Skip to main content

Kündigung von Sparverträgen – Ein Überblick

Die seit der Finanzkrise 2007/2008 anhaltende Niedrigzinsphase hat einige Finanzinstitute veranlasst, gut verzinsliche Sparverträge zu kündigen oder die Sparer zur Kündigung zu bewegen. Ökonomen prognostizieren, dass die Zeiten niedriger Zinsen noch lange andauern können. Deshalb und bedingt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Mai 2019 (BGH XI ZR 345/18) sind weitere „Kündigungswellen“ von lukrativen Sparverträgen zu erwarten. Die Praxis zeigt, dass Banken und Sparkassen hier oft am „längeren Hebel sitzen“.

Ist die Kündigung meines Sparvertrags durch die Sparkasse wirksam?

Der BGH hatte über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages einer Sparkasse zu entscheiden. Der Kläger hatte im Jahr 1996 einen Sparvertrag – „S-Prämiensparen fexibel“ abgeschlossen. Dieser Prämiensparvertrag, der so oder in ähnlicher Form von vielen Sparkassen verwendet wurde, sah einen monatlichen Sparbetrag von DM 200,00 vor und eine variable Verzinsung der Spareinlage. Ausweislich des Sparvertrages zahlte die Sparkasse außerdem am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Sparprämie auf die geleisteten Sparbeiträge, wobei sich die Prämie nach Maßgabe der im Sparvertrag vorgesehenen Prämienstaffel erhöhte. Die im vom BGH zu entscheidenden Fall vereinbarte Prämienstaffel stellte für das 15. Sparjahr die höchste Prämie in Aussicht. Eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit war in dem Sparvertrag hingegen nicht vorgesehen.

Neben der Frage der rechtlichen Einordnung des Prämiensparvertrages – der BGH qualifiziert diesen als unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gem. § 700 BGB – ging es in dem Fall maßgeblich um die Kündigungsrechte der beklagten Sparkasse. Der BGH urteilte, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge bis zu einem bestimmten Sparjahr ansteigen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist. Da im zu entscheidenden Fall die höchste Prämienstufe bereits erreicht war und die Laufzeit des Vertrages nicht befristet war, entschied der BGH, dass die Kündigung der beklagten Sparkasse wirksam war.

Ob Finanzinstitute berechtigt sind, Sparverträge zu kündigen, hängt im Einzelfall von der konkreten Ausgestaltung des Sparvertrages ab: Sieht der Vertrag eine bestimmte Laufzeit vor? Sieht der Vertrag eine Prämienstaffel vor? Ist die höchste Prämienstufe bereits erreicht und auch gezahlt worden?

Bedeutet die BGH-Entscheidung, dass jeder Prämiensparvertrag gekündigt werden kann?

Neben der oben zitierten Entscheidung des BGH sind zur Wirksamkeit der Kündigung unterschiedlich ausgestalteter Sparverträge bereits viele gerichtliche Entscheidungen ergangen. So entschied beispielsweise das OLG Dresden (8 U 1770/18), dass bei Prämiensparverträgen, die in den Vertragsbedingungen die Prämienstaffel für einen Zeitraum von 99 Jahren auflisten, eine ordentliche Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen ist.

Neben den vertraglich festgelegten Sparbedingungen können im Einzelfall auch Versprechungen der Finanzinstitute aus Werbeflyern und Prospekten relevant werden. Allerdings stellt die Rechtsprechung hieran recht strenge Anforderungen: Der BGH qualifizierte in der oben genannten Entscheidung die im Werbeflyer enthaltene Musterrechnung, die eine Laufzeit von 25 Jahren zugrunde legte, lediglich ein Rechenbeispiel, dem keine verbindliche Aussage zur Vertragslaufzeit entnommen werden könne. Das OLG Dresden (Az. 8 U 52/19) sah in Beispielsrechnungen, die eine Laufzeit von 99 Jahren zugrunde legen, keine verbindliche Vereinbarung der vertraglichen Laufzeit. Darüber hinaus muss ein Sparer darlegen, dass die Angaben in Werbeflyern auch entscheidend für den Vertragsschluss waren. Das OLG Stuttgart (Az. 9 U 31/15) urteilte dagegen, dass die Angaben in einem Werbeflyer unter bestimmten Voraussetzungen Vertragsbestandteil werden können und damit für die Frage der Laufzeit und der Wirksamkeit der Kündigung relevant sein können.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Call Now Button