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Autor: L2019_45_ac

GmbH-Geschäftsführer: Haftung trotz Aufgabenverteilung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 (Az. II ZR 11/17) die Anforderungen an Geschäftsverteilungen zwischen GmbH-Geschäftsführern und den Entlastungsnachweis für die GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nach § 64 GmbHG präzisiert.

Der Kläger – Insolvenzverwalter einer GmbH – hatte einen Mitgeschäftsführer der insolventen GmbH in Anspruch genommen, weil nach Eintritt der Insolvenzreife vom Mitgeschäftsführer des Beklagten masseverringernde Zahlungen veranlasst wurden. Der Beklagte hatte vorgebracht, dass er nach der internen Ressortverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer ausschließlich für das „Künstlerische“ zuständig gewesen sei und der Mitgeschäftsführer sich allein um die kaufmännische, organisatorische und finanzielle Seite des Geschäfts gekümmert habe.
Das Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers gab das Kammergericht der Klage teilweise statt. Der BGH entschied im Sinne des Klägers und hob das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der BGH sah den Entlastungsbeweis durch den Beklagten nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. (heute: § 64 S. 2 GmbHG) als nicht geführt an.

Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden. Die Vorschrift dient der Masseerhaltung und damit dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Die Haftung des Geschäftsführers entfällt allerdings, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG). Die individuellen Fähigkeiten eines Mitgeschäftsführers und dessen mangelnde Sachkenntnis sind dagegen unerheblich und können eine Entlastung nicht begründen.

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern treffen die sich aus § 64 GmbHG ergebenden Pflichten jeden Geschäftsführer persönlich. Ein Mitgeschäftsführer, der sich auf die Entlastungsregelung des § 64 S. 2 GmbHG beruft, muss nach der Entscheidung des BGH Gründe vortragen, die es ihm unmöglich gemacht haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Daran stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen: Ein GmbH-Geschäftsführer muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Zwar bleibt eine Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH möglich – und ist je nach Größe des Unternehmens auch sinnvoll und ggf. notwendig. Eine interne Aufgabenverteilung entbindet einzelne Geschäftsführer jedoch nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Insofern bestehen strenge Kontroll- und Überwachungspflichten des nach interner Verteilung „unzuständigen“ Geschäftsführers gegenüber dem „zuständigen“ Geschäftsführer.

Eine Ressortverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern, die nach der Ansicht des BGH nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss, „setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt“. Der BGH stellt damit sehr hohe Anforderungen an den Entlastungsnachweis nach § 64 S. 2 GmbHG für Mit-Geschäftsführer einer GmbH.

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Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung durch GbR-Gesellschafter

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 20.12.2018 (Az. 4 U 60/18) entschieden, dass die Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) ohne Vertretungsvermerk nicht dem mietrechtlichen Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB genügt.

Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-GbR, hatte auf Feststellung der Beendigung des Gewerbemietverhältnisses zwischen ihr und ihrem ehemaligen Vermieter geklagt. Die Klägerin hatte von dem Beklagten Gewerbemieträume in Hamburg gemietet. Der zunächst befristete Mietvertrag wurde von den Parteien mehrfach verlängert. Die letzte Verlängerungsvereinbarung, mit der das Mietverhältnis im März 2015 bis zum 30. April 2021 verlängert werden sollte, unterzeichnete für die Klägerin lediglich ein Gesellschafter mit dem Schriftzug „S. & Partner“. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis sodann mit Schreiben vom 30. März 2017 zu Ende September 2017 ordentlich.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die ordentliche Kündigung unwirksam sei, weil ein befristetes Mietverhältnis vorliege. Jedenfalls verstieße die ordentliche Kündigung gegen das Gebot von Treu und Glauben. Das Landgericht stellte jedoch die Wirksamkeit der Kündigung fest. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin war möglich. Zwar ist die ordentliche Kündigung bei befristeten Mietverhältnissen eigentlich gesetzlich ausgeschlossen. Die Befristung des Mietverhältnisses war allerdings mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Gewerbemietraumverträge, die für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen werden, gelten von Gesetzes wegen als für unbestimmte Zeit geschlossen. Das Schriftformerfordernis dient dem Schutz des Erwerbers vermieteter Immobilien. Denn dieser tritt nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Das Schriftformerfordernis soll es dem Erwerber ermöglichen, sich zuverlässig über Bestand und Umfang der Mietverhältnisse informieren zu können.

