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Werbemails können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen

27. Juli 2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Versendung von Werbemails als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingestuft (BGH, Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 225/17). In der neueren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die Zusendung von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies gelte sogar dann, wenn die Werbemail mit einer Rechnung für zuvor bestellte Produkte versendet wird.

Nach der Ansicht des BGH gelten auch Kundenzufriedenheitsbefragungen, die per E-Mail verschickt werden, als Werbung. Der BGH betonte außerdem nochmals, dass der Versender von Werbemails dem Empfänger die Möglichkeit geben muss, der Verwendung der E-Mailadresse zu Werbezwecken zu widersprechen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger über eine Internethandelsplattform beim Beklagten Produkte bestellt. Der Beklagte sendete dem Kläger daraufhin eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Bestellung…“ zu, in der er den Kläger bat, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen und eine Kundenbewertung abzugeben. Dies Verbindung von einer Rechnung mit Werbung ist nicht unüblich.

Der Kläger, der in der unaufgeforderten Zusendung der Kundenumfrage eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah, klagte auf Unterlassung. In den Vorinstanzen war der Kläger unterlegen. Der BGH bejahte jedoch einen Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Analog § 1004 Absatz 1 BGB bestehen Unterlassungsansprüche bei Verletzung sämtlicher von § 823 Absatz 1 BGB geschützter Rechte und Rechtsgüter. Zu den von § 823 Absatz 1 BGB geschützten Rechten zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus den Grundrechten hergeleitet wird, schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, „im Privaten in Ruhe gelassen zu werden“. Es gewährt dem Einzelnen das Recht, sich vor ungewünschter Einflussnahme in seine Privatsphäre zu schützen und gibt dem Betroffenen das Recht, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann daher auch vor einer unerwünschten Kontaktaufnahme schützen.

Die ungefragte Zusendung von Werbemails, zu denen der Bundesgerichtshof auch Kundenumfragemails zählt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Nach den Wertungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, die bei der Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt zu berücksichtigen sind, sind Werbemails nur bei vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Dies muss bei der für die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erforderlichen Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Der BGH stellte klar, dass vor Zusendung von Werbemails die Einwilligung des Empfängers einzuholen ist. Außerdem habe ein klarer und deutlicher Hinweis darauf zu erfolgen, dass der Verwendung der E-Mailadresse jederzeit widersprochen werden kann. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf die Bestimmungen aus § 7 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), deren Wertung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu berücksichtigen sei.

Unterlassungsansprüche aus dem UWG, namentlich § 8 Absatz 1 UWG, standen dem Kläger hingegen nicht zu. Denn als Verbraucher zählt der Kläger nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 8 Absatz 3 UWG. Das UWG ermöglicht insbesondere Klagen von Mitbewerbern (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG) – es beinhaltet hingegen keinen Individualschutz für Verbraucher.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und in Fragen des Wettbewerbsrechts.

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