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Autor: SEO-Admin

Markenrecht und Brexit: Genießen Unionsmarken ab 2021 noch Schutz im Vereinigten Königreich?

Am 31. Januar 2020 erfolgte der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der europäischen Union. Die im Rahmen des Austrittsabkommens vereinbarte Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020. Seither entfalten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) im Bereich des Vereinigten Königreiches keinen Schutz mehr. Viele Inhaber europäischer Schutzrechte sind verunsichert, ob ihr geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich auch weiterhin geschützt ist.

 Schutzrechte, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden

Unionsmarken und Designs genießen im Vereinigten Königreich seit dem 01. Januar 2021 keinen Schutz mehr. Für Unionsmarken, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden, erstellt das UKIPO („United Kingdom Intellectual Property Office“, Amt für geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich) von Amts wegen eine nationale Handelsmarke. Diese wird im dortigen Register geführt und genießt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht den gleichen rechtlichen Schutz wie eine originär unter dem Markenrecht des Vereinigten Königreichs angemeldete Marke. Sie übernimmt das ursprüngliche Anmeldedatum und die ursprüngliche Priorität der Unionsmarke. Die Schutzdauer der nationalen Marke entspricht der Unionsmarke. Die entstehende nationale Marke kann unabhängig von der Unionsmarke verlängert oder aufgegeben werden. Inhaber einer Unionsmarke müssen keine Eintragungsgebühr entrichten und erhalten kein Anmeldezertifikat.

Inhaber bestehender Unionsmarke müssen somit zunächst keine weiteren Schritte unternehmen. Ihr geistiges Eigentum wird fortan durch eine nationale Marke im Vereinigten Königreich geschützt.

Inhaber einer nationalen Marke erhalten sechs Monate vor dem Ablaufdatum, sofern dieses nach dem 01. Juli 2021 liegt, eine Verlängerungsaufforderung. Liegt das Ablaufdatum vor dem 01. Juli 2021, so erhält der Inhaber zum Ablaufdatum eine Erinnerung und hat dann sechs Monate Zeit, eine Verlängerung zu beantragen.

 Was passiert mit Unionsmarken, deren Anmeldung erst 2021 abgeschlossen ist?

Das UKIPO erstellt von Amts wegen nur eine nationale Handelsmarke, wenn das Anmeldeverfahren der betreffenden Unionsmarke vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossen wurde. Ist das Verfahren noch anhängig, so kann der Inhaber der Unionsmarke prioritätswahrend bis einschließlich zum 30. September 2021 dieselbe Marke im Vereinigten Königreich anmelden. 

Wer eine Marke bei der EUIPO angemeldet hat und auch im Vereinigten Königreich sein geistiges Eigentum schützen möchte, sollte bei der Anmeldung unbedingt den Bezug zur Unionsmarkenanmeldung angeben und den Schutz in den entsprechenden Klassen beantragen, um die frühere Priorität zu erhalten. Anmelder sollten beachten, dass der Bezug zu der Anmeldung bei der EUIPO unbedingt herzustellen ist, da bei einer nationalen Anmeldung die Seniorität gilt. Ohne Herstellung des Bezuges könnte sich andernfalls ein Dritter die Marke national schützen lassen, ohne dass es hierbei auf das Anmeldedatum bei der EUIPO ankäme.

Die Anmeldegebühr beträgt 170 Pfund und umfasst eine Klasse. Für jede weitere Schutzklasse werden 50 Pfund fällig.

Was muss ich veranlassen, um eine neue Marke zukünftig europaweit schützen zu lassen?

Da das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der europäischen Union ist, ist geistiges Eigentum durch Unionsmarken nicht mehr geschützt. Für künftige Anmeldungen ist die Marke daher sowohl bei der EUIPO, als auch bei dem IPO im Vereinigten Königreich nach nationalem Markenrecht anzumelden. Hierfür werden dann auch gesonderte Gebühren fällig. Die Dauer des Markenschutzes beträgt jeweils zehn Jahre.

Brauche ich einen Anwalt, um eine Marke beim UKIPO anzumelden?

Zur Vermeidung von Kollisionsrisiken und zur bestmöglichen strategischen Platzierung einer Marke kann die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung hilfreich sein. Ein Anwaltszwang herrscht für Markenangelegenheiten im Vereinigten Königreich jedoch nicht.

 Zusammenfassung

Der Schutzstatus, den Unionsmarken- und Designinhaber im Vereinigten Königreich nach dem 01. Januar 2021 genießen, hängt vom Einzelfall ab. Wer Inhaber einer vor dem 31. Dezember 2020 eingetragenen Marke ist, sollte in jedem Fall beachten, dass die Verlängerung des Schutzes künftig sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO zu beantragen ist.

Wer erst kürzlich eine Markenanmeldung bei der EUIPO beantragt hat, sollte sicherstellen, dass das Anmeldeverfahren vor dem Jahreswechsel abgeschlossen wurde. Andernfalls wird das UKIPO von sich aus keine Anmeldung einer nationalen Marke vornehmen. Markenrechte wären unter Umständen im Vereinigten Königreich schutzlos.  

Weitergehende Informationen des EUIPO finden Sie hier: Hinweise EUIPO.

Informationen der britischen Regierung zu den Folgend es Brexits für geistige Eigentumsrechte können Sie hier abrufen: Hinweise Vereinigtes Königreich.

Praxishinweis

Inhaber einer Unionsmarke sollten im eigenen Interesse prüfen, ob das UKIPO ordnungsgemäß eine Marke nach nationalem Recht erstellt hat und die Unionsmarke sich im nationalen Markenregister des Vereinigten Königreichs „spiegelt“.

Ferner sollte die nationale Marke zu Verlängerungszwecken gesondert überwacht werden, da die Erneuerung losgelöst von der Unionsmarke zu beantragen ist.

Wer zukünftig in Europa geistiges Eigentum schützen möchte sollte beachten, dass er sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO gesonderte Marken anmelden und höhere Gebühren in Kauf nehmen muss.  