Schriftform erfordert gem. § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schriftform bei Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR nur dann gewahrt, wenn dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Die Unterzeichnung mit dem Schriftzug „S. & Partner“ wahrt nach der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts diese Anforderungen nicht. Durch den Zusatz „& Partner“ werde nicht hinreichend deutlich, dass der unterzeichnende Gesellschafter auch in Vertretung der übrigen Gesellschafter handelt. Anders als bei einer Partnerschaftsgesellschaft, die gem. §§ 7 Abs. 3 PartGG, 125 HGB durch einen Gesellschafter vertreten werden kann, gilt bei der GbR – vorbehaltlich anderslautender gesellschaftsvertraglicher Regelungen – der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung.

Die Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform verstieß auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn nach ständiger Rechtsprechung darf sich jede Partei auf die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Schriftform berufen. Nur in Ausnahmekonstellationen, in denen die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichteinhaltung der gesetzlich verschriebenen Form zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde, kann die Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform als treuwidrig angesehen werden. Allein der Umstand, dass eine Partei schuldhaft, aber nicht arglistig einen Formmangel verursacht, verwehrt ihr nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht hingegen noch nicht, sich auf den Formmangel zu berufen.

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Streamingdienste können zulassungspflichtig sein

Das Verwaltungsgericht Berlin untersagte dem Verlag der Bild-Zeitung mit aktuellem Urteil, bestimmte Live-Streamingdienste ohne entsprechende Rundfunklizenz anzubieten (VG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 – VG 27 K 365.18). Der Verlag hatte gegen einen Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geklagt. Es ging um die Formate „BILD live“ und eine Talksendung unter „BILD-Sport“.

Nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Veranstaltung privaten Rundfunks grundsätzlich zulassungsbedürftig. Lizenzen werden durch die Landesmedienanstalten der Länder vergeben, in denen der Veranstalter seinen Sitz hat.

Nach der Definition des Gesetzgebers handelt es sich bei Videoangeboten um Rundfunk, wenn sie für den zeitgleichen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und durch einen Veranstalter entlang eines Sendeplans verbreitet werden. Ein Sendeplan ist dabei die planmäßige Anordnung der zeitlichen Folge, des Inhalts und der Zusammensetzung einzelner Teile des Angebots. Unter den Begriff des Rundfunks fällt damit nicht nur der klassische Rundfunk in Gestalt des linearen Radios und Fernsehens. Auch ein Livestreaming im Internet kann Rundfunk darstellen. Die Beantragung einer Rundfunklizenz ist gebührenpflichtig und erfordert u.a. die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen des Veranstalters und die Bestimmung eines Jugendschutzbeauftragten.

Die Frage nach einer Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Eine klare Abgrenzung gegenüber „unplanmäßigen“ Angeboten von Livesendungen ist kaum möglich. Im Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin nun zu entscheiden hatte, war – wenig überraschend – das Merkmal der Verbreitung entlang eines Sendeplans umstritten. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine gewisse Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Sendungen aber die Annahme, dass ein Sendeplan vorliegt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Unsere Sozietät berät Sie gern zu rundfunk- und medienrechtlichen Fragestellungen.

Social-Media-Plugins: Seitenbetreiber sind für Datenerhebung mitverantwortlich

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 29.07.2019 – C-40/17) sind die Betreiber von Internetseiten bei einer Einbindung sogenannter Social-Media-Plugins gemeinsam mit den Sozialen Netzwerken für die Datenerhebung in der Verantwortung.

Wird ein „Like“-Button in eine Internetseite integriert, so findet seitens des dahinterstehenden Sozialen Netzwerkes eine Datenerhebung statt. Die IP-Adresse und Browser-Informationen gelangen bei einem Seitenaufruf zu dem Betreiber des Netzwerkes – und zwar unabhängig von einem Klick auf das Symbol und unabhängig von einer Mitgliedschaft in dem Netzwerk. Die im Hintergrund automatisch ablaufende Datenerhebung und -übermittlung entzieht sich möglicherweise vollständig der Kenntnis eines Seitenbesuchers. Darin sahen die Richter nach Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Verstoß gegen Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, wenn Informationspflichten nicht erfüllt werden und eine vorherige Einwilligung der Seitenbesucher nicht eingeholt wird.

Die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft nur die Erhebung und Übermittlung der Daten an das Soziale Netzwerk, da der Seitenbetreiber in Bezug auf diese Vorgänge über Zweck und Mittel entscheidet. Für die anschließende Datenverarbeitung des Netzwerbetreibers trägt der Seitenbetreiber hingegen keine Verantwortung.

Gegenstand der Entscheidung war eine Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale gegen eine große Modehaus-Kette, die einen „Like“-Button von Facebook in den Webshop integrierte. Das Gericht ging davon aus, dass die Betreiberin des Webshops zumindest stillschweigend mit der Erhebung durch und der Weitergabe der Daten an Facebook einverstanden war, da die Einbindung des „Like“-Buttons den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens diente.

Für die Gestaltung von Internetseiten bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass über die gemeinsame Datenerhebung im Zusammenhang mit Social-Media-Plug-Ins durch den Seitenbetreiber informiert werden muss. Außerdem erfordert eine sich im Hintergrund abspielende Erhebung personenbezogener Daten die Einwilligung des Seitenbesuchers sowie die Möglichkeit, der Datenerhebung zu widersprechen. Dies gilt für die Datenerhebung und -weiterleitung, soweit der Seitenbetreiber über Mittel und Zweck (mit)entscheidet.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten  Sie in allen Fragen des Datenschutzrechts. Sprechen Sie uns einfach an!

Fotorechte im Internet: Verlinkung ist zulässig, Mehrfachveröffentlichung nicht

Mit einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 10.01.2019 – I ZR 267/15) wurde das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet fortgebildet. Fotografien, die in aller Regel urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Fotografen veröffentlicht werden. Die ausschließlich beim Urheber liegenden Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung betreffen bei Fotografien in der Praxis sehr häufig Veröffentlichungen im Internet.

Klärungsbedürftig war aus Sicht des BGH, ob die Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung auch dann verletzt werden können, wenn die Fotografie mit der Zustimmung des Urhebers andernorts im Internet schon veröffentlicht wurde und damit „frei zugänglich“ ist. Nach Vorlage dieser Frage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) bejahte der BGH eine Verletzung von Urheberrechten durch die erneute Veröffentlichung auf einer weiteren Internetseite ohne das Einverständnis des Urhebers. Geklagt hatte ein Fotograf gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte die Veröffentlichung eines Schulreferats zu verantworten, in deren Rahmen auch ein aus dem Internet heruntergeladenes Foto der spanischen Stadt Córdoba „mitveröffentlicht“ wurde. Die Fotografie wurde zuvor bereits auf einer anderen Internetseite mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Schule erfolgte allerdings ohne das Einverständnis des Fotografen.

Veröffentlichungen von Fotos behandelt die Rechtsprechung damit anders als bloße Verlinkungen auf bereits veröffentlichte Fotos. Die Verlinkung auf ein im Internet rechtmäßig veröffentlichtes Foto stellt dem EuGH zufolge keine Verletzung von Urheberrechten dar. Denn dem Fotografen verbleibt die Möglichkeit, die rechtmäßige Veröffentlichung – und damit mittelbar auch die Verlinkung auf die Veröffentlichung – zu beseitigen. Durch eine „Parallelveröffentlichung“ auf einer anderen Website ohne eine entsprechende Zustimmung hingegen findet eine Rechtsverletzung statt, da das Foto einem „neuen Publikum“ zugeführt wird, welches der Urheber bei der Erteilung seiner Zustimmung zur ursprünglichen Veröffentlichung nicht bedacht hat. Die eigenständige „Parallelveröffentlichung“ entzieht sich der Herrschaft des Urhebers und verletzt diesen in seinen Rechten der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät in sämtlichen Fragen des Urheber- und Medienrechts.

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Keine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen „Griffs in die Kasse“

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers, der Gelder aus dem Vermögen der GmbH entnommen hatte, gegenüber einer Vertragspartnerin der Gesellschaft verneint (BGH, Urteil vom 7.5.2019 – VI ZR 512/17).

Die Klägerin nahm den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH auf Zahlung von Schadensersatz u.a. wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung der Geschäftsführerpflichten in Anspruch. Die Klägerin, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, belieferte die GmbH, die eine Mühle betrieb, mit Weizen. Die GmbH verkaufte den Weizen weiter und zog die Erlöse ein. Zwischen der GmbH bestand eine Verrechnungsabrede, wonach eine Auszahlung an die Klägerin im Folgejahr erfolgen sollte. Zahlungen an die Klägerin blieben jedoch aus. Der ehemalige Geschäftsführer der GmbH und spätere Beklagte stellte vielmehr einen Insolvenzantrag, der allerdings mangels Masse abgewiesen wurde. Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war darauf zurückzuführen, dass der Beklagte „in die Kasse gegriffen“ hatte und mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet hatte.

