Skip to main content

Schlagwort: Arbeitsrecht

Verdachtskündigung: Warum bloße Vermutungen nicht ausreichen

Zwei Personen in einem Gespräch am Arbeitsplatz

18.09.2026

Verdachtskündigung: Warum bloße Vermutungen nicht ausreichen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2025 (2 SLa 45/25)

Ein schwerer Verdacht gegen einen Mitarbeiter kann das Vertrauensverhältnis am Arbeitsplatz erheblich belasten. Doch reicht ein solcher Verdacht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mitarbeiter die vermutete Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (2 SLa 45/25). Die Entscheidung zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte Verdachtskündigung möglich ist und wo ihre Grenzen liegen. Das Gericht hat dabei keine neuen Regeln aufgestellt, sondern die gefestigte Rechtsprechung auf den konkreten Fall angewandt.

Was ist im Fall passiert?

Eine langjährig beschäftigte Tierpflegerin war im Rahmen ihres Dienstes dafür verantwortlich, die Tiergehege ordnungsgemäß zu sichern. Am folgenden Morgen wurde eines der Gehege unverschlossen vorgefunden. Da die Mitarbeiterin am Vorabend für das Verschließen zuständig gewesen war und es bereits zuvor Beanstandungen wegen Nachlässigkeiten gegeben hatte, vermutete der Arbeitgeber eine erneute Pflichtverletzung und kündigte ihr noch am selben Tag fristlos.

Einen unmittelbaren Nachweis dafür, dass die Mitarbeiterin das Gehege selbst unverschlossen gelassen hatte, gab es jedoch nicht. Mehrere andere Beschäftigte verfügten ebenfalls über einen passenden Schlüssel und konnten das Gehege nach ihrem Dienst noch öffnen. Die Mitarbeiterin bestritt, für den Vorfall verantwortlich zu sein.

Für die rechtliche Beurteilung war deshalb entscheidend, ob die vorhandenen Tatsachen ausreichten, um die Kündigung auf den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung zu stützen.

Tatkündigung und Verdachtskündigung: Wo liegt der Unterschied?

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) und auch eine ordentliche fristgerechte Kündigung kann sich auf eine erwiesene Tat oder auf einen Verdacht stützen. Für Tatkündigung und Verdachtskündigung gelten unterschiedliche Anforderungen.

Bei einer Tatkündigung geht der Arbeitgeber davon aus, dass der Mitarbeiter eine bestimmte Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bestreitet der Mitarbeiter den Vorwurf und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen, dass die Pflichtverletzung tatsächlich stattgefunden hat. Eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht dafür nicht aus (§ 286 ZPO).

Anders ist die Situation bei einer Verdachtskündigung. Hier steht gerade nicht sicher fest, ob der Arbeitnehmer die Tat begangen hat. Stattdessen ist der Verdacht selbst der Grund für die Kündigung. Ein schwerwiegender Verdacht kann das notwendige Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark beeinträchtigen, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.

Der maßgebliche Unterschied liegt darin, worauf die Kündigung gestützt wird: Bei einer Tatkündigung muss feststehen, dass der Arbeitnehmer die vorgeworfene Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bei einer Verdachtskündigung ist dieser Nachweis gerade nicht erforderlich. Hier müssen jedoch konkrete und belegbare Tatsachen vorliegen, die einen so starken Verdacht begründen, dass eine große Wahrscheinlichkeit für die Pflichtverletzung spricht.

Gerade weil bei einer Verdachtskündigung nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer die Tat tatsächlich begangen hat, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an ihre Wirksamkeit.

Wann ist eine Verdachtskündigung möglich?

Eine Vermutung oder ein allgemeines Misstrauen reichen nicht aus. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen und so schwer wiegen, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Arbeitnehmer die vermutete Pflichtverletzung begangen hat. Die Rechtsprechung bezeichnet dies als dringenden Verdacht (BAG, Urteil vom 2. März 2017, 2 AZR 698/15).

Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt deshalb vor der Kündigung sorgfältig aufklären. Dabei sind nicht nur die Umstände zu berücksichtigen, die gegen den Arbeitnehmer sprechen. Gibt es realistische andere Erklärungen für das Geschehen oder Hinweise, die den Arbeitnehmer entlasten könnten, müssen auch diese in die Prüfung einbezogen werden.

Außerdem muss der betroffene Arbeitnehmer Gelegenheit erhalten, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern. Der Arbeitgeber muss ihm konkret mitteilen, was ihm vorgeworfen wird und ihm die Möglichkeit geben, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu erklären und mögliche entlastende Informationen vorzubringen. Rechtlich wird dies als Anhörung bezeichnet.

Diese Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung. Der Arbeitgeber darf seine Entscheidung also nicht allein auf die bis dahin bekannten Umstände stützen, ohne dem Arbeitnehmer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (BAG, Urteil vom 20. März 2014, 2 AZR 1037/12).

Warum war die Verdachtskündigung in diesem Fall unwirksam?

Im Fall, den das LAG Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte, gab es zunächst nachvollziehbare Gründe für den Verdacht des Arbeitgebers. Die Mitarbeiterin war am Vorabend dafür verantwortlich gewesen, die Gehege ordnungsgemäß zu sichern. Am folgenden Morgen wurde eines davon unverschlossen vorgefunden. Zudem hatte es bereits zuvor Beanstandungen wegen Nachlässigkeiten gegeben.

Gleichzeitig gab es Umstände, die gegen einen eindeutigen Geschehensablauf sprachen. Mehrere andere Mitarbeiter verfügten ebenfalls über passende Schlüssel. Damit bestand die Möglichkeit, dass eine andere Person das Gehege nach dem Dienst der Mitarbeiterin geöffnet hatte.

Auch die Reaktion der Mitarbeiterin auf die Vorwürfe änderte daran nichts. Der Arbeitgeber hatte unter anderem daraus, dass sie den Vorwurf nicht sofort bestritt und später Selbstzweifel äußerte, auf ihre Verantwortung geschlossen. Das Gericht wertete diese Äußerungen jedoch nicht als Eingeständnis.

Für die Unwirksamkeit der Verdachtskündigung war letztlich ein anderer Punkt entscheidend: Der Arbeitgeber hatte der Mitarbeiterin vor Ausspruch der Kündigung keine Gelegenheit gegeben, zu den konkreten Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Gerade diese vorherige Anhörung gehört jedoch zu den Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung. Sie soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, die gegen ihn sprechenden Umstände zu erklären und mögliche entlastende Informationen vorzubringen. Eine bloße Konfrontation mit Vorwürfen ist daher unzureichend.

Da die erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hatte, konnte die Kündigung nicht auf den Verdacht gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht bestätigte daher die Unwirksamkeit der Kündigung.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis?

Das Urteil zeigt, dass bei einer Verdachtskündigung bereits das Vorgehen vor Ausspruch der Kündigung entscheidend sein kann. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich daraus unterschiedliche Aspekte, auf die sie besonders achten sollten.

Für Arbeitgeber kommt es darauf an, einen Verdacht nicht vorschnell zur Grundlage einer Kündigung zu machen. Sie sollten zunächst klären, welche Tatsachen tatsächlich feststehen, welche Umstände für oder gegen den Arbeitnehmer sprechen und ob andere plausible Erklärungen für das Geschehen bestehen. Ebenso wichtig ist es, den Arbeitnehmer mit den konkreten Verdachtsmomenten zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahme und mögliche entlastende Angaben müssen anschließend in die weitere Bewertung des Verdachts einbezogen werden. Gerade bei einer fristlosen Kündigung empfiehlt es sich, das Vorgehen und die vorhandenen Erkenntnisse vorab rechtlich prüfen zu lassen.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, eine Verdachtskündigung nicht allein deshalb für berechtigt zu halten, weil der Arbeitgeber von ihrer Verantwortung überzeugt ist. Es sollte geprüft werden, auf welche konkreten Tatsachen sich der Verdacht stützt, ob entlastende Umstände ausreichend berücksichtigt wurden und ob vor der Kündigung Gelegenheit bestand, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Weiterhin gilt für Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat, dass an dessen Beteiligung bei Verdachtskündigungen strenge Anforderungen gestellt werden. Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss außerdem die kurze gesetzliche Frist beachten: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).