 

Markenrecht bei VON ALLWÖRDEN

Leitfaden Markenanmeldung

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Verdachtskündigung im Arbeitsrecht – neue Entwicklungen in der Rechtsprechung

Entwicklungen zur Verdachtskündigung

Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterliegt stetigen Entwicklungen. Dieser Beitrag behandelt eine aktuelle Rechtsfortbildung im Zusammenhang mit Verdachtskündigungen.

Verdachtskündigung oder Tatkündigung?

Die Verdachtskündigung durch einen Arbeitgeber unterscheidet sich grundlegend von der Tatkündigung: Während die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen bei einer Tatkündigung erwiesen und aus Sicht des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess nachweisbar sein müssen, erfolgt eine Verdachtskündigung auf eine bloße Vermutung, also auf den „Verdacht“ hin, der Arbeitnehmer habe sich ein erhebliches Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Denn schon der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann unter Umständen einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn dadurch die Vertrauenswürdigkeit und die persönliche Eignung eines Arbeitsnehmers derart beeinträchtigt werden, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfristen zu beenden.

Welche Voraussetzungen hat eine Verdachtskündigung?

Eine wirksame Verdachtskündigung setzt zunächst voraus, dass ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht besteht. Dieser Verdacht muss „dringend“ sein, es muss also eine große Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der Verdacht zutrifft. Dies wird zumindest dann nicht der Fall sein, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung alternative Erklärungen für das Geschehen in Betracht kommen. In der Praxis ist es daher regelmäßig erforderlich, dass Arbeitgeber so gut wie möglich eine Sachverhaltsaufklärung betreiben.

Weiterhin muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu dem Tatverdacht angehört werden. Es muss eine Gelegenheit geboten werden, sich – im Sinne einer Unschuldsvermutung – zu den konkreten Vorwürfen zu äußern und entlastende Umstände vorzutragen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt eine Darstellung des aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer voraus.

Der Verdacht muss sich zudem auf eine erhebliche Pflichtverletzung beziehen. Es stellt sich daher die Frage, ob eine fristlose Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt wäre, wenn der zugrundeliegende Verdacht der Wahrheit entspräche und beweisbar wäre.

Was wurde zur Verdachtskündigung entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Thematik positioniert (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.12.2019 – 7 Sa 557/19). Dabei ging es um die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Parkraumbewirtschaftung, der verdächtigt wurde, rechtswidrige Vorteile durch unberechtigtes Erschleichen von Anwohnerparkausweisen erlangt zu haben.

In ausdrücklicher Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 31.01.2019 – 2 AZR 426/18) wurde die Verdachtskündigung als personenbedingte und nicht als verhaltensbedingte Kündigung qualifiziert. Denn wie auch bei einer personenbedingten Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung handelt es sich um einen Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, da als Begründung ein mutmaßliches und nicht ein erwiesenen Verhalten dient. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass sich die Dringlichkeit eines Verdachts aus dem Vorliegen mehrerer ähnlich gelagerter Unregelmäßigkeiten ergeben kann.

Darüber hinaus nahm das Landesarbeitsgericht eine datenschutzrechtliche Abwägung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen vor. Der gekündigte Arbeitnehmer verteidigte sich im Kündigungsschutzprozess unter Berufung auf § 26 Bundesdatenschutzgesetz mit dem Argument, dass seine personenbezogenen Daten nicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hätten ausgewertet werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht sprach dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung zu, da Tatsachen vorlagen, die einen Anfangsverdacht begründeten. Dadurch wird klargestellt, dass die erforderliche Sachverhaltsermittlung und -auswertung durch den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres unter Berufung auf Persönlichkeits- und Datenschutzrechte des Arbeitnehmers untergraben werden kann.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts können Sie hier im Volltext lesen (openJur-Urteilsdatenbank).

Hier finden Sie weitere Informationen zum Arbeitsrecht und hier weitere Beiträge zu aktuellen Entscheidungen im Arbeitsrecht.

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Das neue Wettbewerbsrecht für 2021

Das deutsche Wettbewerbsrecht wurde durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs umfassend reformiert. Der erste Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde schon 2019 vorgestellt. Die Gesetzesänderungen traten im Dezember 2020 in Kraft. Von den Änderungen betroffen sind u.a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Vorrangiger Zweck der Gesetzesreform ist die Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen, die insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel in den vergangenen Jahren ein großes Ausmaß angenommen haben.

Der folgende Beitrag verschafft einen Überblick über die wesentlichsten Veränderungen im Wettbewerbsrecht:

Wer darf künftig noch abmahnen?

Mitbewerber sind nach der neuen Gesetzeslage nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht nur unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Damit wurden die Anforderungen an die sogenannte Aktivlegitimation deutlich verschärft. Denn zuvor ist es nach dem früheren Gesetzeswortlaut jedem Mitbewerber möglich gewesen, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen. Dies führte in der Praxis nicht selten zu „Scheinhändlern“, die über Plattformen wie Ebay nur dem Anschein nach ein Geschäft betrieben, in Wahrheit aber in Kooperation mit Anwaltskanzleien vornehmlich Einnahmen durch Abmahnungen anderer Händler generierten.

Die Berechtigung rechtsfähiger Verbände, Abmahnungen auszusprechen, wurde ebenfalls deutlich eingeschränkt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind nur noch Verbände aktivlegitimiert, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste ist zur Gewährleistung bestmöglicher Transparenz im Internet veröffentlicht. Verbände müssen nunmehr u.a. mindestens 75 Mitgliedsunternehmen haben, über ein Mindestmaß an personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung verfügen und seit mindestens einem Jahr vor Aufnahme in die Liste eine Verbandstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Schon nach bisheriger Rechtslage konnten Abmahnungen, die ausschließlich im Kosteninteresse ausgesprochen wurden, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nun jedoch in § 8c UWG deutlicher definiert und durch die Aufnahme von Fallgruppen in das Gesetz Klarstellungen vorgenommen. So sind nach der Gesetzesänderung beispielsweise Abmahnungen, in denen ein unangemessen hoher Gegenstandswert angesetzt wird, mit denen überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden oder mit denen eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird, die offensichtlich über die Rechtsverletzung hinausgeht, per se rechtsmissbräuchlich.

