Das Presse- und Äußerungsrecht ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz. Denn Ihre verfassungsrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechte erlauben es Ihnen, in weiten Teilen selbst darüber zu bestimmen, ob Sie in identifizierbarer Weise öffentlich – etwa mit Ihrem Namen oder Ihrem Bild – in Erscheinung treten. In etwas abgeschwächter Form kommt dieses verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht auch Ihrem Unternehmen zu. Die Persönlichkeitsrechte erfahren regelmäßig dort eine Einschränkung, wo Sie im beruflichen und unternehmerischen Zusammenhang öffentlich auftreten.
Der „Gegenpol“ zu den Persönlichkeitsrechten sind die Pressefreiheit, die Informationsfreiheit und die Meinungsfreiheit. Diese Rechte sind regelmäßig gegeneinander abzuwägen.
Nicht selten wird öffentlich über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und strafrechtliche Gerichtsprozesse berichtet. Die Nennung des Namens der verdächtigen Person ist dabei allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.
Rechtswidrige Äußerungen über Sie oder Ihr Unternehmen in der Presse, in Internetforen oder in den Sozialen Medien können oftmals effizient unterbunden werden. Unsere erfahrenen Anwälte erläutern gern im Einzelfall, ob Sie betreffende Äußerungen oder Fotoveröffentlichungen aus rechtlicher Sicht Angriffsfläche bieten und klären mit Ihnen Vorgehensmöglichkeiten und Erfolgsaussichten. Auch vertreten wir Sie, wenn Sie wegen Ihrer Äußerungen rechtlich in Anspruch genommen werden und stimmen mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie ab.
Ihr Ansprechpartner
Benjamin von Allwörden
Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht