Arztbewertungsportal muss neutraler Informationsmittler sein
Ein Internetportal zur Bewertung von Ärzten (wie z.B. jameda) darf zahlenden Premiummitgliedern grundsätzlich keine verdeckten Vorteile gegenüber nicht zahlenden Basismitgliedern gewähren. Dies entschied das Landgericht München I in zwei Fällen, die noch keine Rechtskraft erlangt haben (Urteile vom 06.12.2019 – 25 O 13978/18 und 25 O 13979/18). Es hatten mehrere Ärzte gegen die Portalbetreiberin auf Löschung ihrer Profile geklagt, die ohne deren Einwilligung angelegt wurden. Bei Aufruf dieser Profile erschienen Verlinkungen zu Beiträgen sogenannter „Expertenratgeber“, die von zahlenden Premiummitgliedern veröffentlicht wurden. Auf den Profilen der zahlenden Mitglieder wurden hingegen keine Fremdbeiträge verlinkt. Nach Auffassung der Richter entstehe dadurch der Eindruck gesteigerter Kompetenz der Premiummitglieder gegenüber den Basismitgliedern, wodrin das Gericht einen „verdeckten Vorteil“ für die zahlenden Mitglieder sah. Es finde folglich keine neutrale Informationsvermittlung statt.
Streitig war vor allem die Frage nach der konkreten Ausgestaltung eines solchen Portals. Denn das Gericht hielt das Ärztebewertungsportal für grundsätzlich sinnvoll und sprach Ärztebewertungsportalen eine wichtige gesellschaftliche Funktion zu. Dies könne aber nur gelten, solange eine neutrale Informationswiedergabe erfolge. In diesem Zusammenhang billigte das Gericht ausdrücklich Funktionen, mit denen zahlende Premiumkunden gegenüber Basismitgliedern mehr Informationen über ihre ärztlichen Leistungen veröffentlichen können.
Der zivilrechtliche Löschungsanspruch wurde den klagenden Ärzten unter Heranziehung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugesprochen. Es handele sich bei dem Betrieb eines Bewertungsportals im Falle einer Privilegierung einzelner (zahlender) Mitglieder nicht um datenschutzrechtlich privilegierte journalistische Zwecke im Sinne der DSGVO.
Aus den Entscheidungen folgt, was wenig überrascht, dass Ärzte umgekehrt die Anlegung eines Profils in neutralen Ärztebewertungsportalen auch ohne ihre Einwilligung hinnehmen müssen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits im Jahr 2009 in Bezug auf ein Lehrerbewertungsportal dahingehend positioniert, dass ein aus öffentlich verfügbaren Daten zusammengestelltes Profil eines Lehrers, welches ausschließlich die berufliche Tätigkeit des Lehrers betrifft, nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze und hinzunehmen sei (BGH, Urteil v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08).
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