Seit Januar 2018 gilt gemäß § 270a BGB ein umfassendes sogenanntes „Surcharge“-Verbot. Während früher – zum Beispiel in Onlineshops – lediglich eine (zumutbare) kostenlose Zahlungsmethode gegenüber Verbrauchern angeboten werden musste, sind seit 2018 sämtliche Zahlungsaufschläge für Zahlungen durch Überweisung, Lastschrift oder Zahlungskarte unwirksam.
Das Landgericht München hat nun in einem Urteil vom 13.12.2018 (Az. 17 HKO 7439/18) entschieden, dass von diesem Verbot von Entgeltaufschlägen auch Zahlungen per PayPal erfasst sind. Dasselbe gilt für die Nutzung des Dienstes „Sofortüberweisung“. Das Landgericht München begründet diese Entscheidung damit, dass es auch bei der Nutzung des Dienstes Sofortüberweisung letztlich zu einer SEPA-Überweisung komme, die vom Anwendungsbereich des Verbotes erfasst ist. Auch bei PayPal sei zwar ein Online-Bezahldienst „zwischengeschaltet“, der auf den ersten Blick nicht den Kategorien „Überweisung“, „Lastschrift“ oder „Kartenzahlung“ zuzuordnen sei. Letztlich werde das PayPal-Konto jedoch auch bei dieser Zahlungsmethode in den allermeisten Fällen durch Kartenzahlung oder Lastschrift ausgeglichen, sodass das „Surcharge“-Verbot des § 270a BGB auch hier gilt.
Für Betreiber von Online-Shops, die bisher für die Zahlungsmethoden PayPal und Sofortüberweisung eine Gebühr verlangt haben, besteht daher akuter Handlungsbedarf. Denn in der Veranschlagung unwirksamer Zahlungsentgelte liegt ein Wettbewerbsverstoß, der von Verbänden oder Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden könnte.
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu Inhalt und Reichweite der im BGB enthaltenen Zahlungsentgelt-Verbote und sonstigen bankrechtlichen Fragen.
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