Wo darf noch geklagt werden?

Nach der alten Rechtslage kam der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Wettbewerbshandlungen im Internet uneingeschränkt zur Anwendung. Denn Abmahnende konnten die Ansprüche aus dem UWG vor jedem Landgericht durchsetzen, in dessen Bezirk die unlautere Handlung begangen wurde. Da eine Werbung oder ein Verkaufsangebot im Internet (Facebook, Amazon, Ebay und Co.) bundesweit abrufbar ist, ist der „Erfolg“ der Handlung im juristischen Sinne stets überall in Deutschland eingetreten. Folglich ist jedes Landgericht gleichermaßen zuständig gewesen, was in der Praxis dazu führte, dass ein Händler aus Köln einen Konkurrenten aus München vor einem Gericht in Hamburg verklagten konnte.

Nach neuer Rechtslage gilt der „fliegende Gerichtsstand“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr. So ist nunmehr nach § 14 Abs. 2 UWG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Sitz hat. Eine Ausnahme kann u.U. nur gelten, wenn ein örtlich begrenzter Kreis von potentiellen Kunden angesprochen wird. Dann kann alternativ auch im Bezirk der vorgenommenen Handlungen geklagt werden.

Die Landesregierungen sind nun ermächtigt, Sonderzuständigkeiten in den Bundesländern festzulegen und damit eine Zuständigkeitskonzentration herbeizuführen. So könnten künftig, sofern die Regierungen der Länder von der Ermächtigung Gebrauch machen, eines oder mehrere Landgerichte für mehrere Gerichtsbezirke in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten zuständig sein.

Welche Kosten dürfen mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Die im Zusammenhang mit Abmahnungen entstehenden Kosten – die bisher bei berechtigten Abmahnungen stets von dem Abgemahnten getragen werden mussten – hängen der Höhe nach von dem zugrundeliegenden Gegenstandswert und – bei Folgeverstößen – auch von der Höhe der verlangten Vertragsstrafe ab. Der Gesetzgeber hat die folgenden grundlegenden Änderungen vorgenommen:

Abmahnkosten können künftig nur noch verlangt werden, wenn die Abmahnung den neuen formellen Anforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Abmahnkosten eines Mitbewerbers im Bereich des E-Commerce ausgeschlossen, wenn es sich um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt oder, wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden.

Vertragsstrafen von mehr als EUR 1.000 dürfen gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern nur noch verlangt werden, wenn es sich um „erhebliche“ Verstöße handelt.

Allgemeine Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: Wettbewerbsrecht.

Das aktuelle Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Sie hier abrufen: UWG.

Unsere Sozietät berät umfassend in wettbewerbs- und werberechtlichen Fragen und vertritt Sie im Bedarfsfall in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sprechen Sie uns gern unverbindlich an.

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Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern – Kündigungsschutz: ja oder nein?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20) festgestellt, dass Crowdworker bei einer arbeitnehmertypischen Steuerung durch den Auftraggeber den Status eines Arbeitnehmers haben können. Ein Crowdworker hatte, nachdem er aus dem System eines Anbieters wegen Unstimmigkeiten ausgeschlossen wurde, eine Kündigungsschutzklage erhoben.

Was ist Crowdworking?

Unter dem Begriff „Crowdworking“ (auch „Crowdsourcing“ genannt) ist die Auslagerung einzelner Teilaufgaben an eine Gruppe freiwilliger Nutzer zu verstehen. Aufgaben eines Unternehmens werden – zumeist mittels einer App, über die man sich registrieren kann – zur Verfügung gestellt. Nutzer, also Crowdworker, können diese Aufgaben ausführen und erhalten nach dem jeweiligen vertraglichen Vergütungsmodell eine Entlohnung.

Verbreitet ist das Crowdworking beispielsweise im Zusammenhang mit der Vermietung von Fortbewegungsmitteln in Großstädten. So müssen E-Scooter in Sharing-Angeboten geladen und deren Standorte unter Umständen zur Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit verändert werden. Eine klassische Aufgabe für Crowdworker – ebenso wie die Kontrolle und Dokumentation einzelner Werbemaßnahmen im Einzelhandel.

Wann ist man Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB sind Personen, die zur Erbringung weisungsgebundener und fremdbestimmter Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit durch einen Arbeitsvertrag verpflichtet sind.

Zu welcher Entscheidung ist das Bundesarbeitsgericht gekommen?

Das Landesarbeitsgericht München hatte den Arbeitnehmerstatus in der Vorinstanz zunächst verneint. Der Rahmenvertrag über die Nutzung einer App stelle keine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Crowdworkers zum Tätigwerden dar. Eine persönliche Abhängigkeit des Crowdworkers bestehe nicht, da er die App jederzeit löschen und das Vertragsverhältnis beenden könne.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Crowdworker hingegen den Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu. Er habe – wie ein Arbeitnehmer – weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Eine Verpflichtung zur Annahme der angebotenen Aufgaben habe zwar nicht bestanden, die Organisationsstruktur des Portals sei aber – was für die Annahme eines Arbeitnehmerstatus ausreichen soll – auf eine kontinuierliche und persönliche Erledigung der Aufgaben durch eingearbeitete registrierte Crowdworker ausgerichtet.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern im Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich!

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Markenanmeldung: Ein Leitfaden

Allein in Deutschland wurden in den vergangenen Jahren mehr als 70.000 neue Marken jährlich zur Anmeldung gebracht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind über 800.000 Marken registriert. Den größten Anteil der eingetragenen Marken machen Wortmarken und Wort-/Bildmarken aus.

