt werden und eine vorherige Einwilligung der Seitenbesucher nicht eingeholt wird.

Die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft nur die Erhebung und Übermittlung der Daten an das Soziale Netzwerk, da der Seitenbetreiber in Bezug auf diese Vorgänge über Zweck und Mittel entscheidet. Für die anschließende Datenverarbeitung des Netzwerbetreibers trägt der Seitenbetreiber hingegen keine Verantwortung.

Gegenstand der Entscheidung war eine Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale gegen eine große Modehaus-Kette, die einen „Like“-Button von Facebook in den Webshop integrierte. Das Gericht ging davon aus, dass die Betreiberin des Webshops zumindest stillschweigend mit der Erhebung durch und der Weitergabe der Daten an Facebook einverstanden war, da die Einbindung des „Like“-Buttons den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens diente.

Für die Gestaltung von Internetseiten bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass über die gemeinsame Datenerhebung im Zusammenhang mit Social-Media-Plug-Ins durch den Seitenbetreiber informiert werden muss. Außerdem erfordert eine sich im Hintergrund abspielende Erhebung personenbezogener Daten die Einwilligung des Seitenbesuchers sowie die Möglichkeit, der Datenerhebung zu widersprechen. Dies gilt für die Datenerhebung und -weiterleitung, soweit der Seitenbetreiber über Mittel und Zweck (mit)entscheidet.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten  Sie in allen Fragen des Datenschutzrechts. Sprechen Sie uns einfach an!

Fotorechte im Internet: Verlinkung ist zulässig, Mehrfachveröffentlichung nicht

Mit einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 10.01.2019 – I ZR 267/15) wurde das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet fortgebildet. Fotografien, die in aller Regel urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Fotografen veröffentlicht werden. Die ausschließlich beim Urheber liegenden Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung betreffen bei Fotografien in der Praxis sehr häufig Veröffentlichungen im Internet.

Klärungsbedürftig war aus Sicht des BGH, ob die Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung auch dann verletzt werden können, wenn die Fotografie mit der Zustimmung des Urhebers andernorts im Internet schon veröffentlicht wurde und damit „frei zugänglich“ ist. Nach Vorlage dieser Frage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) bejahte der BGH eine Verletzung von Urheberrechten durch die erneute Veröffentlichung auf einer weiteren Internetseite ohne das Einverständnis des Urhebers. Geklagt hatte ein Fotograf gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte die Veröffentlichung eines Schulreferats zu verantworten, in deren Rahmen auch ein aus dem Internet heruntergeladenes Foto der spanischen Stadt Córdoba „mitveröffentlicht“ wurde. Die Fotografie wurde zuvor bereits auf einer anderen Internetseite mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Schule erfolgte allerdings ohne das Einverständnis des Fotografen.

Veröffentlichungen von Fotos behandelt die Rechtsprechung damit anders als bloße Verlinkungen auf bereits veröffentlichte Fotos. Die Verlinkung auf ein im Internet rechtmäßig veröffentlichtes Foto stellt dem EuGH zufolge keine Verletzung von Urheberrechten dar. Denn dem Fotografen verbleibt die Möglichkeit, die rechtmäßige Veröffentlichung – und damit mittelbar auch die Verlinkung auf die Veröffentlichung – zu beseitigen. Durch eine „Parallelveröffentlichung“ auf einer anderen Website ohne eine entsprechende Zustimmung hingegen findet eine Rechtsverletzung statt, da das Foto einem „neuen Publikum“ zugeführt wird, welches der Urheber bei der Erteilung seiner Zustimmung zur ursprünglichen Veröffentlichung nicht bedacht hat. Die eigenständige „Parallelveröffentlichung“ entzieht sich der Herrschaft des Urhebers und verletzt diesen in seinen Rechten der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät in sämtlichen Fragen des Urheber- und Medienrechts.

Sprechen Sie uns gern an! Unser Partner Benjamin von Allwörden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Keine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen „Griffs in die Kasse“

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers, der Gelder aus dem Vermögen der GmbH entnommen hatte, gegenüber einer Vertragspartnerin der Gesellschaft verneint (BGH, Urteil vom 7.5.2019 – VI ZR 512/17).

