Skip to main content

Fotorechte im Internet: Verlinkung ist zulässig, Mehrfachveröffentlichung nicht

09. September 2019

Mit einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 10.01.2019 – I ZR 267/15) wurde das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet fortgebildet. Fotografien, die in aller Regel urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Fotografen veröffentlicht werden. Die ausschließlich beim Urheber liegenden Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung betreffen bei Fotografien in der Praxis sehr häufig Veröffentlichungen im Internet.

Klärungsbedürftig war aus Sicht des BGH, ob die Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung auch dann verletzt werden können, wenn die Fotografie mit der Zustimmung des Urhebers andernorts im Internet schon veröffentlicht wurde und damit „frei zugänglich“ ist. Nach Vorlage dieser Frage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) bejahte der BGH eine Verletzung von Urheberrechten durch die erneute Veröffentlichung auf einer weiteren Internetseite ohne das Einverständnis des Urhebers. Geklagt hatte ein Fotograf gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte die Veröffentlichung eines Schulreferats zu verantworten, in deren Rahmen auch ein aus dem Internet heruntergeladenes Foto der spanischen Stadt Córdoba „mitveröffentlicht“ wurde. Die Fotografie wurde zuvor bereits auf einer anderen Internetseite mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Schule erfolgte allerdings ohne das Einverständnis des Fotografen.

Veröffentlichungen von Fotos behandelt die Rechtsprechung damit anders als bloße Verlinkungen auf bereits veröffentlichte Fotos. Die Verlinkung auf ein im Internet rechtmäßig veröffentlichtes Foto stellt dem EuGH zufolge keine Verletzung von Urheberrechten dar. Denn dem Fotografen verbleibt die Möglichkeit, die rechtmäßige Veröffentlichung – und damit mittelbar auch die Verlinkung auf die Veröffentlichung – zu beseitigen. Durch eine „Parallelveröffentlichung“ auf einer anderen Website ohne eine entsprechende Zustimmung hingegen findet eine Rechtsverletzung statt, da das Foto einem „neuen Publikum“ zugeführt wird, welches der Urheber bei der Erteilung seiner Zustimmung zur ursprünglichen Veröffentlichung nicht bedacht hat. Die eigenständige „Parallelveröffentlichung“ entzieht sich der Herrschaft des Urhebers und verletzt diesen in seinen Rechten der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät in sämtlichen Fragen des Urheber- und Medienrechts.

Sprechen Sie uns gern an! Unser Partner Benjamin von Allwörden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Call Now Button