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Hohe Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden
BFH bestätigt konsequente Linie:

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Mai 2025 (Az. V B 60/23)

Titus Wolf, Partner der Kanzlei von Allwörden Rechtsanwälte, verfügt über langjährige Erfahrung und tiefgehendes Spezialwissen im Umgang mit Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BFH.

Hohe Anforderungen – niedrige Erfolgsquote: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Finanzgericht mit Sitz in München, stellt selbst für erfahrene Anwälte eine besondere argumentative Herausforderung dar. Unser Partner, Titus Wolf, ist Steuerrechtsexperte und spezialisiert auf Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionsverfahren vor dem BFH. Aus Anlass des jüngsten BFH-Beschlusses vom 30. Mai 2025 (Az. V B 60/23) zu den hohen Anforderungen an die Begründung einer solchen Beschwerde, gibt Herr Wolf im Folgenden einen Überblick über die Hintergründe der Entscheidung, die konkreten Hürden gemäß § 115 Abs. 2 FGO und die Bedeutung für die Praxis.

Sachverhalt:

Dem Beschluss lag ein umsatzsteuerrechtlicher Fall zugrunde, den das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg vom 29.06.2023 12 K 1080/23, nv.) zuvor entschieden hatte. Die Klägerin machte im Streitjahr einen Vorsteuerabzug geltend, obwohl die ordnungsgemäße Rechnung erst im Folgejahr ausgestellt wurde. Sowohl sie als auch der leistende Unternehmer hatten irrtümlich angenommen, dass die Rechnung bereits korrekt vorlag. Das Finanzamt (im Folgenden: Beschwerdeführer) versagte den Vorsteuerabzug und setzte Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO fest.

Das Finanzgericht erkannte jedoch einen gemeinsamen Rechtsirrtum beider Unternehmer und erließ die Zinsen aus Billigkeitsgründen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Finanzamt legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH ein.

Die konkreten Hürden gemäß § 115 Abs. 2 FGO

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück und machte erneut deutlich, welch hohen Anforderungen an die Begründung einer solchen Beschwerde gestellt werden:

  1. Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO):
    Die vom Finanzamt formulierte Rechtsfrage war nach Auffassung des BFH einzelfallabhängig und nicht verallgemeinerungsfähig. Sie sei daher nicht klärungsbedürftig im Allgemeininteresse und eigne sich nicht zur Zulassung der Revision.
  2. Keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO):
    Der BFH sah keine inhaltliche Abweichung zu anderen höchstrichterlichen Entscheidungen. Es wurde kein tragender Rechtssatz aus einer Vergleichsentscheidung dargelegt, der im Widerspruch zur angegriffenen Entscheidung steht. Außerdem zog der Beschwerdeführer vergleichsweise Entscheidungen heran, die nach der Entscheidung des vorinstanzlichen Finanzgerichtes ergangen waren und fand damit kein rechtliches Gehör beim BFH.
  3. Formale Begründungsmängel:
    Die Argumentation des Finanzamts blieb unspezifisch und nicht hinreichend konkret, insbesondere in Bezug auf die Darlegung eines abstrakten, revisiblen Rechtsproblems. Die Beschwerde genügte somit nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 FGO.

Bedeutung für die Praxis

Der BFH-Beschluss bestätigt die fortwährend strenge Linie der Rechtsprechung bei Nichtzulassungsbeschwerden. Die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe sind hoch und setzen juristische Argumentation auf höchstem Niveau voraus. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur mit sorgfältig ausgearbeiteter, substanzreicher Begründung erfolgversprechend. Pauschale Hinweise auf Fehler im Ausgangsurteil oder vermeintliche Rechtsfragen genügen regelmäßig nicht. Das bedeutet: Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, muss genau aufzeigen, welche revisible Rechtsfrage im Streit steht, warum sie grundsätzlich klärungsbedürftig ist und inwiefern eine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht. Es geht dabei nur noch um Rechtsfragen, da der BFH keine Tatsacheninstanz ist und sich auf die tatsächlichen Feststellungen der vorinstanzlichen Gerichte verlässt.

Ausblick: Eine vielfach erhoffte Absenkung der Anforderungen oder eine Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen ist auch mit dieser Entscheidung nicht erkennbar.

Von Allwörden Rechtsanwälte – Ihr erfahrender Berater für Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BFH

Während Sie vor dem Finanzgericht noch selbständig auftreten konnten, herrscht vor dem Bundesfinanzhof Anwaltszwang, was bedeutet, dass Sie für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde immer anwaltlich vertreten werden müssen.

Titus Wolf, Partner der Kanzlei von Allwörden Rechtsanwälte, verfügt über langjährige Erfahrung und tiefgehendes Spezialwissen im Steuerrecht. Er weiß aus Praxis und Prozessführung: Die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde hängen maßgeblich von der Qualität und Präzision der juristischen Argumentation ab.

Sprechen Sie uns gerne an, damit wir für Sie realistisch die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde prüfen und Ihre Interessen mit Nachdruck und fachlicher Tiefe vor dem Bundesfinanzhof vertreten.

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