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Neues Urteil zu unzulässigen Lebensmittelbezeichnungen

18. Juli 2019

Das OLG Köln hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 21.06.2019 – 6 U 181/18) die Bezeichnung „Kinderwunschtee“ ohne allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise für die Förderung einer Empfängnisfähigkeit für unzulässig erklärt. Ein Wettbewerbsverein hatte erfolgreich gegen den Hersteller des Tees geklagt. Das Gericht sah in der Produktbezeichnung „Kinderwunschtee“ und weiteren ergänzenden Angaben des Herstellers zu angeblichen Eigenschaften des Produkts eine Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen. Dafür bedürfe es jedoch eines wissenschaftlichen Nachweises. Hinweise auf eine „volksmedizinische Verwendung“ bestimmter Inhaltsstoffe sollen nicht als wissenschaftlicher Nachweis ausreichen.

Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist die „Health-Claims“-Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2007 im Zusammenspiel mit dem deutschen Wettbewerbsrecht. Bei der Bezeichnung des Tees soll es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EU-Verordnung gehandelt haben, da suggeriert wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit bestehe. In Ermangelung eines wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhangs seien die Vorschriften der EU-Verordnung als Marktverhaltensregelungen im Sinne des deutschen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verletzt worden.

Eine ähnliche Entscheidung fällte vor wenigen Jahren der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit sogenannten „Repair-Kapseln“ (Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15). Die Richter untersagten in letzter Instanz die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „Repair-Kapseln Premium“ und der Angabe „für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“. Denn dadurch werde der Eindruck erweckt, das Lebensmittel trage zur Beseitigung von Schäden an Haut, Haar und Fingernägeln bei. Tatsächlich sei aber wissenschaftlich nur die Förderung einer Erhaltung von Haut, Haar und Fingernägeln durch bestimmte Inhaltsstoffe anerkannt. Durch die Bezeichnung soll der unzutreffende Eindruck eines Wirkungszusammenhangs zwischen dem Produkt und einer konkreten Körperfunktion erweckt worden sein. Dass es sich bei der Bezeichnung „Repair-Kapsel“ um umgangssprachliches Vokabular handelt, hielten die Richter für unerheblich. Es lag ebenfalls ein Verstoß gegen die „Health-Claims“-Verordnung der EU und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.

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