Die Klägerin nahm den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH auf Zahlung von Schadensersatz u.a. wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung der Geschäftsführerpflichten in Anspruch. Die Klägerin, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, belieferte die GmbH, die eine Mühle betrieb, mit Weizen. Die GmbH verkaufte den Weizen weiter und zog die Erlöse ein. Zwischen der GmbH bestand eine Verrechnungsabrede, wonach eine Auszahlung an die Klägerin im Folgejahr erfolgen sollte. Zahlungen an die Klägerin blieben jedoch aus. Der ehemalige Geschäftsführer der GmbH und spätere Beklagte stellte vielmehr einen Insolvenzantrag, der allerdings mangels Masse abgewiesen wurde. Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war darauf zurückzuführen, dass der Beklagte „in die Kasse gegriffen“ hatte und mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet hatte.

Das Landgericht Konstanz hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und bejahte eine Haftung aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, weil der Beklagte als Geschäftsführer eine Treuepflicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verletzt habe. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Haftung des Beklagten. Die Hervorrufung eines Vermögensschadens genügt im Allgemeinen nicht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Erforderlich ist nach Auffassung des BGH vielmehr, dass das Handeln besonders verwerflich ist, was sich entweder aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der hervortretenden Gesinnung oder aus den eingetretenen Folgen ergeben kann.

Zugleich betonte der BGH, dass den Geschäftsführer einer GmbH keine allgemeine Treuepflicht gegenüber den Gläubigern der GmbH trifft. Eine solche Pflicht folge nicht aus der Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 Abs. 1 GmbHG), denn diese Pflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Auch ergebe sich eine Treuepflicht weder aus den vertraglichen Beziehungen zwischen der GmbH und der Klägerin noch aus § 311 Abs. 3 BGB. Der Geschäftsführer einer GmbH könne Gesellschaftsgläubigern nur dann gemäß § 311 Abs. 3 BGB haften, wenn er vertraglich auch persönlich Pflichten übernommen habe. Eine direkte Treuepflicht eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Vertragspartner der Gesellschaft kann sich darüber hinaus aus der Verletzung absolut geschützter Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ergeben, wozu das im vorliegenden Fall betroffene Vermögen als solches aber nicht zählt. Mangels Treuepflichtverletzung sah der BGH auch die Voraussetzungen für eine Haftung wegen Untreue aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB nicht für gegeben.

Nach der Entscheidung des BGH hat das Oberlandesgericht Karlsruhe erneut über den Fall zu entscheiden.

Die Sozietät VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät umfassend zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere des GmbH-Rechts.

Architektenrecht: „Heimliche“ Verwendung von Entwurfsplanung kann Wertersatzpflicht auslösen

Das Oberlandesgericht Celle hat einem Architekten in einer aktuellen Entscheidung (OLG Celle, Urteil vom 20.3.2019 – 14 U 55/18) einen Wertersatz für die „heimliche“ Verwendung seiner Entwurfsplanung in einem Bauantragsverfahren zugesprochen. Nachdem das Landgericht Hannover die Klage des Architekten in erster Instanz zunächst abgewiesen hatte, kam das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass dem Architekten das entsprechende Mindesthonorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zusteht. Grundlage für den Anspruch des Architekten ist eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Verwenders der Entwurfsplanung.

Das Architekturbüro hatte die Planung für ein Bürogebäude mit Lagerhalle lediglich zu Akquisitionszwecken für einen Investor erstellt – zu einer Beauftragung kam es jedoch nicht. Später bemerkte der Architekt, dass markante Details seiner Planung offenbar verwendet und umgesetzt wurden. Das OLG Celle verurteilte den Investor daher zur Zahlung der Mindestvergütung und ließ auch die Argumentation des Investors, er habe die Zeichnungen lediglich an den Generalunternehmer weitergegeben, der diese dann verwendet hat, nicht gelten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Architekten, die im Rahmen der Entwurfsplanung häufig die sogenannten Leistungsphasen 1-3 bereits vollständig erbringen müssen, im Falle der unberechtigten Verwendung der Entwurfsplanung nicht schutzlos gestellt sind. Schwierig kann es jedoch im Einzelfall sein, die „Verwendung“ der Planung im rechtlichen Sinne auch tatsächlich zu beweisen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu bau- und architektenrechtlichen Fragen.

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