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Social-Media-Plugins: Seitenbetreiber sind für Datenerhebung mitverantwortlich

20. September 2019

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 29.07.2019 – C-40/17) sind die Betreiber von Internetseiten bei einer Einbindung sogenannter Social-Media-Plugins gemeinsam mit den Sozialen Netzwerken für die Datenerhebung in der Verantwortung.

Wird ein „Like“-Button in eine Internetseite integriert, so findet seitens des dahinterstehenden Sozialen Netzwerkes eine Datenerhebung statt. Die IP-Adresse und Browser-Informationen gelangen bei einem Seitenaufruf zu dem Betreiber des Netzwerkes – und zwar unabhängig von einem Klick auf das Symbol und unabhängig von einer Mitgliedschaft in dem Netzwerk. Die im Hintergrund automatisch ablaufende Datenerhebung und -übermittlung entzieht sich möglicherweise vollständig der Kenntnis eines Seitenbesuchers. Darin sahen die Richter nach Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Verstoß gegen Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, wenn Informationspflichten nicht erfüllt werden und eine vorherige Einwilligung der Seitenbesucher nicht eingeholt wird.

Die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft nur die Erhebung und Übermittlung der Daten an das Soziale Netzwerk, da der Seitenbetreiber in Bezug auf diese Vorgänge über Zweck und Mittel entscheidet. Für die anschließende Datenverarbeitung des Netzwerbetreibers trägt der Seitenbetreiber hingegen keine Verantwortung.

Gegenstand der Entscheidung war eine Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale gegen eine große Modehaus-Kette, die einen „Like“-Button von Facebook in den Webshop integrierte. Das Gericht ging davon aus, dass die Betreiberin des Webshops zumindest stillschweigend mit der Erhebung durch und der Weitergabe der Daten an Facebook einverstanden war, da die Einbindung des „Like“-Buttons den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens diente.

Für die Gestaltung von Internetseiten bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass über die gemeinsame Datenerhebung im Zusammenhang mit Social-Media-Plug-Ins durch den Seitenbetreiber informiert werden muss. Außerdem erfordert eine sich im Hintergrund abspielende Erhebung personenbezogener Daten die Einwilligung des Seitenbesuchers sowie die Möglichkeit, der Datenerhebung zu widersprechen. Dies gilt für die Datenerhebung und -weiterleitung, soweit der Seitenbetreiber über Mittel und Zweck (mit)entscheidet.

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