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Zum Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung

02. Oktober 2020

Mit neuerem Urteil vom 27. Mai 2020, welches kürzlich veröffentlicht wurde, hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegenüber einem gekündigten Arbeitnehmer zugesprochen (BAG Az. 5 AZR 387/19). Dem Auskunftsbegehren lag die Frage zugrunde, ob der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses Bemühungen angestellt hat, einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen. Konkret wurde Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit verlangt.

Zum Hintergrund: Steht am Ende eines Kündigungsschutzprozesses ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die Kündigung für unwirksam erklärt wird, so befindet sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung für den Zeitraum zwischen dem Ende der Kündigungsfrist (oder bei einer fristlosen Kündigung dem Tag der Kündigung) und dem Urteilsspruch in Verzug. Nach allgemeinem Dienstvertragsrecht ist im Falle eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer der vereinbarte Lohn zu zahlen, obwohl keine Dienste erbracht wurden. Nach § 11 des Kündigungsschutzgesetzes muss sich allerdings der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm für die Zeit nach der Entlassung geschuldet wird, anrechnen lassen, was er durch eine anderweitige Tätigkeit in diesem Zeitraum verdient hat. Einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers in Bezug auf tatsächlich durch anderweitige Tätigkeiten erzielte Einkünfte des Arbeitnehmers haben die Gerichte bisher in aller Regel zugesprochen.

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer sich auch das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei Arbeitnehmern, die im oben genannten Zeitraum tatsächlich keiner anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sind, stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob sie denn einer Beschäftigung hätten nachgehen können und dies böswillig unterlassen haben. Meistens wird es Arbeitgebern schwerfallen, Anhaltspunkte dafür zu finden, dass der entlassene Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor diesem Hintergrund einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber Auskunft darüber forderte, welche Vermittlungsangebote der entlassene Arbeitnehmer in der Zwischenzeit von der Agentur für Arbeit erhalten hat. Der Auskunftsanspruch wurde dem Arbeitgeber mit der Begründung zugesprochen, dass die Agentur für Arbeit gesetzlich zur Vermittlung Arbeitssuchender verpflichtet sei und Arbeitssuchende ebenso verpflichtet seien, Vermittlungsangeboten nachzugehen. Eine Auskunft der Agentur für Arbeit könne der Arbeitgeber wegen des Sozialgeheimnisschutzes nicht einholen. Die Einschaltung eines Detektivs sei unverhältnismäßig. Der Arbeitnehmer müsse daher über Vermittlungsangebote unter Darlegung der angebotenen Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung eine Auskunft erteilen.

Ob der arbeitgeberseitige Auskunftsanspruch sich neben unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit auch auf Bewerbungen des Arbeitnehmers erstreckt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls könnten zahlreiche der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechende öffentliche Stellenangebote indizieren, dass der Arbeitnehmer sich hätte bewerben können.

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