Marken können einen erheblichen Teil des Wertes eines Unternehmens ausmachen. Markenrechtlicher Schutz kann im Falle juristischer Auseinandersetzungen von größter Bedeutung sein.

Den Markenanmeldern stellen sich dabei meistens ähnliche Fragen: Was könnte der Anmeldung meiner Marke entgegenstehen? Für welche Waren und Dienstleistungen benötigt das Unternehmen hinter der Marke rechtlichen Schutz? Ist die gewählte Bezeichnung unter markenrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll? Für welches Gebiet wird der Schutz benötigt? Und welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Markenanmeldung?

Welche Markenbezeichnung sollte gewählt werden?

Die Entwicklung einer Marke wird oft von dem Motiv eines wirksamen Marketings geleitet. Dies ist im Grunde auch richtig. Neben dem Marketing müssen aber zwangsläufig auch juristische Aspekte bedacht werden. Denn die „schönste“ Marke ist unter Umständen wertlos, wenn eine Eintragung durch das Markenamt abgelehnt oder die Marke von anderen Markeninhabern erfolgreich „angegriffen“ wird. Schon bei der Wahl einer Bezeichnung oder eines Logos sollten daher auch rechtliche Überlegungen angestellt werden.

Wann melde ich eine Marke an?

Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass ältere Marken Vorrang gegenüber jüngeren Marken genießen. Das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ hat deshalb bei Markenanmeldungen Gültigkeit. Wird eine ähnliche oder identische Marke im selben Zeitraum angemeldet, kommt es schlicht auf den früheren Anmeldetag an. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Markenanmeldungen nicht unnötig aufzuschieben und schon vor der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung anzugehen. Idealerweise werden bei der Entwicklung einer Markenstrategie das behördliche Verfahren und die Widerspruchsfrist berücksichtigt, so dass eine Anmeldung etwa ein halbes Jahr vor der Aufnahme einer markenmäßigen Nutzung erfolgen kann.

Brauche ich eine deutsche oder eine europäische Marke?

Der geografische Schutzbereich einer Unionsmarke erstreckt sich automatisch auf sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Gegenüber nationalen Markenrechten in den Mitgliedsstaaten sind Unionsmarken gleichwertig. Mit der Registrierung von Unionsmarken geht neben dem deutlich weitreichenderen Schutzgebiet allerdings auch eine erhöhte Kollisionsgefahr mit anderen Markenrechten einher.

Der Schutzbereich einer deutschen Marke ist – selbstredend – auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Je nach Geschäftsmodell und Erweiterungsperspektiven der Produkte, der geschäftlichen Tätigkeiten und der Vertriebsgebiete können eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder beide Marken nebeneinander das Mittel der Wahl sein.

Welche Rolle spielt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Durch das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen wird der Schutzumfang einer Marke festgelegt. Das Verzeichnis ist zwar nicht allein, aber gleichwohl überwiegend für den Schutzumfang einer Marke maßgebend.

Bei der Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sollten verschiedene Grundsätze Beachtung finden. So kann „weniger“ unter Umständen „mehr“ sein, wenn nämlich ein umfangreiches Verzeichnis höhere Kollisionsrisiken im Umfeld älterer Marken bedeutet. Es gilt zudem, dass Markenschutz durch die Registrierung umfangreicher Verzeichnisse nicht beliebig durch Markeninhaber reklamiert werden kann. Wird eine Marke nicht innerhalb der sogenannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist für die im Verzeichnis geführten Waren und Dienstleistungen auch tatsächlich genutzt, ist der markenrechtliche Schutz angreifbar.

Dem Kern der geschäftlichen Tätigkeit sollte bei der Erstellung eines Verzeichnisses oberste Priorität beigemessen werden. Gleichzeitig dürfen potentielle Ausweitungen des Tätigkeitsfeldes nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den sogenannten Klassifikationen von Nizza werden Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen untergliedert. Die Zuordnung bestimmter Produkte oder Tätigkeiten in die richtige Klasse bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Anwaltliche Beratung ist daher unter Umständen zur Vermeidung einer Registrierung „nutzloser“ Verzeichnisse sinnvoll.

Welche Hindernisse könnte es bei einer Markenanmeldung geben?

Im Markenrecht wird zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen unterschieden. Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn die Marke wegen gesetzlicher Eintragungshindernisse nicht eintragungsfähig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es sich bei der Marke um eine geografische Herkunftsbezeichnung der um eine Bezeichnung mit rein beschreibender Wirkung handelt.

Relative Schutzhindernisse können hingegen in den Rechten anderer Marken- oder Kennzeicheninhabern liegen. Immer, wenn eine Verwechslungsgefahr gegenüber anderen Marken und Kennzeichen besteht, können relative Schutzhindernisse für eine Markenanmeldung und -nutzung hinderlich sein. Der Begriff der Verwechslungsgefahr unterliegt den Wertungen des Markenamtes und der Gerichte. Zur Feststellung oder Verneinung einer Verwechslungsgefahr wird – verkürzt dargestellt – geprüft, ob die angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Zeichen wegen Identität oder Ähnlichkeit gedanklich demselben Inhaber zuordnen oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen zwei Inhabern annehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr im Einzelfall vorliegt, ist oft heftig umstritten und hängt von den Umständen des jeweiligen Konfliktes ab.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten einer Markenanmeldung hängen vom Umfang des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und vom Schutzgebiet ab. Die Amtsgebühren einer Deutschen Marke mit drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen betragen EUR 300,00. Für eine europäische Marke mit drei Nizzaklassen werden demgegenüber Amtsgebühren in Höhe von EUR 1.150,00 erhoben. Für weitere Klassen werden in Deutschland je EUR 100,00 und auf europäischer Ebene je EUR 150,00 fällig.

Hinzu treten gegebenenfalls Anwaltskosten, wobei wir in der Regel ein Pauschalhonorar mit unseren Mandanten vereinbaren, dessen Höhe vom geschätzten Arbeitsaufwand und dem Umfang der Markenanmeldung abhängt.

