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Verjährungsbeginn bei unklarer Rechtslage

Beginnt die Verjährung auch, wenn wichtige Rechtsfragen für den Anspruch noch ungeklärt sind?

Dass zivilrechtliche Ansprüche einer Verjährung unterliegen, kann als allgemein bekannt bezeichnet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat nun entschieden, dass die Verjährungsfrist auch dann beginnen kann, wenn eine für den Anspruch maßgebliche Rechtsfrage noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt ist (Urteil v. 25.07.2019, Az. 1 U 169/18). Auch vor einem solchen klärenden höchstrichterlichen Urteil kann nämlich die Rechtslage – für einen rechtskundigen Berater – schon ausreichend klar sein, sodass dem Gläubiger eine Klageerhebung zumutbar ist.

Hintergrund für Interessierte: Das Recht der Verjährung im BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist im deutschen Zivilrecht beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese drei Jahre beginnen jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger „von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste“ (§ 199 BGB). Entsteht ein Anspruch also im Januar und hat der Gläubiger – was in der Regel der Fall ist – von den anspruchsbegründenden Umständen auch Kenntnis, so kann die regelmäßige Verjährungsfrist annähernd vier Jahre betragen, da die oben genannte Drei-Jahres-Frist erst am Schluss des Entstehungsjahres beginnt. Es existieren im deutschen Zivilrecht allerdings zahlreiche Ausnahmen, Höchstfristen und abweichende Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche, sodass die konkrete Verjährung im Einzelfall stets juristisch geprüft werden muss. Auch die genauen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns sind oft Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen und bedürfen daher einer fachkundigen Prüfung.

In der oben genannten Entscheidung hat das OLG Frankfurt sich nun zu der Frage positioniert, wann von einer hinreichenden Kenntnis des Gläubigers von den „anspruchsbegründenden Umständen“ ausgegangen werden kann. Das Gesetz sieht, wie gesagt, vor, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände tatsächlich kannte oder „ohne grobe Fahrlässigkeit“ kennen musste. Mit anderen Worten: Ist der Gläubiger zwar in Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände, so beginnt gleichwohl die Verjährung, wenn diese Unkenntnis „grob fahrlässig“ war.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt, wenn der Gläubiger aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen davon ausgehen durfte, dass er – aus rechtlichen Gründen – keinen Anspruch gegen den Schuldner hat. Existieren also z.B. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die in einer bestimmten Konstellation einen Anspruch verneinen, so beginnt die Verjährung dieses Anspruchs erst, wenn sich herausstellt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich ändert und nun doch ein Anspruch angenommen wird. Vor einer solchen „Rechtsprechungs-Korrektur“ ist die Klageerhebung dem Gläubiger – wegen der bis dahin entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung – nicht zumutbar. Solche Konstellationen hat es durchaus in der Praxis schon gegeben (man beachte jedoch die Verjährungshöchstfristen, die auch hier irgendwann einen zeitlichen „Schlussstrich“ setzen).

Schwieriger zu bewerten sind vor diesem Hintergrund Meinungsstreitigkeiten in der rechtswissenschaftlichen Literatur und Rechtsprechung, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Reicht es etwa für eine nicht grob fahrlässige „Unkenntnis“ des Gläubigers aus, dass die Frage, ob ein Anspruch besteht oder nicht, von verschiedenen Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet und in der Literatur kontrovers diskutiert wird? Oder beginnt auch in einem solchen Fall die Verjährung des Anspruchs im Jahr seiner Entstehung?

Die Rechtsprechung legt hier strenge Maßstäbe an: Eine „unklare Rechtslage“ führt nicht automatisch dazu, dass die Verjährung nicht beginnt. Gläubiger sind vielmehr verpflichtet, das Bestehen von Ansprüchen im Zweifel juristisch prüfen zu lassen. Erst wenn auch ein rechtskundiger Berater, also insbesondere ein Rechtsanwalt, nicht in der Lage ist, das Bestehen eines Anspruchs zuverlässig einzuschätzen, kann der Verjährungsbeginn in seltenen Fällen tatsächlich bis zur Klärung der streitigen Frage aufgeschoben sein. Dies ist, so das OLG Frankfurt, jedoch nicht automatisch dann der Fall, wenn eine unklare Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Auch wenn also noch kein „BGH-Urteil“ in einer bestimmten Rechtsfrage existiert, kann die Verjährung eines Anspruchs durchaus beginnen.

So hat das OLG Frankfurt in dem entschiedenen Fall eine Verjährung des Anspruchs angenommen: Aus Sicht des OLG war das Abwarten der späteren BGH-Entscheidung nicht erforderlich, um die für den Verjährungsbeginn maßgebliche „Kenntnis“ der anspruchsbegründenden Umstände zu erlangen. Die Rechtslage war auch vor der BGH-Entscheidung für einen Rechtskundigen schon so übersichtlich, dass eine Klageerhebung dem Gläubiger zumutbar gewesen wäre.

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