Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung für PKW
Werbemaßnahmen für Autos sind regelmäßig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei stellt sich im Wesentlichen die Frage, welche Informationen über das Produkt und den Verkäufer angegeben werden müssen, damit sich der mit der Werbung angesprochene Verbraucher ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Eigenschaften des Produkts, den Kosten und seinem möglichen Vertragspartner machen kann.
Im Zusammenhang mit den Verkaufsangeboten von Autohändlern in Portalen für Gebrauchtwagen kommt den Angaben zu den durchschnittlichen Verbrauchswerten und dem CO2-Austoß des angebotenen Fahrzeugs praktisch eine hohe Bedeutung zu. Unterlassene Angaben führen oftmals zu kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
In jüngerer Zeit entschieden der Bundesgerichtshof (BGH) und das OLG Köln zwei Fälle, in denen es um die lauterkeitsrechtliche Bewertung klassischer Anzeigen in Printmedien ging. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass ein „Angebot“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht voraussetzt, dass alle wesentlichen Merkmale des Produkts angegeben sind (BGH, Urteil v. 18.10.2017 – I ZR 84/16). Eine „Aufforderung zum Kauf“ liege bei europarechtskonformer Auslegung auch dann schon vor, wenn die Merkmale des Produkts und der Preis in der Weise in angemessenem Umfang angegeben werden, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine Kaufentscheidung zu treffen. Anders ist dies bei reiner Image- oder Aufmerksamkeitswerbung, die keine direkte Aufforderung zum Kauf und damit kein Angebot im Sinne des UWG enthält. Für Letztere gelten folglich geringere Anforderungen an Informationspflichten.
Der BGH befand die Zeitungsanzeige eines Händlers der Marke Suzuki für wettbewerbswidrig, da Vor- und Zuname des Einzelkaufmanns, der die Anzeige verantwortete, nicht in der Werbung, die eine Aufforderung zum Kauf beinhaltete, angegeben waren. Nach Auffassung des BGH hätten diese Informationen in der Anzeige angegeben werden müssen, damit sich der angesprochene Verbraucher ein Bild von seinem möglichen Vertragspartner machen kann.
Das OLG Köln entschied, dass bei der Bewerbung verschiedener Ausführungen eines PKW-Modells der Marke Mitsubishi auf einer Abbildung einerseits (Top-Modell) und im Text andererseits (Basis-Modell) auch bei der Preisangabe zwischen den verschiedenen Modellen differenziert werden muss (OLG Köln, Urteil v. 27.02.2019 – 6 U 155/18). Dies folgt daraus, dass die bildliche Darstellung des Top-Modells ein eigenes qualifizierten Angebot, also eine eigenständige Aufforderung zum Kauf beinhalten soll. Dem OLG zufolge ist es deshalb erforderlich, dass der Gesamtpreis des Top-Modells als wesentliche Information angegeben werden muss. Der in der Praxis gebräuchliche Hinweis, das abgebildete Fahrzeug enthalte Sonderausstattungen, kann nach dieser Entscheidung im Einzelfall unzureichend sein, wenn gleichzeitig mit dem Grundpreis für eine Modellreihe geworben wird.
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