Die Kosten nationaler Markenanmeldungen im inner- und außereuropäischen Ausland variieren stark und können auf Anfrage gern konkret benannt werden. In vielen Ländern (z.B. China und USA) arbeiten wir bei Bedarf mit dort niedergelassenen Korrespondenzanwälten zusammen.

Was passiert nach der Anmeldung?

Nach Einreichung der Anmeldung wird die Marke nach behördlicher Prüfung – sofern keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen – in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Im Anschluss beginnt die sogenannte Widerspruchsfrist von drei Monaten zu laufen. Innerhalb dieser Frist können andere Markeninhaber im vereinfachten Verfahren Widerspruch gegen die Anmeldung erheben, wenn sie einen Konflikt mit ihren eigenen Rechten fürchten. Bei Widerspruchsverfahren handelt es sich um behördliche Verfahren, die im Vergleich mit gerichtlichen markenrechtlichen Auseinandersetzungen relativ kostengünstig sind.

Wie lange besteht markenrechtlicher Schutz?

Markenrechtlicher Schutz besteht sowohl in Deutschland als auch in Europa für zehn Jahre. Der Schutz kann beliebig oft verlängert werden. Mit der Verlängerung einer Marke fallen weitere Amtsgebühren an.

Zusammenfassung

Die Anmeldung einer Marke sollte gut durchdacht sein. Eine Marke einfach „blind“ zur Anmeldung zu bringen, funktioniert nur selten reibungslos. Zur Entwicklung einer Marke zählt die Gestaltung eines sinnvollen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ebenso wie eine Kollisionsrecherche zu identischen oder hochgradig ähnlichen Bezeichnungen. Dadurch können rechtliche Risiken weitestgehend im Voraus erkannt und spätere juristische Auseinandersetzungen oft vermieden werden. Eine anwaltliche Beratung ist dabei weder vorgeschrieben noch zwingend erforderlich. Gleichwohl können unsere erfahrenen Anwälte für Markenrecht mit Ihnen eine Markenstrategie entwickeln, Risiken einer Anmeldung analysieren und Ihre Ideen mit Ihnen in die richtigen „Bahnen“ lenken. Unsere Sozietät wird nach Anmeldung der Marke als Vertreter des Markeninhabers im öffentlichen Register geführt.

Anwaltskosten im Zusammenhang mit Markenanmeldungen erweisen sich in aller Regel als gute Investition. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an!

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Gesellschafterversammlung: Fehler bei Einladung und Durchführung vermeiden

Gesellschafterversammlungen in der GmbH (aber auch bei anderen Gesellschaftsformen) sind häufig der Ort, an dem Streitigkeiten im Gesellschafterkreis oder zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern „eskalieren“. Damit Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden können und später nicht gerichtlich angreifbar sind, ist die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen daher besonders wichtig.

Welche Arten von Gesellschafterversammlungen gibt es in der GmbH, GmbH & Co. KG, KG, oHG oder GbR?

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen den jährlich stattfindenden sogenannten „ordentlichen“ Gesellschafterversammlungen und solchen, die zusätzlich – also „außerordentliche“ – stattfinden. Die ordentliche Gesellschafterversammlung muss bei jeder GmbH zwingend einmal im Jahr einberufen werden.

In beiden Fällen ist eine ordnungsgemäße Einladung und Durchführung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dies gilt nicht nur für GmbHs, sondern auch für GmbH & Co. KGs. Auch die Gesellschaftsverträge von (einfachen) Kommanditgesellschaften (KG), Offenen Handelsgesellschaften (oHG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können entsprechende Regelungen vorsehen. Die Regeln zur ordnungsgemäßen Einladung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung gewinnen vor allem dann an Bedeutung, wenn besonders wichtige Beschlussgegenstände auf der Tagesordnung stehen oder zwischen den Gesellschaftern Unstimmigkeiten oder Streit herrscht.

Da Einladung und Ablauf der Gesellschafterversammlung jedoch nur im GmbH-Recht – dort: im GmbH-Gesetz (GmbHG) – ausführlich geregelt sind, wird in den Gesellschaftsverträgen anderer Gesellschaftsarten oft in das GmbH-Recht verwiesen. Im Folgenden geht es daher vor allem um die GmbH.

In der Aktiengesellschaft (AG) wird jährlich eine sogenannte Hauptversammlung einberufen. Deren Abläufe sind gesetzlich jedoch erheblich komplexer und weniger flexibel ausgestaltet als bei der GmbH und können hier daher thematisch nicht mitbehandelt werden.

Was wird in der Gesellschafterversammlung entschieden?

Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ einer GmbH. In vielen einfach gelagerten Fällen hat eine Gesellschaft nur zwei Organe: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Es sind aber auch weitere Organe wie z.B. Beiräte denkbar, deren Funktion ähnlich ausgestaltet sein kann wie die eines Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft.

In der Gesellschafterversammlung werden wichtige Fragen rund um die Gesellschaft wie z.B. Grundsatzentscheidungen zur geschäftlichen Ausrichtung entschieden. In der Gesellschafterversammlung wird aber auch entschieden, ob beispielsweise die Geschäftsanteile eines Mitgesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen werden. Die Gesellschafterversammlung kann zudem Geschäftsführer ernennen und abberufen und sie entscheidet über die Verwendung der in der Gesellschaft angefallenen Gewinne.

Die jährlich stattfindende ordentliche Gesellschafterversammlung kann unter Umständen auch eine recht kurze Angelegenheit sein. Wenn alle Beteiligten sich gut verstehen, die Geschäfte „normal laufen“ und keine besonderen Erweiterungen oder Investitionen geplant sind, reicht es oftmals aus, dass die Geschäftsführung auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres und eine Vorschau für das kommende/laufende Geschäftsjahr vorstellt. Idealerweise erteilt die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer daraufhin eine Entlastung für seine Tätigkeiten im vergangenen Geschäftsjahr.

