Zu den Löschpflichten von Portalbetreibern
Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung die Verpflichtungen der Betreiber von Online-Portalen wie Twitter, Instagram, YouTube und Co. für den Fall definiert, dass über eine Plattform rechtswidrige Beleidigungen veröffentlicht und verbreitet werden (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 – C-18/18).
Dem Urteil ging die Klage einer österreichischen Politikerin voraus, die sich zahlreichen beleidigenden Kommentaren über das soziale Netzwerk Facebook ausgesetzt sah. Die Klägerin wollte erreichen, dass nicht nur einzelne und konkret benannte Äußerungen, sondern sämtliche sie betreffende Beleidigungen im Zusammenhang mit politischem Engagement für Flüchtlinge gelöscht werden. Der EuGH hatte daher die Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2003/31/EG) auszulegen und die Frage zu klären, ob dem Betreiber eines Portals die Suche nach sinngleichen und auch nach ähnlichen Äußerungen zum Zwecke einer Löschung auferlegt werden kann.
Im Grundsatz gilt nach wie vor, dass ein Hosting-Anbieter nur dann für rechtswidrige Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er über die konkreten Inhalte und deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde (sog. „Notice and take down“). Aktive Überwachungs- und Nachforschungsverpflichtungen treffen die Betreiber von Portalen eigentlich nicht, da sie nur die Plattform für fremde Inhalte zur Verfügung stellen. Diesen Grundsatz modifizierte der EuGH nun insofern, als dass es Portalbetreibern unter Umständen zugemutet werden soll, sinngleiche Inhalte ebenfalls zu löschen.
Eine Löschpflicht soll – nach entsprechender Aufforderung – auch auf gleichlautende, ähnliche und sinngleiche Kommentare ausgedehnt werden können, wenn die Äußerungen in ihren Einzelheiten derart genau beschrieben werden, dass es dem Portalbetreiber möglich ist, sie mittels automatisierter Techniken zu ermitteln. Es müssen demnach Einzelheiten von der Äußerung umfasst sein, die in der gerichtlichen Unterlassungsverfügung genau bezeichnet sind. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn beleidigende Kommentare sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen.
Jedenfalls darf die Verpflichtung nur so weit reichen, wie sie durch den Einsatz technischer Mittel erfüllt werden kann. Der Einsatz von Mitarbeitern zur Nachforschung und Überwachung könne den Hosting-Anbietern hingegen nicht zugemutet werden. Nach dem Urteil des EuGH gilt die Löschpflicht weltweit und ist – entgegen der nationalen Rechtsprechung aus Österreich – nicht auf das Gebiet des Mitgliedsstaates beschränkt.
Auch die deutschen Gerichte können damit künftig den Betreibern von Portalen und Netzwerken Verpflichtungen auferlegen, wonach wort- und sinngleiche (rechtswidrige) Äußerungen gesucht und gelöscht werden müssen.
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