Das Verwaltungsgericht Berlin untersagte dem Verlag der Bild-Zeitung mit aktuellem Urteil, bestimmte Live-Streamingdienste ohne entsprechende Rundfunklizenz anzubieten (VG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 – VG 27 K 365.18). Der Verlag hatte gegen einen Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geklagt. Es ging um die Formate „BILD live“ und eine Talksendung unter „BILD-Sport“.
Nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Veranstaltung privaten Rundfunks grundsätzlich zulassungsbedürftig. Lizenzen werden durch die Landesmedienanstalten der Länder vergeben, in denen der Veranstalter seinen Sitz hat.
Nach der Definition des Gesetzgebers handelt es sich bei Videoangeboten um Rundfunk, wenn sie für den zeitgleichen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und durch einen Veranstalter entlang eines Sendeplans verbreitet werden. Ein Sendeplan ist dabei die planmäßige Anordnung der zeitlichen Folge, des Inhalts und der Zusammensetzung einzelner Teile des Angebots. Unter den Begriff des Rundfunks fällt damit nicht nur der klassische Rundfunk in Gestalt des linearen Radios und Fernsehens. Auch ein Livestreaming im Internet kann Rundfunk darstellen. Die Beantragung einer Rundfunklizenz ist gebührenpflichtig und erfordert u.a. die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen des Veranstalters und die Bestimmung eines Jugendschutzbeauftragten.
Die Frage nach einer Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Eine klare Abgrenzung gegenüber „unplanmäßigen“ Angeboten von Livesendungen ist kaum möglich. Im Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin nun zu entscheiden hatte, war – wenig überraschend – das Merkmal der Verbreitung entlang eines Sendeplans umstritten. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine gewisse Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Sendungen aber die Annahme, dass ein Sendeplan vorliegt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.
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