Vorübergehende Gesetzesänderung wegen Corona-Pandemie

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur COVID-19-Pandemie sieht weitreichende Übergangsregelungen in den Bereichen Zivilrecht, Mietrecht, Darlehensrecht und Insolvenzrecht vor.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf veröffentlich, der zahlreiche vorübergehende Änderungen (überwiegend vorläufig bis 30.09.2020) vorsieht. Es handelt sich zunächst um einen Entwurf, der noch durch den Gesetzgeber beschlossen werden muss.

Der Entwurf sieht nach erster Auswertung folgende zentrale Regelungen vor:

  • Für vor dem 8. März 2020 geschlossene Verträge gilt ein weitereichendes Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht erbringen können. Es gibt hier im Entwurf jedoch ein komplexes Reglement mit Ausnahmen und Rückausnahmen.
  • Vermieter können wegen auf der Corona-Pandemie beruhenden Zahlungsausfällen ihrer Mieter bis 30.09.2020 keine außerordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs mehr aussprechen. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben jedoch ausdrücklich bestehen.
  • Darlehensnehmer, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen aus vor dem 08. März 2020 geschlossenen Kreditverträgen nicht mehr nachkommen können, können die Zahlungen aussetzen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Die Zahlungen werden jedoch nur gestundet.
  • Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
  •  Hauptversammlungen und Vereinssitzungen können vorläufig per Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden (virtuell)

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu den anstehenden Änderungen und den Auswirkungen auf Ihre Vertragsverhältnisse. Wir sind in der Lage, Mandate vollständig digital zu bearbeiten und auch mit Gerichten und Behörden digital zu kommunizieren. Auch können wir Telefonkonferenzräume für Besprechungen zur Verfügung stellen.

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Der Gesetzentwurf im Download 

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