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Monat: September 2019

Streamingdienste können zulassungspflichtig sein

Das Verwaltungsgericht Berlin untersagte dem Verlag der Bild-Zeitung mit aktuellem Urteil, bestimmte Live-Streamingdienste ohne entsprechende Rundfunklizenz anzubieten (VG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 – VG 27 K 365.18). Der Verlag hatte gegen einen Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geklagt. Es ging um die Formate „BILD live“ und eine Talksendung unter „BILD-Sport“.

Nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Veranstaltung privaten Rundfunks grundsätzlich zulassungsbedürftig. Lizenzen werden durch die Landesmedienanstalten der Länder vergeben, in denen der Veranstalter seinen Sitz hat.

Nach der Definition des Gesetzgebers handelt es sich bei Videoangeboten um Rundfunk, wenn sie für den zeitgleichen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und durch einen Veranstalter entlang eines Sendeplans verbreitet werden. Ein Sendeplan ist dabei die planmäßige Anordnung der zeitlichen Folge, des Inhalts und der Zusammensetzung einzelner Teile des Angebots. Unter den Begriff des Rundfunks fällt damit nicht nur der klassische Rundfunk in Gestalt des linearen Radios und Fernsehens. Auch ein Livestreaming im Internet kann Rundfunk darstellen. Die Beantragung einer Rundfunklizenz ist gebührenpflichtig und erfordert u.a. die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen des Veranstalters und die Bestimmung eines Jugendschutzbeauftragten.

Die Frage nach einer Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Eine klare Abgrenzung gegenüber „unplanmäßigen“ Angeboten von Livesendungen ist kaum möglich. Im Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin nun zu entscheiden hatte, war – wenig überraschend – das Merkmal der Verbreitung entlang eines Sendeplans umstritten. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine gewisse Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Sendungen aber die Annahme, dass ein Sendeplan vorliegt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Unsere Sozietät berät Sie gern zu rundfunk- und medienrechtlichen Fragestellungen.

Social-Media-Plugins: Seitenbetreiber sind für Datenerhebung mitverantwortlich

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 29.07.2019 – C-40/17) sind die Betreiber von Internetseiten bei einer Einbindung sogenannter Social-Media-Plugins gemeinsam mit den Sozialen Netzwerken für die Datenerhebung in der Verantwortung.

Wird ein „Like“-Button in eine Internetseite integriert, so findet seitens des dahinterstehenden Sozialen Netzwerkes eine Datenerhebung statt. Die IP-Adresse und Browser-Informationen gelangen bei einem Seitenaufruf zu dem Betreiber des Netzwerkes – und zwar unabhängig von einem Klick auf das Symbol und unabhängig von einer Mitgliedschaft in dem Netzwerk. Die im Hintergrund automatisch ablaufende Datenerhebung und -übermittlung entzieht sich möglicherweise vollständig der Kenntnis eines Seitenbesuchers. Darin sahen die Richter nach Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Verstoß gegen Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, wenn Informationspflichten nicht erfüllt werden und eine vorherige Einwilligung der Seitenbesucher nicht eingeholt wird.

Die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft nur die Erhebung und Übermittlung der Daten an das Soziale Netzwerk, da der Seitenbetreiber in Bezug auf diese Vorgänge über Zweck und Mittel entscheidet. Für die anschließende Datenverarbeitung des Netzwerbetreibers trägt der Seitenbetreiber hingegen keine Verantwortung.

Gegenstand der Entscheidung war eine Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale gegen eine große Modehaus-Kette, die einen „Like“-Button von Facebook in den Webshop integrierte. Das Gericht ging davon aus, dass die Betreiberin des Webshops zumindest stillschweigend mit der Erhebung durch und der Weitergabe der Daten an Facebook einverstanden war, da die Einbindung des „Like“-Buttons den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens diente.

Für die Gestaltung von Internetseiten bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass über die gemeinsame Datenerhebung im Zusammenhang mit Social-Media-Plug-Ins durch den Seitenbetreiber informiert werden muss. Außerdem erfordert eine sich im Hintergrund abspielende Erhebung personenbezogener Daten die Einwilligung des Seitenbesuchers sowie die Möglichkeit, der Datenerhebung zu widersprechen. Dies gilt für die Datenerhebung und -weiterleitung, soweit der Seitenbetreiber über Mittel und Zweck (mit)entscheidet.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten  Sie in allen Fragen des Datenschutzrechts. Sprechen Sie uns einfach an!

Fotorechte im Internet: Verlinkung ist zulässig, Mehrfachveröffentlichung nicht

Mit einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 10.01.2019 – I ZR 267/15) wurde das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet fortgebildet. Fotografien, die in aller Regel urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Fotografen veröffentlicht werden. Die ausschließlich beim Urheber liegenden Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung betreffen bei Fotografien in der Praxis sehr häufig Veröffentlichungen im Internet.

Klärungsbedürftig war aus Sicht des BGH, ob die Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung auch dann verletzt werden können, wenn die Fotografie mit der Zustimmung des Urhebers andernorts im Internet schon veröffentlicht wurde und damit „frei zugänglich“ ist. Nach Vorlage dieser Frage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) bejahte der BGH eine Verletzung von Urheberrechten durch die erneute Veröffentlichung auf einer weiteren Internetseite ohne das Einverständnis des Urhebers. Geklagt hatte ein Fotograf gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte die Veröffentlichung eines Schulreferats zu verantworten, in deren Rahmen auch ein aus dem Internet heruntergeladenes Foto der spanischen Stadt Córdoba „mitveröffentlicht“ wurde. Die Fotografie wurde zuvor bereits auf einer anderen Internetseite mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Schule erfolgte allerdings ohne das Einverständnis des Fotografen.

Veröffentlichungen von Fotos behandelt die Rechtsprechung damit anders als bloße Verlinkungen auf bereits veröffentlichte Fotos. Die Verlinkung auf ein im Internet rechtmäßig veröffentlichtes Foto stellt dem EuGH zufolge keine Verletzung von Urheberrechten dar. Denn dem Fotografen verbleibt die Möglichkeit, die rechtmäßige Veröffentlichung – und damit mittelbar auch die Verlinkung auf die Veröffentlichung – zu beseitigen. Durch eine „Parallelveröffentlichung“ auf einer anderen Website ohne eine entsprechende Zustimmung hingegen findet eine Rechtsverletzung statt, da das Foto einem „neuen Publikum“ zugeführt wird, welches der Urheber bei der Erteilung seiner Zustimmung zur ursprünglichen Veröffentlichung nicht bedacht hat. Die eigenständige „Parallelveröffentlichung“ entzieht sich der Herrschaft des Urhebers und verletzt diesen in seinen Rechten der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät in sämtlichen Fragen des Urheber- und Medienrechts.

Sprechen Sie uns gern an! Unser Partner Benjamin von Allwörden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

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