Welche Entscheidungen von der Geschäftsführung allein getroffen werden können und für welche ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, regelt in Grundzügen bereits das GmbH-Recht. In der Praxis werden aber im Gesellschaftsvertrag deutlich ausdifferenziertere Regelungen vereinbart. Es ist letztlich Sache der Gesellschafter, bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder auch durch spätere Satzungsänderungen festzulegen, für welche Maßnahmen und Entscheidungen ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Wer beruft die Gesellschafterversammlung ein?

Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung. Bei mehreren Geschäftsführern regelt der Gesellschaftsvertrag häufig die erforderliche Anzahl von Geschäftsführern für die Einladung.

Verlangt werden kann die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung aber auch von einzelnen Gesellschaftern. Weigert sich die Geschäftsführung beharrlich, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, steht den Gesellschaftern unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Selbsthilferecht zu: Sie können die Gesellschafterversammlung in diesem Fall also selbst einberufen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und welche Fristen der Geschäftsführung zu setzen sind, sollte jedoch stets individuell geprüft werden.

Welche Fristen und Formen gelten für die Einladung?

Nach dem GmbH-Gesetz ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Als Form ist in § 51 Absatz 1 Satz 1 GmbH-Gesetz ein „eingeschriebener Brief“ vorgesehen.

Von diesen Vorgaben kann der Gesellschaftsvertrag jedoch zum Teil abweichen. In der Praxis sind häufig längere Einberufungsfristen (2 Wochen oder 4 Wochen) vorgesehen. Das Formerfordernis des „eingeschriebenen Briefs“ wird demgegenüber gerade bei Gesellschaften mit kleinerem, vertrauten Gesellschafterkreis (gerade bei Familiengesellschaften) oft durch das Erfordernis eines einfachen Briefs ersetzt. Denkbar ist sogar, die Einberufung nur per E-Mail (Textform) für ausreichend zu erklären.

Gesetzliche Bestimmungen zu Form und Frist der Einberufung gibt es im Bereich der Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) nicht. In den Gesellschaftsverträgen wird jedoch oft das GmbH-Gesetz insofern für entsprechend anwendbar erklärt.

Was muss in der Einladung enthalten sein?

Die Einladung muss die wesentlichen Angaben zur Gesellschafterversammlung (Ort, Zeit) sowie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

Fehler werden in der Praxis bei Einladungen häufig im Bereich der Tagesordnung gemacht. Werden einzelne Punkte der Tagesordnung hier nicht konkret genug beschrieben oder fehlen diese sogar vollständig, besteht das Risiko einer späteren Anfechtung der gefassten Beschlüsse.

Was passiert, wenn nicht alle Gesellschafter erscheinen?

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Wurde ein Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen, sind die gefassten Beschlüsse daher entweder anfechtbar oder sogar nichtig.

Selbst wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden, heißt dies jedoch noch nicht, dass auch zwingend eine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gesellschaftsverträge sehen hier oft ein Mindest-Quorum in Höhe von beispielsweise 50 % (oder mehr) der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmrechte vor. Sind in diesem Fall weniger als 50 % der Stimmrechte anwesend, muss eine neue, zweite Gesellschafterversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmen (theoretisch also auch mit nur einem einzigen anwesenden Gesellschafter) beschlussfähig ist.

Aber Vorsicht: Auch die Einberufung zu dieser zweiten Gesellschafterversammlung muss form- und fristgerecht erfolgen. In den Gesellschaftsverträgen ist zudem häufig vorgesehen, dass auf die Beschlussfähigkeit dieser zweiten Gesellschafterversammlung auch ohne Anwesenheit der Mindestanzahl von Stimmen in dem zweiten Einladungsschreiben ausdrücklich hingewiesen werden muss, damit der in der ersten Gesellschafterversammlung abwesende Gesellschafter vor den Konsequenzen seiner erneuten Abwesenheit „gewarnt“ wird.

Wer leitet die Gesellschafterversammlung? Wer führt Protokoll?

Wenn sich die Person des Versammlungsleiters und die des Protokollführers nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, müssen diese Personen von den Gesellschaftern in der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden. Das Gesetz enthält hierzu keine Vorgaben.

Die Frage, wer Versammlungsleiter wird, sollte gerade bei streitigen Gesellschafterversammlungen nicht unterschätzt werden. Sofern der Versammlungsleiter mit einer Beschlussfeststellungskompetenz ausgestattet ist, kann dies für seine „Gegner“ bedeuten, dass die von ihm festgestellten Beschlüsse aufwendig gerichtlich angegriffen werden müssen.

Mit welcher Mehrheit werden Beschlüsse gefasst?

In der Regel reicht nach dem GmbH-Gesetz und nach den meisten Gesellschaftsverträgen eine einfache Mehrheit (50 %) der anwesenden Stimmen für die Beschlussfassung aus. Bei bestimmten besonders wichtigen Entscheidungen wie z.B. Beschlüssen, durch die der Gesellschaftsvertrag selbst geändert wird, ist jedoch teilweise eine höhere Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit erforderlich. Dies muss im Einzelfall anhand des Gesellschaftsvertrags und den konkreten Umständen geprüft werden.

Kann die Gesellschafterversammlungen auch per Videokonferenz durchgeführt werden?

Wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, lässt sich eine Gesellschafterversammlung auch per Videokonferenz (z.B. Zoom-Meeting) durchführen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung findet sich jedoch allenfalls in neueren Gesellschaftsverträgen. In anderen Fällen ist eine Beschlussfassung in einem Video-Meeting nicht möglich.

Daran ändert auch die vorübergehende Erleichterung für die Durchführung von Gesellschafterversammlung durch die COVID-19-Pandemie im Grundsatz nichts. Bereits zuvor war in § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz die Möglichkeit vorgesehen, Beschlüsse im Umlaufverfahren (Zustimmung der Gesellschafter in Textform) zu fassen, sofern sämtliche Gesellschafter zustimmen. Dies wurde durch die vorübergehende Erleichterung des Gesetzgebers aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 dahingehend geändert, dass eine solche Beschlussfassung in Textform nun auch dann möglich ist, wenn nicht alle Gesellschafter dieser Methode zustimmen.