Das Landgericht Konstanz hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und bejahte eine Haftung aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, weil der Beklagte als Geschäftsführer eine Treuepflicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verletzt habe. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Haftung des Beklagten. Die Hervorrufung eines Vermögensschadens genügt im Allgemeinen nicht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Erforderlich ist nach Auffassung des BGH vielmehr, dass das Handeln besonders verwerflich ist, was sich entweder aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der hervortretenden Gesinnung oder aus den eingetretenen Folgen ergeben kann.

Zugleich betonte der BGH, dass den Geschäftsführer einer GmbH keine allgemeine Treuepflicht gegenüber den Gläubigern der GmbH trifft. Eine solche Pflicht folge nicht aus der Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 Abs. 1 GmbHG), denn diese Pflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Auch ergebe sich eine Treuepflicht weder aus den vertraglichen Beziehungen zwischen der GmbH und der Klägerin noch aus § 311 Abs. 3 BGB. Der Geschäftsführer einer GmbH könne Gesellschaftsgläubigern nur dann gemäß § 311 Abs. 3 BGB haften, wenn er vertraglich auch persönlich Pflichten übernommen habe. Eine direkte Treuepflicht eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Vertragspartner der Gesellschaft kann sich darüber hinaus aus der Verletzung absolut geschützter Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ergeben, wozu das im vorliegenden Fall betroffene Vermögen als solches aber nicht zählt. Mangels Treuepflichtverletzung sah der BGH auch die Voraussetzungen für eine Haftung wegen Untreue aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB nicht für gegeben.

Nach der Entscheidung des BGH hat das Oberlandesgericht Karlsruhe erneut über den Fall zu entscheiden.

Die Sozietät VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät umfassend zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere des GmbH-Rechts.

Architektenrecht: „Heimliche“ Verwendung von Entwurfsplanung kann Wertersatzpflicht auslösen

Das Oberlandesgericht Celle hat einem Architekten in einer aktuellen Entscheidung (OLG Celle, Urteil vom 20.3.2019 – 14 U 55/18) einen Wertersatz für die „heimliche“ Verwendung seiner Entwurfsplanung in einem Bauantragsverfahren zugesprochen. Nachdem das Landgericht Hannover die Klage des Architekten in erster Instanz zunächst abgewiesen hatte, kam das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass dem Architekten das entsprechende Mindesthonorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zusteht. Grundlage für den Anspruch des Architekten ist eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Verwenders der Entwurfsplanung.

Das Architekturbüro hatte die Planung für ein Bürogebäude mit Lagerhalle lediglich zu Akquisitionszwecken für einen Investor erstellt – zu einer Beauftragung kam es jedoch nicht. Später bemerkte der Architekt, dass markante Details seiner Planung offenbar verwendet und umgesetzt wurden. Das OLG Celle verurteilte den Investor daher zur Zahlung der Mindestvergütung und ließ auch die Argumentation des Investors, er habe die Zeichnungen lediglich an den Generalunternehmer weitergegeben, der diese dann verwendet hat, nicht gelten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Architekten, die im Rahmen der Entwurfsplanung häufig die sogenannten Leistungsphasen 1-3 bereits vollständig erbringen müssen, im Falle der unberechtigten Verwendung der Entwurfsplanung nicht schutzlos gestellt sind. Schwierig kann es jedoch im Einzelfall sein, die „Verwendung“ der Planung im rechtlichen Sinne auch tatsächlich zu beweisen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu bau- und architektenrechtlichen Fragen.

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Direktionsrecht des Arbeitgebers: Welche Weisungen dürfen erteilt werden?

Was bedeutet „Direktionsrecht“ des Arbeitgebers und wo ist es geregelt?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers – auch Weisungsrecht genannt – ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO). Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die genaue Reichweite dieses Direktionsrechts des Arbeitgebers beschäftigt ständig die Arbeitsgerichte.

Was darf der Arbeitgeber alles bestimmen? Auch Äußerlichkeiten wie Kleidung, Frisur oder das Tragen von Kopftüchern?

