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Monat: Mai 2019

Verbot der kurzzeitigen Vermietung durch WEG unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein nachträgliches Verbot für die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erfolgen kann, sondern es der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer – also auch des betroffenen Eigentümers – bedarf (BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18).

Geklagt hatte eine Wohnungseigentümerin, die sich gegen einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft wendete, der die kurzzeitige Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Mieter untersagte. Der Beschluss erging aufgrund einer in der Teilungserklärung enthaltenen Klausel, die die Änderung der Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75% ermöglichte.

Der BGH hat hervorgehoben, dass Beschlüsse, die auf Grund einer solchen Änderungsklausel ergehen, zwar grundsätzlich nur dann unzulässig sind, wenn sie willkürlich zur Schädigung eines Miteigentümers gefasst werden. Ausnahmsweise erfolge aber eine weitergehende gerichtliche Kontrolle, wenn unverzichtbare oder unentziehbare Rechte der Sondereigentümer von dem Beschluss betroffen seien. Zu solchen „mehrheitsfesten“ Rechten der Sondereigentümer zählt nach der Auffassung des BGH auch die Zweckbestimmung des Teileigentums. Die Zweckbestimmung – also unter anderem die Frage, ob eine kurzzeitige Vermietung erlaubt ist – darf nach der Entscheidung des BGH nur mit Zustimmung des betroffenen Sondereigentümers geändert oder eingeschränkt werden.

Der Mehrheitsbeschluss über das Verbot einer kurzzeitigen Vermietung des Wohnungseigentums stellt nach Auffassung des BGH eine unzulässige Beschränkung dar. Eine Nutzungsänderung ohne den Willen des betroffenen Wohnungseigentümers würde einen unzulässigen Eingriff in dessen grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht darstellen.

Unerheblich ist es dabei, dass die Teilungserklärung mit der Änderungsklausel die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss ausdrücklich vorgesehen hat. Eine solche Änderungsklausel kann nach dem BGH nicht als unwiderrufliche vorweggenommene Zustimmung zu allen die Gemeinschaftsordnung abändernden Beschlüssen angesehen werden (BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18).
Mangels Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers war der Beschluss über das Verbot der kurzzeitigen Vermietung daher nichtig.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern bei wohnungseigentumsrechtlichen Fragestellungen.

Kritische Äußerungen über Mitbewerber – wettbewerbsrechtliche Grundsätze

Im Presse- und Medienrecht haben Äußerungen über Konkurrenten und Mitbewerber hohe praktische Relevanz. Es stehen sich dabei die Rechte des betroffenen Unternehmens, die Meinungsfreiheit des sich äußernden Marktteilnehmers sowie das Informationsinteresse der Adressaten gegenüber. Äußerungen über Konkurrenten und Mitbewerber – nicht nur in den Medien oder in sozialen Netzwerken – können zudem gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen.

Was ist erlaubt, was nicht? Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung

Die deutschen Gerichte beschäftigen sich seit Jahrzehnten regelmäßig damit, die widerstreitenden Interessen in einen einzelfallgerechten Ausgleich zu bringen. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. haben aktuell in zwei Fällen zu dieser Thematik geurteilt.

Der Bundesgerichtshof entschied über eine Auseinandersetzung zwischen zwei Konkurrenten, die Bioprodukte für die Medizinbranche herstellen, und wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück (Urteil v. 07.03.2019 – Az. I ZR 254/16). Gegenstand der Entscheidung war eine Behauptung, wonach der Mitbewerber in der Vergangenheit Produkte unter widerrechtlicher Nutzung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt hat. Die Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens im Wettbewerb wurde zuvor gerichtlich festgestellt. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders als das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht und verneinte einen Unterlassungsanspruch gegen diese Behauptung. Eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb liege nicht vor, da es an einer Herabsetzung des Mitbewerbers fehle. Ob in einer Behauptung eine Herabsetzung liegt, ist im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei müssen der Inhalt und die Form ebenso wie Kontext und Anlass der Äußerung Berücksichtigung finden. Auch ist einzubeziehen, wie die Behauptung auf den durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten wirkt. Besonderes Gewicht haben die Richter des Bundesgerichtshofs dem Interesse des Beklagten daran beigemessen, seine potentiellen Kunden über den Konkurrenten zu informieren. Und zwar insbesondere darüber, dass die Marktstellung des Konkurrenten im Wettbewerb maßgeblich durch eine gerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von Betriebsgeheimnissen erlangt wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil v. 28.03.2019 – Az. 6 U 203/18) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitbewerber äußerte, sein Konkurrent habe noch „eine ganze Reihe vertraglicher Pflichten“ zu erfüllen. Die Äußerung folgte als Reaktion auf den Vorwurf, man habe seinerseits vertragliche Pflichten verletzt. Das Oberlandesgericht stufte die Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung ein, da der Schwerpunkt der Äußerung im wertenden Bereich liege. Nach einer Gesamtgüterabwägung erklärten die Richter die Äußerung für eine zulässige kritische Meinungsäußerung im Wettbewerb. Besonderes Gewicht wurde dabei dem Umstand beigemessen, dass der betroffene Konkurrent seinerseits zuerst den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens gegenüber Dritten erhoben hat.

Pauschale Aussagen über die Zulässigkeit von kritischen Äußerungen im Wettbewerb können auch mit Blick auf diese neueren Gerichtsentscheidungen nicht getroffen werden. Eine rechtliche Überprüfung kann im Einzelfall Klarheit schaffen.

Wir beraten Sie gern in Fragen des Presse- und Äußerungsrechts.

Zusatzentgelt für Zahlungen per PayPal und Sofortüberweisung unzulässig

Seit Januar 2018 gilt gemäß § 270a BGB ein umfassendes sogenanntes „Surcharge“-Verbot. Während früher – zum Beispiel in Onlineshops – lediglich eine (zumutbare) kostenlose Zahlungsmethode gegenüber Verbrauchern angeboten werden musste, sind seit 2018 sämtliche Zahlungsaufschläge für Zahlungen durch Überweisung, Lastschrift oder Zahlungskarte unwirksam.

Das Landgericht München hat nun in einem Urteil vom 13.12.2018 (Az. 17 HKO 7439/18) entschieden, dass von diesem Verbot von Entgeltaufschlägen auch Zahlungen per PayPal erfasst sind. Dasselbe gilt für die Nutzung des Dienstes „Sofortüberweisung“. Das Landgericht München begründet diese Entscheidung damit, dass es auch bei der Nutzung des Dienstes Sofortüberweisung letztlich zu einer SEPA-Überweisung komme, die vom Anwendungsbereich des Verbotes erfasst ist. Auch bei PayPal sei zwar ein Online-Bezahldienst „zwischengeschaltet“, der auf den ersten Blick nicht den Kategorien „Überweisung“, „Lastschrift“ oder „Kartenzahlung“ zuzuordnen sei. Letztlich werde das PayPal-Konto jedoch auch bei dieser Zahlungsmethode in den allermeisten Fällen durch Kartenzahlung oder Lastschrift ausgeglichen, sodass das „Surcharge“-Verbot des § 270a BGB auch hier gilt.

Für Betreiber von Online-Shops, die bisher für die Zahlungsmethoden PayPal und Sofortüberweisung eine Gebühr verlangt haben, besteht daher akuter Handlungsbedarf. Denn in der Veranschlagung unwirksamer Zahlungsentgelte liegt ein Wettbewerbsverstoß, der von Verbänden oder Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden könnte.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu Inhalt und Reichweite der im BGB enthaltenen Zahlungsentgelt-Verbote und sonstigen bankrechtlichen Fragen.

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