Anders als es häufig verlautbart wird, führt dies jedoch nicht dazu, dass Beschlüsse in einer Videokonferenzschaltung durch die dort geäußerte mündliche Zustimmung bereits wirksam gefasst werden können.

Kann ich mich vertreten lassen oder meinen Anwalt mitnehmen?

Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich in der Versammlung vertreten zu lassen. Dieses gesetzliche Recht wird in den meisten Gesellschaftsverträgen noch einmal ausdrücklich festgelegt – in der Regel sind danach Mitgesellschafter oder Personen, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (also insbesondere Anwälte oder Steuerberater), zur Vertretung berechtigt. Der Vertreter muss nach den üblichen Formulierungen in Gesellschaftsverträgen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet sein.

Eine andere Frage ist, ob ein Gesellschafter sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater begleiten lassen darf. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Wenn das Recht zur Begleitung im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, kann nur der Weg über die Vertretung gewählt werden. Im Klartext heißt das: Steht im Gesellschaftsvertrag nichts von der Möglichkeit einer anwaltlichen Begleitung einzelner Gesellschafter, so kann ein Gesellschafter z.B. seinen Anwalt zwar mit Stimmrechtsvollmacht ausstatten und an der Gesellschafterversammlung teilnehmen lassen – er selbst darf dann aber nicht mehr abstimmen und auch nicht mehr mitkommen! „Begleitung“ ist also etwas anderes als „Vertretung“.

Können wir als Gesellschafter auf all dies auch verzichten?

Auf die Durchführung der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung kann nicht verzichtet werden. Auch empfiehlt sich in jedem Fall die Anfertigung eines Protokolls – schon zu Beweiszwecken.

Was aber, wenn der Kreis der Gesellschafter – zum Beispiel bei Familiengesellschaften über die Festtage – gerade beisammen ist und bei dieser Gelegenheit spontan über Angelegenheiten der Gesellschaft beschließen möchte?

In Gesellschaften, in denen betreffend die Beschlussgegenstände Konsens herrscht (dies ist häufig gerade bei Gesellschaften mit kleinerem Gesellschafterkreis oder Familiengesellschaften der Fall), kann im Hinblick auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durchaus auf sämtliche Form- und Fristvorschriften verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter teilnehmen. Dieser Verzicht auf sämtliche Form- und Fristvorschriften sollte im Protokoll eingangs ausdrücklich festgehalten werden.

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VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Gesellschafter, Gründer und Unternehmen in Stade, Hamburg, dem gesamten Elbe-Weser-Dreieck und bundesweit zu gesellschaftsrechtlichen Fragen. Wir verfügen über ausgewiesene Expertise im Gesellschaftsrecht und sind jüngst vom Wirtschaftsmagazin Acquisition International als herausragende Kanzlei im Gesellschaftsrecht ausgezeichnet worden.

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LKW Maut seit 2005 zu hoch berechnet! Rückerstattungen für Speditionen möglich

Die deutsche LKW-Maut wurde laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Urt. v. 28.10.2020, Az. C-321/19, für in Teilen unzulässig befunden.

Hintergrund ist, dass die Mautgebühren nach europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage der Infrastrukturkosten wie Instandhaltungs- und Betriebskosten für das betreffende Straßennetz berechnet werden dürfen. Bei der Mautberechnung in Deutschland wurden jedoch auch Kosten für die „Verkehrspolizei“ berücksichtigt. Diese Kosten seien aber nicht „Betriebskosten“ für das Straßennetz einzuordnen, sondern seien schlicht hoheitliche Tätigkeit der Bundesrepublik, die bei den Mautgebühren nicht eingerechnet werden dürfen, so der EuGH. Geklagt hatte eine Spedition aus Polen, die Mautgebühren zurückerstattet haben wollte. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat daraufhin die Frage nach der zulässigen Berechnungsgrundlage dem EuGH vorgelegt.

Die Vertreter der Bundesregierung hatten vor dem EuGH noch mit potentiell „schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen“ argumentiert, die durch die Mindereinnahmen entstehen könnten. Dem wollten der EuGH angesichts einer Einnahmen-Differenz von gut 200 Millionen Euro pro Jahr für die Kosten der Verkehrspolizei nicht folgen.

Speditionen sollten dringend – idealerweise noch im Dezember 2020 – ihre potentiellen Rückerstattungsansprüche prüfen oder prüfen lassen.

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Grundstückeigentümer muss bei Bombenentschärfung Evakuierungskosten zahlen

In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, in dessen Bezirk auch das Verwaltungsgericht Stade fällt, entschieden, dass die Heranziehung eines Grundstückseigentümers für die im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Weltkriegsbombe erforderliche Evakuierung rechtmäßig ist (Urteil vom 28.11.2019 – Az. 11 LC 606/18).

Der Grundstückseigentümer baute in den Jahren 2014 und 2015 ein Einkaufzentrum mit angeschlossenem Parkhaus auf seinem Grundstück. In der Baugenehmigung wurde er unter anderem zur Durchführung einer Kampfmittelsuche verpflichtet, die jedoch ergebnislos verlief. Erst im Zusammenhang mit späteren Tiefbauarbeiten stieß ein Baggerfahrer dann auf eine 500kg-Weltkriegsbombe, die nach Kontakt mit der Baggerschaufel aus Sicherheitsgründen innerhalb eines Tages entschärft werden musste.