Im Bereich des Pflegepersonals hat eine neuere Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen für etwas Klarheit gesorgt (Urteil v. 21.02.2019 – Az. 1 Ca 1909/18). Mit der Untersagung, während der Arbeitszeit künstliche Fingernägel, lackierte Fingernägel oder lange Fingernägel zu tragen, sei das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen des billigen Ermessens ausgeübt worden. Denn das Interesse der Bewohner eines Pflegeheims am Schutz des körperlichen Wohlbefindens und der Gesundheit überwiege gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer. Dass eine effektive Handhygiene durch Desinfektionen nur bei natürlichen, unlackierten und kurzen Fingernägeln gewährleistet werden kann, gelte aufgrund verschiedener Untersuchungen als erwiesen.

Wenn es keine Dienstkleidung gibt, obliegt die Wahl der privaten Bekleidung aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen grundsätzlich den Arbeitnehmern. Missfällt einem Arbeitgeber die private Kleidung seiner Arbeitnehmer während der Arbeitszeit, kann er unter Umständen das Tragen bestimmter Kleidung untersagen. Dabei muss allerdings ein notwendiger Zusammenhang zwischen der auszuübenden Tätigkeit und dem Erscheinungsbild des Arbeitnehmers bestehen. Eine rechtmäßige Direktion hinsichtlich privater Kleidung setzt daher regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit ein bestimmtes Erscheinungsbild aus triftigen Gründen erfordert.

Ein solches Erfordernis liegt nach früherer Rechtsprechung nicht vor, wenn eine Verkäuferin in einem Kaufhaus ein islamisches Kopftuch trägt (BAG, Urteil vom 10.10.2002 – 2 AZR 472/01). Der Europäische Gerichtshof hat hingegen einen Verstoß gegen die europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie für den Fall verneint, dass ein privater Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit direktem Kundenkontakt das Tragen weltanschaulicher Zeichen verboten hat (EuGH, Urteil vom 14.03.2017 – C-157/15). Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell einen ähnlichen Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt (BAG, Vorlagebeschluss v. 30.1.2019 – 10 AZR 299/18). Einer Angestellten in einem Drogeriemarkt wurde das Tragen eines Kopftuches untersagt. Es muss u.a. die Frage geklärt werden, ob ein Verbot eines Arbeitsgebers, auffällige und großflächige weltanschauliche, religiöse oder politische Zeichen zu tragen, bei europarechtskonformer Auslegung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zulässig ist. Dem Recht der Religionsausübungsfreiheit steht das Recht auf eine unternehmerische Politik der Neutralität gegenüber.

Über die Gestaltung von Haaren und Bärten können – solange keine Vorschriften des Arbeitsschutzes entgegenstehen – Arbeitnehmer im Hinblick auf Ihre Persönlichkeitsrechte grundsätzlich selber entscheiden.

Wie wird die Rechtmäßigkeit der Weisung des Arbeitgebers geklärt?

Die Rechtmäßigkeit einer Weisung ist im Streitfall regelmäßig durch den Arbeitgeber darzulegen. Eine unrechtmäßige Direktion des Arbeitgebers, z.B. durch eine unbillige Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort, muss nach neuerer Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr befolgt werden (BAG, Beschluss v. 14.09.2017 – 5 AS 7/17).

Insofern weicht das höchste Arbeitsgericht von seiner früheren Rechtsauffassung ab, nach der ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung, wenn diese nicht aus anderen Gründen unwirksam war, zunächst bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über deren Unbilligkeit befolgen musste. Die neue Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat zur Folge, dass Abmahnungen und Kündigungen, die der Arbeitgeber wegen der Nichtbeachtung einer unbilligen Weisung ausspricht, unberechtigt sind.

Die Kanzlei VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät Sie gern in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

Werbemails können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Versendung von Werbemails als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingestuft (BGH, Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 225/17). In der neueren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die Zusendung von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies gelte sogar dann, wenn die Werbemail mit einer Rechnung für zuvor bestellte Produkte versendet wird.

Nach der Ansicht des BGH gelten auch Kundenzufriedenheitsbefragungen, die per E-Mail verschickt werden, als Werbung. Der BGH betonte außerdem nochmals, dass der Versender von Werbemails dem Empfänger die Möglichkeit geben muss, der Verwendung der E-Mailadresse zu Werbezwecken zu widersprechen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger über eine Internethandelsplattform beim Beklagten Produkte bestellt. Der Beklagte sendete dem Kläger daraufhin eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Bestellung…“ zu, in der er den Kläger bat, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen und eine Kundenbewertung abzugeben. Dies Verbindung von einer Rechnung mit Werbung ist nicht unüblich.

