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Wertstoffsammelstelle begründet keinen Mangel beim Kauf einer Eigentumswohnung

30. April 2020

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung (Urteil v. 21.01.2020, Az. I-21 U 46/19) mit der Frage beschäftigt, ob die räumliche Nähe zu einem Wertstoffcontainer einen kaufrechtlichen Mangel einer Eigentumswohnung darstellt.

In dem vom OLG zu entschiedenen Fall hatten die Käufer einer Eigentumswohnung die Verkäuferin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kläger hatten von der Beklagten eine Eigentumswohnung im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, das die Beklagte als Bauträgerin errichtete hatte, erworben. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ließ die Stadt auf der dem Haus gegenüber liegenden Straßenseite auf einem städtischen Grundstück eine Altglas- und Altpapierentsorgungsanlage bestehend aus vier großen Niederflurcontainern errichten. In dem Verkaufsprospekt der Beklagten wurde hierauf ebenso wenig hingewiesen wie in dem Werbevideo der Beklagten. Die Information über die Pläne der Stadt waren allerdings bei dieser für jedermann öffentlich abrufbar.
Die Kläger sahen hierin einen Mangel der gekauften Eigentumswohnung. Außerdem machten die Kläger geltend, dass die Verkäuferin ihnen arglistig verschwiegen habe, dass die Stadt plane, Container aufzustellen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Containeranlage stelle keinen Mangel der Eigentumswohnung dar. Das OLG sah keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Container. Die u.a. akustischen und optischen Beeinträchtigungen der Container seien als sozialadäquat hinzunehmen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden ebenfalls eingehalten.

Das Oberlandesgericht lehnte auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht ab und folgte der Argumentation der Kläger bezüglich einer arglistigen Täuschung nicht. Nach Ansicht des OLG hat die Beklagte keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Denn eine solche besteht nur, wenn der andere Vertragsteil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Aufklärung über einen Umstand redlicher weise erwarten durfte. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine Pflicht, sämtliche Umstände die für die Entscheidung des anderen Teils von Relevanz sein könnten, zu offenbaren. Vielmehr obliegt es grundsätzlich jeder Vertragspartei, sich selbst und auf eigene Kosten Informationen zu beschaffen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Informationsgefälle zwischen den Parteien besteht. Ein solches sah das OLG Düsseldorf nicht. Vielmehr handelte es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information die bei der Stadt abrufbar war.

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