Verdachtskündigung: Entscheidend ist der Einzelfall

Ob ein Verdacht eine Kündigung rechtfertigen kann, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die konkreten Umstände des Falls, die vorhandenen Verdachtsmomente und das Vorgehen des Arbeitgebers bei der Aufklärung des Sachverhalts an. Gerade bei einer Verdachtskündigung können einzelne Versäumnisse erheblichen Einfluss darauf haben, ob die Kündigung vor Gericht Bestand hat.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann deshalb helfen, die individuelle Situation einzuordnen und die nächsten Schritte zu klären.

Sie haben Fragen zu einer Kündigung oder benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie auf Grundlage Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie bei den weiteren Schritten.

Kontaktieren Sie uns für ein erstes Gespräch

Benjamin von Allwörden

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Zum Profil

Weiterlesen

Verfällt mein Resturlaub aus dem letzten Jahr?

Verfällt mein Resturlaub aus dem letzten Jahr?

14.02.2025

Resturlaub

Das passiert mit Ihrem Urlaubsanspruch zum Jahresende:

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt auf

Ein Blick ins Gesetz gibt einen ersten Anhaltspunkt: § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) besagt, dass ein jeder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 4 Wochen hat. Dieser verfällt bei Nichtinanspruchnahme mit dem laufenden Kalenderjahr.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Zum Schutz des Arbeitnehmers und seiner Gesundheit gelte dies allerdings nicht, so der EuGH, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten nicht auf den verbleibenden Urlaub hingewiesen habe. Bei fehlendem Hinweis auf den bestehenden Resturlaub bleibe der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Vorjahr bestehen und verjähre auch nicht nach § 195 BGB, so der EuGH in seinem Urteil (v. 22.09.2022, C-120/21).

Urlaubsansprüche können sich bei wiederholter Versäumnis der Aufforderung durch den Arbeitgeber sogar von Jahr zu Jahr anhäufen.

Praxishinweise zum Aufforderungsgebot des Arbeitgebers und weiterführende Informationen rund um das Thema Resturlaub erhalten Sie hier.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht Benjamin von Allwörden

Benjamin von Allwörden

Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zum Profil

Weiterlesen

Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung (KSchG)

Ihr Anwalt und Fachanwalt informiert Sie über die verhaltensbedingte Kündigung gem. KSchG im Arbeitsrecht

Fällt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), kommen für eine Kündigung drei Kategorien von Gründen in Betracht. Denn Kündigungen von Arbeitnehmern, die Kündigungsschutz genießen, bedürfen einer sozialen Rechtfertigung. Dies setzt voraus, dass personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen können. Nachfolgend stellen wir die Voraussetzungen verhaltensbedingter Kündigungen nach dem KSchG dar.

Das Kündigungsschutzgesetz hilft allen Beschäftigten, die mehr als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, vor ordentlichen, also fristgemäßen Kündigungen des Arbeitgebers.

Dieser Beitrag eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht befasst sich mit der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Sie werden hier erfahren, was die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung sind. Außerdem erklären wir, wie wichtig unter Umständen eine vorherige Abmahnung und eine arbeitgeberseitige Interessenabwägung sein kann.

Die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung werden anhand einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil v. 23.02.2022 – 10 Sa 492/21) veranschaulicht. Die durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung einer verhaltensbedingten Kündigung haben sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer hohe Bedeutung.

