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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold… nicht vor dem BFH:

Der Rügeverzicht im finanzgerichtlichen Beweiserhebungsverfahren

Der Verzicht der rechtzeitigen Rüge eines Verfahrensmangels, wie beispielsweise die Nichterhebung eines Beweisantrages, kann im finanzgerichtlichen Verfahren zum endgültigen Rügeverlust führen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt in gefestigter Rechtsprechung, dass Beweisanträge, die zuvor schriftlich gestellt wurden, in der mündlichen Verhandlung erneut eingebracht, protokolliert und die Nichterhebung vorsorglich gerügt werden müssen. Dies stellt eine bemerkenswerte Besonderheit im Finanzverfahren im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten dar. Im Zivilprozess beispielsweise würde es erhebliche Verwunderung auslösen, wenn ein Anwalt bei Aufruf der Anträge sämtliche Beweisanträge nochmals wiederholt und deren unterlassene Erhebung vorsorglich rügt. Dort gelten schriftlich eingereichte Beweisanträge als gestellt. Niemand käme auf die Idee, dass Schweigen in der mündlichen Verhandlung als Rücknahme aufgefasst werden könnte.

Das rechtliche Werkzeug der Rüge:

Eine Rüge stellt eine förmliche Beanstandung dar, mit der auf einen tatsächlichen oder drohenden Fehler innerhalb eines Verfahrens hingewiesen wird. Meist richtet sie sich gegen die Missachtung rechtlicher Vorgaben oder prozessualer Pflichten, die die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens oder dessen Ergebnis beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus kann eine Rüge auch dazu genutzt werden, eine als unzutreffend oder ungerecht empfundene Entscheidung anzufechten, um deren Überprüfung oder Änderung zu veranlassen.

Praktische Schwierigkeiten in der Verhandlung

In gängiger Gerichtspraxis ist nicht zu erwarten, dass der Senat, und mag er noch so nachsichtig sein, auf die Gefahr eines Schweigens zu den Beweisanträgen hinweist. Ein erfahrener Rechtsanwalt muss diese Tatsache selbständig berücksichtigen und kann sich nicht auf eine richterliche Erinnerung verlassen. Unser Steuerrechtsexperte Titus Wolf hat diese und weitere Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahren für Sie im Blick, um Sie kompetent und verlässlich zu beraten. Sollt am Ende einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht noch keine Beweiserhebung erfolgt sein und ist auch kein Beweisbeschluss ergangen, achtet er mit Nachdruck darauf, dass der Beweisantrag ins Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen wird. Das garantiert die prozessuale Absicherung.

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