Skip to main content

Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern – Kündigungsschutz: ja oder nein?

04. Januar 2021

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20) festgestellt, dass Crowdworker bei einer arbeitnehmertypischen Steuerung durch den Auftraggeber den Status eines Arbeitnehmers haben können. Ein Crowdworker hatte, nachdem er aus dem System eines Anbieters wegen Unstimmigkeiten ausgeschlossen wurde, eine Kündigungsschutzklage erhoben.

Was ist Crowdworking?

Unter dem Begriff „Crowdworking“ (auch „Crowdsourcing“ genannt) ist die Auslagerung einzelner Teilaufgaben an eine Gruppe freiwilliger Nutzer zu verstehen. Aufgaben eines Unternehmens werden – zumeist mittels einer App, über die man sich registrieren kann – zur Verfügung gestellt. Nutzer, also Crowdworker, können diese Aufgaben ausführen und erhalten nach dem jeweiligen vertraglichen Vergütungsmodell eine Entlohnung.

Verbreitet ist das Crowdworking beispielsweise im Zusammenhang mit der Vermietung von Fortbewegungsmitteln in Großstädten. So müssen E-Scooter in Sharing-Angeboten geladen und deren Standorte unter Umständen zur Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit verändert werden. Eine klassische Aufgabe für Crowdworker – ebenso wie die Kontrolle und Dokumentation einzelner Werbemaßnahmen im Einzelhandel.

Wann ist man Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB sind Personen, die zur Erbringung weisungsgebundener und fremdbestimmter Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit durch einen Arbeitsvertrag verpflichtet sind.

Zu welcher Entscheidung ist das Bundesarbeitsgericht gekommen?

Das Landesarbeitsgericht München hatte den Arbeitnehmerstatus in der Vorinstanz zunächst verneint. Der Rahmenvertrag über die Nutzung einer App stelle keine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Crowdworkers zum Tätigwerden dar. Eine persönliche Abhängigkeit des Crowdworkers bestehe nicht, da er die App jederzeit löschen und das Vertragsverhältnis beenden könne.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Crowdworker hingegen den Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu. Er habe – wie ein Arbeitnehmer – weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Eine Verpflichtung zur Annahme der angebotenen Aufgaben habe zwar nicht bestanden, die Organisationsstruktur des Portals sei aber – was für die Annahme eines Arbeitnehmerstatus ausreichen soll – auf eine kontinuierliche und persönliche Erledigung der Aufgaben durch eingearbeitete registrierte Crowdworker ausgerichtet.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern im Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich!

Ihr Ansprechpartner
Benjamin von Allwörden
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Call Now Button