Zur Wirksamkeit von AGB-Änderungen via „Pop-Up“-Fenster
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem nun veröffentlichten Beschluss aus November 2019 (Beschluss v. 19.11.2019 – Aktenzeichen: 4 U 1471/19) bestätigt, dass eine Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann wirksam sein kann, wenn die Änderung dem Vertragspartner (Kunden) via „Pop-Up“-Fenster in dessen Internet-Browser mitgeteilt und von diesem durch Anklicken („Bestätigungs-Button“) akzeptiert wird.
Der Entscheidung lag ein Streit zwischen einer bekannten Social-Media-Plattform und einem Nutzer zugrunde, dessen Nutzerkonto von der Plattform wegen rassistischer Äußerungen gesperrt wurde. Die Plattform verwies im Zusammenhang mit der Sperrung unter anderem auf die aktuelle Fassung der Nutzungsbedingungen (AGB), deren letzte Änderung der Nutzer durch einen Bestätigungs-Klick in einem Pop-Up-Fenster akzeptiert hatte. Der Nutzer argumentierte, die AGB-Änderung sei nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Plattform einbezogen worden, da eine Bestätigung per Klick in einem Pop-Up-Fenster nicht ausreiche. Dieser Argumentation folgte das OLG Dresden jedoch nicht: Änderungen von AGB seien – wie jeder andere Vertragsschluss und jede Vertragsänderung auch – durch entsprechende übereinstimmende Willenserklärung der Parteien möglich. Der Nutzer habe die geänderten AGB in dem Pop-Up-Fenster zur Kenntnis nehmen können und es habe ihm freigestanden, die Änderungen entweder zu akzeptieren oder abzulehnen.
Daher kam es auch auf die in den AGB der Plattform enthaltene Möglichkeit, die AGB „einseitig“ zu ändern, nicht an. Solche einseitigen Anpassungsmöglichkeiten sind nach deutschem Recht zwar problematisch und häufig unwirksam – da der Nutzer die Änderung aber ausdrücklich durch Anklicken akzeptiert hatte, lag eine einseitige Änderung gerade nicht vor, sondern eine beiderseitige einvernehmliche Änderung.
Auch folgte das Gericht der Argumentation des Nutzers nicht, dass eine Ablehnung zur Schließung seines Kontos geführt hätte und er sich deshalb in einer „Friss-oder-Stirb“-Situation befunden habe, in der keine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, die AGB-Änderung abzulehnen. Das Gericht sah in den AGB der Klägerin, die eine Kontosperrung im Falle von Hassreden und sonstigen menschenverachtenden Äußerungen auf der Plattform vorsehen, keine unzulässige Diskriminierung des Nutzers.
Das OLG Dresden bestätigt im Hinblick auf AGB-Änderungen in Pop-Up-Fenstern, die durch den Vertragspartner akzeptiert werden (Bestätigungs-Klick), die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und unterstreicht, dass AGB durchaus auf diese Weise wirksam geändert werden können.
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