Schnell zum Inhalt über verhaltensbedingte Kündigungen

  1. Wann kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht?
  2. Was gibt es bei einer Abmahnung zu beachten?
  3. Empfehlung des Fachanwalts für Arbeitsrecht: Interessenabwägung vor Kündigung
  4. Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG Hamm 10 Sa 492/21)
  5. Unwirksamkeit der Kündigung: Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung erfolglos
  6. Die Kanzlei VON ALLWÖRDEN in Stade und Hamburg erbringt rechtliche Leistungen für Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Unternehmer

Verhaltensbedingte Kündigung: Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft (KSchG)

Wann kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht?

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nur wirksam sein, wenn mindestens die vier folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vertragswidriges Verhalten: Es müssen objektive Verstöße eines Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten vorliegen. Verstöße können bspw. in einer Nichtleistung, Minderleistung, einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebes oder in einer Gefährdung der betrieblichen Ordnung liegen.
  • Das vertragswidrige Verhalten muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar und von ihm steuerbar sein. Der Pflichtverstoß muss also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
  • Die verhaltensbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein. Eine Kündigung ist verhältnismäßig, wenn keine milderen Mittel – wie etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz – zur Verfügung standen und für den Arbeitgeber zumutbar waren.
  • Die Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, damit die Kündigung rechtens ist.

Was gibt es bei der Abmahnung zu beachten?

Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wird in der Regel eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens gefordert. Dabei gilt im Grundsatz, dass eine Abmahnung noch keine Sanktion, sondern eine Warnung und einen in die Zukunft gerichteten Hinweis auf die vollständige Vertragserfüllung des Arbeitnehmers darstellt. Aus diesem Grund beinhaltet eine Abmahnung in den meisten Fällen einen konkludenten Verzicht des Arbeitgebers auf eine Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens. Der Arbeitgeber kann also nicht erst abmahnen und das Arbeitsverhältnis anschließend wegen desselben Vorfalls kündigen.

Abmahnung Verhaltensbedingt: Anforderungen an eine rechtssichere Abmahnung

An eine rechtssichere Abmahnung werden inhaltliche Anforderungen gestellt. Sie muss eine genaue Beschreibung des Vertragsverstoßes enthalten und der Arbeitnehmer muss dazu aufgefordert werden, dieses Verhalten nicht zu wiederholen. Weiterhin muss der Arbeitgeber mit der Abmahnung verdeutlichen, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist. Enthält eine Abmahnung nur pauschale Hinweise bezüglich des Verhaltens oder keine Androhung konkreter arbeitsrechtlicher Konsequenzen, erfüllt sie nicht die notwendigen Voraussetzungen, um bei wiederholtem Fehlverhalten eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können. Fehlerhafte oder unzureichende Abmahnungen können Arbeitgebern daher in einem späteren Kündigungsschutzverfahren zum Verhängnis werden.

An eine Form ist die Abmahnung nicht gebunden. Sie kann also (theoretisch) auch mündlich erteilt werden. Aus Beweisgründen und zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit sollten Abmahnungen jedoch unbedingt in schriftlicher Form erfolgen. Auch sollte der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden können. 

Ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer einen Widerruf der Abmahnung und eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.  Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt ein etwaiger Anspruch der Arbeitnehmer jedoch regelmäßig, da kein berechtigtes Interesse mehr zuerkannt wird.

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, können innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Empfehlung des Fachanwalts für Arbeitsrecht: Interessenabwägung vor Kündigung

Zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung bedarf es im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung einer vorherigen Interessenabwägung. Als zu berücksichtigende Interessen des Arbeitgebers zählen u.a. die Arbeits- und Betriebsdisziplin sowie die Vermeidung von Betriebsablaufstörungen. Auch die Vermeidung des Eintritts von Vermögensschäden ist zu berücksichtigen.

