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Verbraucherschutz bei Kreditaufnahme durch Existenzgründer

Sind Gründer bei der Kreditaufnahme Unternehmer oder Verbraucher?

Grundsätzlich muss im Bereich des Kreditrechts unterschieden werden zwischen Verbraucherkrediten und Krediten an Unternehmer. Es versteht sich von selbst, dass der Schutz der Verbraucher hier erheblich stärker ausgestaltet ist als der Schutz von Unternehmenskunden der Bank oder Sparkasse.

Ein häufig unterschätzter rechtlicher Schutzmechanismus greift bei Darlehensaufnahmen durch Existenzgründer, soweit der Kreditbetrag EUR 75.000 nicht übersteigt. Nehmen Gründer bei einem Kreditinstitut Fremdkapital bis zu diesem Betrag auf und dient der Kredit der „Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“, so gilt gemäß § 513 BGB zugunsten des Gründers das Verbraucherkreditrecht.

Welche Vorteile hat die Regelung in § 513 BGB für Gründer?

Die Anwendung des Verbraucherkreditrechts hat für den Gründer erhebliche Vorteile. So steht ihm im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme etwa ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Auch z.B. im Hinblick auf Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers und der Bank, Vorfälligkeitsentschädigungen und Gebühren ist der Darlehensnehmer eines Verbraucherkreditvertrags im Vergleich zu sonstigen Kreditnehmern bessergestellt.

Die Voraussetzungen des § 513 BGB sollten jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. So muss Zweck der Kreditaufnahme die Gründung eines Unternehmens sein, nicht z.B. die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens oder eine Anschlussfinanzierung. Ob der Gründer bereits ein weiteres Unternehmen betreibt ist dagegen unbeachtlich: Solange die Unternehmen nicht „in Zusammenhang“ miteinander stehen, greift der Schutz des § 513 BGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in diesem Fall.

Was gilt bei mehreren Krediten, die insgesamt die EUR 75.000-Grenze überschreiten?

Nimmt ein Existenzgründer mehrere Kredite auf, die je einzeln einen Nettodarlehensbetrag von weniger als EUR 75.000 aufweisen, jedoch zusammengerechnet die Grenze überschreiten, muss unterschieden werden: Kredite desselben Kreditgebers, die zeitlich und wirtschaftlich in engem Zusammenhang stehen, werden zusammengerechnet, sodass zumindest der Kreditvertrag, mit dem die EUR 75.000-Grenze überschritten wird, keinen Verbraucherschutz mehr genießt. Mehrere Kredite verschiedener Darlehensgeber werden jedoch getrennt betrachtet. Dies ist für viele Gründer relevant, da oft Fremdfinanzierungen aus unterschiedlichen Quellen (Förderbanken, Privatbanken, Sparkassen) erfolgen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät Startups und Existenzgründer umfassend zu finanzierungsrechtlichen Fragen sowie in weiteren relevanten Bereichen wie z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Markenrecht.

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