Wettbewerbswidriger Abdruck einer Pressemitteilung

22. November 2019

Die fast wörtliche Veröffentlichung einer Pressemitteilung kann wettbewerbswidrig sein, wenn der Presseartikel über ein Unternehmen durch die Leserschaft als unabhängige Berichterstattung wahrgenommen und das Unternehmen überaus positiv dargestellt wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bewertete die Veröffentlichung einer Pressemitteilung in einer unanfechtbaren Entscheidung als unzulässige Schleichwerbung seitens eines Presseverlags (Beschluss v. 22.08.2019 – 6 W 64/19). Wettbewerbsrechtlich gelten getarnte geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG grundsätzlich als unlauter. Die Veröffentlichung eines Presseartikels stelle wegen der objektiven Förderung fremden Absatzes eine geschäftliche Handlung zugunsten eines Unternehmens dar, wenn es nicht vorrangig um die sachliche Information und Meinungsbildung der Leser gehe.

Dem Beschluss lag die redaktionelle Veröffentlichung einer Pressemitteilung zugrunde, in der über eine Spende eines Unternehmens berichtet wurde. Dabei wurden Politiker mit positiven Äußerungen in Bezug auf dieses Unternehmen zitiert. Der Artikel hätte nach Auffassung des Gerichts mit „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden müssen, da bei der Leserschaft der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, Journalisten hätten den Bericht recherchiert und Interviews geführt.

Bei der Feststellung einer Wettbewerbswidrigkeit müssen stets die gesamten Umstände einer Veröffentlichung berücksichtigt werden. Positive Berichterstattungen bewegen sich oft im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und geschäftlichen Handlungen.

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