Für die Interessen des Arbeitnehmer sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, mögliche Unterhaltsverpflichtungen, die Art, Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

Die Interessenabwägung muss im Falle einer gerichtlichen Überprüfung einer verhaltensbedingten Kündigung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, da die Kündigung anderenfalls für unwirksam befunden wird.

Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG Hamm 10 Sa 492/21)

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes ging es um einen angestellten technischen Leiter in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern und einem Bruttomonatsentgelt von EUR 10.600 zzgl. eines Anspruchs auf Tantiemen. Der Arbeitnehmer fiel unter das Kündigungsschutzgesetz. Ihm wurde die sexuelle Belästigung von drei Mitarbeiterinnen vorgeworfen. Dies soll u. a. durch Berührungen, bedrängendes Annähern und Anstarren geschehen sein.

Beachtung gesetzlicher Kündigungsfristen gem. § 622 BGB

Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer fristlos und stützte dies auf die sexuelle Belästigung sowie den dringenden Tatverdacht belästigender Handlungen. Mit derselben Begründung wurde das Arbeitsverhältnis zudem hilfsweise ordentlich unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 BGB gekündigt.

Der Arbeitnehmer legte anhand privater Chatverläufe und privater E-Mails dar, dass ein kollegiales Miteinander im Betrieb des Arbeitgebers gelebt wurde und bestritt die Vorwürfe.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bewertete die Kündigung als unverhältnismäßig und befand die Kündigung für unwirksam. Da der Arbeitnehmer während des Prozesses in das Persönlichkeitsrecht eines Geschäftsführers und einer der Mitarbeiterinnen eingriff, um ein Verhältnis dieser Personen aufzudecken, entschied das Gericht dennoch für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 80.000,00 EUR. Eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit war nämlich nicht mehr zu erwarten. Arbeitsgerichte können auf Antrag des Arbeitnehmers oder auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder der Arbeitgeber keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mehr erwarten kann.

Unwirksamkeit der Kündigung: Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung erfolglos

Maßgebend für die Unwirksamkeit der Kündigung war nach der Entscheidung der Richter am Landesarbeitsgericht, dass keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Das Gericht stellte fest, dass sexuelle Belästigung keinen absoluten Kündigungsgrund darstellen müsse und daher auch in diesem Fall eine Abmahnung aus Verhältnismäßigkeitsgründen nötig gewesen sei. In der Gesamtbetrachtung habe man hier nur einen Mitarbeiter, der seine Grenzen nicht kennt. Diese Grenzen hätten dem Arbeitnehmer aber durch eine Abmahnung aufgezeigt werden können und müssen.

Das Urteil veranschaulicht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Interessenabwägung. Selbst bei sexueller Belästigung gilt es, zunächst abzuwägen. Bei „leichten“ Verstößen wäre eine verhaltensbedingte Kündigung unverhältnismäßig und mildere Mittel – wie eine Abmahnung – müssen einer Kündigung vorgezogen werden.

Dennoch ging die Interessenabwägung im Ergebnis zugunsten des Arbeitgebers aus, da der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Geschäftsführers nicht mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Prozess gerechtfertigt werden konnte. Nach Betrachtung dieser beiden Voraussetzungen ist das Gericht dann einen „Mittelweg“ gegangen, denn das Arbeitsverhältnis wurde gerichtlich aufgelöst und dem Arbeitnehmer wurde eine Abfindung zugesprochen.

Die Kanzlei VON ALLWÖRDEN in Stade und Hamburg erbringt rechtliche Leistungen für Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Unternehmer

  • Prozessführung vor Arbeitsgerichten.
  • Abwehr und Verteidigung von Kündigungen.
  • Verhandlung von Abfindungen.
  • Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen.
  • Verhandlung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen.

Verhaltensbedingte Kündigung: Kontakt mit Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen

VON ALLWÖRDEN Rechtanwälte – Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stade und Hamburg

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht Benjamin von Allwörden

Benjamin von Allwörden

Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zum Profil

Weiterlesen

Call Now Button