Der Kläger, der in der unaufgeforderten Zusendung der Kundenumfrage eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah, klagte auf Unterlassung. In den Vorinstanzen war der Kläger unterlegen. Der BGH bejahte jedoch einen Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Analog § 1004 Absatz 1 BGB bestehen Unterlassungsansprüche bei Verletzung sämtlicher von § 823 Absatz 1 BGB geschützter Rechte und Rechtsgüter. Zu den von § 823 Absatz 1 BGB geschützten Rechten zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus den Grundrechten hergeleitet wird, schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, „im Privaten in Ruhe gelassen zu werden“. Es gewährt dem Einzelnen das Recht, sich vor ungewünschter Einflussnahme in seine Privatsphäre zu schützen und gibt dem Betroffenen das Recht, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann daher auch vor einer unerwünschten Kontaktaufnahme schützen.

Die ungefragte Zusendung von Werbemails, zu denen der Bundesgerichtshof auch Kundenumfragemails zählt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Nach den Wertungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, die bei der Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt zu berücksichtigen sind, sind Werbemails nur bei vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Dies muss bei der für die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erforderlichen Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Der BGH stellte klar, dass vor Zusendung von Werbemails die Einwilligung des Empfängers einzuholen ist. Außerdem habe ein klarer und deutlicher Hinweis darauf zu erfolgen, dass der Verwendung der E-Mailadresse jederzeit widersprochen werden kann. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf die Bestimmungen aus § 7 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), deren Wertung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu berücksichtigen sei.

Unterlassungsansprüche aus dem UWG, namentlich § 8 Absatz 1 UWG, standen dem Kläger hingegen nicht zu. Denn als Verbraucher zählt der Kläger nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 8 Absatz 3 UWG. Das UWG ermöglicht insbesondere Klagen von Mitbewerbern (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG) – es beinhaltet hingegen keinen Individualschutz für Verbraucher.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und in Fragen des Wettbewerbsrechts.

Neues Urteil zu unzulässigen Lebensmittelbezeichnungen

Das OLG Köln hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 21.06.2019 – 6 U 181/18) die Bezeichnung „Kinderwunschtee“ ohne allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise für die Förderung einer Empfängnisfähigkeit für unzulässig erklärt. Ein Wettbewerbsverein hatte erfolgreich gegen den Hersteller des Tees geklagt. Das Gericht sah in der Produktbezeichnung „Kinderwunschtee“ und weiteren ergänzenden Angaben des Herstellers zu angeblichen Eigenschaften des Produkts eine Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen. Dafür bedürfe es jedoch eines wissenschaftlichen Nachweises. Hinweise auf eine „volksmedizinische Verwendung“ bestimmter Inhaltsstoffe sollen nicht als wissenschaftlicher Nachweis ausreichen.

Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist die „Health-Claims“-Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2007 im Zusammenspiel mit dem deutschen Wettbewerbsrecht. Bei der Bezeichnung des Tees soll es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EU-Verordnung gehandelt haben, da suggeriert wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit bestehe. In Ermangelung eines wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhangs seien die Vorschriften der EU-Verordnung als Marktverhaltensregelungen im Sinne des deutschen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verletzt worden.

Eine ähnliche Entscheidung fällte vor wenigen Jahren der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit sogenannten „Repair-Kapseln“ (Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15). Die Richter untersagten in letzter Instanz die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „Repair-Kapseln Premium“ und der Angabe „für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“. Denn dadurch werde der Eindruck erweckt, das Lebensmittel trage zur Beseitigung von Schäden an Haut, Haar und Fingernägeln bei. Tatsächlich sei aber wissenschaftlich nur die Förderung einer Erhaltung von Haut, Haar und Fingernägeln durch bestimmte Inhaltsstoffe anerkannt. Durch die Bezeichnung soll der unzutreffende Eindruck eines Wirkungszusammenhangs zwischen dem Produkt und einer konkreten Körperfunktion erweckt worden sein. Dass es sich bei der Bezeichnung „Repair-Kapsel“ um umgangssprachliches Vokabular handelt, hielten die Richter für unerheblich. Es lag ebenfalls ein Verstoß gegen die „Health-Claims“-Verordnung der EU und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.

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