Kritische Äußerungen über Mitbewerber – wettbewerbsrechtliche Grundsätze
Im Presse- und Medienrecht haben Äußerungen über Konkurrenten und Mitbewerber hohe praktische Relevanz. Es stehen sich dabei die Rechte des betroffenen Unternehmens, die Meinungsfreiheit des sich äußernden Marktteilnehmers sowie das Informationsinteresse der Adressaten gegenüber. Äußerungen über Konkurrenten und Mitbewerber – nicht nur in den Medien oder in sozialen Netzwerken – können zudem gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen.
Was ist erlaubt, was nicht? Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung
Die deutschen Gerichte beschäftigen sich seit Jahrzehnten regelmäßig damit, die widerstreitenden Interessen in einen einzelfallgerechten Ausgleich zu bringen. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. haben aktuell in zwei Fällen zu dieser Thematik geurteilt.
Der Bundesgerichtshof entschied über eine Auseinandersetzung zwischen zwei Konkurrenten, die Bioprodukte für die Medizinbranche herstellen, und wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück (Urteil v. 07.03.2019 – Az. I ZR 254/16). Gegenstand der Entscheidung war eine Behauptung, wonach der Mitbewerber in der Vergangenheit Produkte unter widerrechtlicher Nutzung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt hat. Die Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens im Wettbewerb wurde zuvor gerichtlich festgestellt. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders als das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht und verneinte einen Unterlassungsanspruch gegen diese Behauptung. Eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb liege nicht vor, da es an einer Herabsetzung des Mitbewerbers fehle. Ob in einer Behauptung eine Herabsetzung liegt, ist im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei müssen der Inhalt und die Form ebenso wie Kontext und Anlass der Äußerung Berücksichtigung finden. Auch ist einzubeziehen, wie die Behauptung auf den durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten wirkt. Besonderes Gewicht haben die Richter des Bundesgerichtshofs dem Interesse des Beklagten daran beigemessen, seine potentiellen Kunden über den Konkurrenten zu informieren. Und zwar insbesondere darüber, dass die Marktstellung des Konkurrenten im Wettbewerb maßgeblich durch eine gerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von Betriebsgeheimnissen erlangt wurde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil v. 28.03.2019 – Az. 6 U 203/18) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitbewerber äußerte, sein Konkurrent habe noch „eine ganze Reihe vertraglicher Pflichten“ zu erfüllen. Die Äußerung folgte als Reaktion auf den Vorwurf, man habe seinerseits vertragliche Pflichten verletzt. Das Oberlandesgericht stufte die Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung ein, da der Schwerpunkt der Äußerung im wertenden Bereich liege. Nach einer Gesamtgüterabwägung erklärten die Richter die Äußerung für eine zulässige kritische Meinungsäußerung im Wettbewerb. Besonderes Gewicht wurde dabei dem Umstand beigemessen, dass der betroffene Konkurrent seinerseits zuerst den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens gegenüber Dritten erhoben hat.
Pauschale Aussagen über die Zulässigkeit von kritischen Äußerungen im Wettbewerb können auch mit Blick auf diese neueren Gerichtsentscheidungen nicht getroffen werden. Eine rechtliche Überprüfung kann im Einzelfall Klarheit schaffen.
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