Die durch die erforderliche Evakuierung der umliegenden Bevölkerung entstandenen Kosten in Höhe von knapp EUR 25.000 wurden daraufhin dem Grundstückeigentümer auferlegt, der dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagte. Er berief sich dabei vor allem auf eine in Niedersachsen geltende Verwaltungsvorschrift, wonach Grundstückeigentümer für die Bergung, die Entschärfung oder Sprengung, den Transport und die Vernichtung eines Kampfmittels gerade keine Kosten tragen müssen. Das OVG folgte dieser Argumentation im Hinblick auf die Evakuierungskosten jedoch nicht: Diese seien vom Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nicht erfasst und könnten dem Grundstückeigentümer daher nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auferlegt werden.

Das OVG prüfte dabei auch, ob die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen „Grenzen der Zumutbarkeit“ bei Kostenerstattungsansprüchen der Verwaltung hier erreicht sind, konnte dafür aber keine Anhaltspunkte erkennen.

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Arztbewertungsportal muss neutraler Informationsmittler sein

Ein Internetportal zur Bewertung von Ärzten (wie z.B. jameda) darf zahlenden Premiummitgliedern grundsätzlich keine verdeckten Vorteile gegenüber nicht zahlenden Basismitgliedern gewähren. Dies entschied das Landgericht München I in zwei Fällen, die noch keine Rechtskraft erlangt haben (Urteile vom 06.12.2019 – 25 O 13978/18 und 25 O 13979/18). Es hatten mehrere Ärzte gegen die Portalbetreiberin auf Löschung ihrer Profile geklagt, die ohne deren Einwilligung angelegt wurden. Bei Aufruf dieser Profile erschienen Verlinkungen zu Beiträgen sogenannter „Expertenratgeber“, die von zahlenden Premiummitgliedern veröffentlicht wurden. Auf den Profilen der zahlenden Mitglieder wurden hingegen keine Fremdbeiträge verlinkt. Nach Auffassung der Richter entstehe dadurch der Eindruck gesteigerter Kompetenz der Premiummitglieder gegenüber den Basismitgliedern, wodrin das Gericht einen „verdeckten Vorteil“ für die zahlenden Mitglieder sah. Es finde folglich keine neutrale Informationsvermittlung statt.

Streitig war vor allem die Frage nach der konkreten Ausgestaltung eines solchen Portals. Denn das Gericht hielt das Ärztebewertungsportal für grundsätzlich sinnvoll und sprach Ärztebewertungsportalen eine wichtige gesellschaftliche Funktion zu. Dies könne aber nur gelten, solange eine neutrale Informationswiedergabe erfolge. In diesem Zusammenhang billigte das Gericht ausdrücklich Funktionen, mit denen zahlende Premiumkunden gegenüber Basismitgliedern mehr Informationen über ihre ärztlichen Leistungen veröffentlichen können.

Der zivilrechtliche Löschungsanspruch wurde den klagenden Ärzten unter Heranziehung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugesprochen. Es handele sich bei dem Betrieb eines Bewertungsportals im Falle einer Privilegierung einzelner (zahlender) Mitglieder nicht um datenschutzrechtlich privilegierte journalistische Zwecke im Sinne der DSGVO.

Aus den Entscheidungen folgt, was wenig überrascht, dass Ärzte umgekehrt die Anlegung eines Profils in neutralen Ärztebewertungsportalen auch ohne ihre Einwilligung hinnehmen müssen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits im Jahr 2009 in Bezug auf ein Lehrerbewertungsportal dahingehend positioniert, dass ein aus öffentlich verfügbaren Daten zusammengestelltes Profil eines Lehrers, welches ausschließlich die berufliche Tätigkeit des Lehrers betrifft, nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze und hinzunehmen sei (BGH, Urteil v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08).

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie im Medien– und Presserecht. Unser Partner Benjamin von Allwörden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt!

Wertstoffsammelstelle begründet keinen Mangel beim Kauf einer Eigentumswohnung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung (Urteil v. 21.01.2020, Az. I-21 U 46/19) mit der Frage beschäftigt, ob die räumliche Nähe zu einem Wertstoffcontainer einen kaufrechtlichen Mangel einer Eigentumswohnung darstellt.

In dem vom OLG zu entschiedenen Fall hatten die Käufer einer Eigentumswohnung die Verkäuferin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kläger hatten von der Beklagten eine Eigentumswohnung im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, das die Beklagte als Bauträgerin errichtete hatte, erworben. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ließ die Stadt auf der dem Haus gegenüber liegenden Straßenseite auf einem städtischen Grundstück eine Altglas- und Altpapierentsorgungsanlage bestehend aus vier großen Niederflurcontainern errichten. In dem Verkaufsprospekt der Beklagten wurde hierauf ebenso wenig hingewiesen wie in dem Werbevideo der Beklagten. Die Information über die Pläne der Stadt waren allerdings bei dieser für jedermann öffentlich abrufbar.
Die Kläger sahen hierin einen Mangel der gekauften Eigentumswohnung. Außerdem machten die Kläger geltend, dass die Verkäuferin ihnen arglistig verschwiegen habe, dass die Stadt plane, Container aufzustellen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Containeranlage stelle keinen Mangel der Eigentumswohnung dar. Das OLG sah keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Container. Die u.a. akustischen und optischen Beeinträchtigungen der Container seien als sozialadäquat hinzunehmen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden ebenfalls eingehalten.

Das Oberlandesgericht lehnte auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht ab und folgte der Argumentation der Kläger bezüglich einer arglistigen Täuschung nicht. Nach Ansicht des OLG hat die Beklagte keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Denn eine solche besteht nur, wenn der andere Vertragsteil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Aufklärung über einen Umstand redlicher weise erwarten durfte. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine Pflicht, sämtliche Umstände die für die Entscheidung des anderen Teils von Relevanz sein könnten, zu offenbaren. Vielmehr obliegt es grundsätzlich jeder Vertragspartei, sich selbst und auf eigene Kosten Informationen zu beschaffen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Informationsgefälle zwischen den Parteien besteht. Ein solches sah das OLG Düsseldorf nicht. Vielmehr handelte es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information die bei der Stadt abrufbar war.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie und in Fragen der Mängelhaftung.

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