GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer. Als Organe der Gesellschaft gelten für sie nicht die besonderen Vorschriften des Arbeitsrechts. Das Bundesarbeitsgericht stuft GmbH-Geschäftsführer hingegen zumindest dann als Arbeitnehmer ein, wenn eine weisungsabhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies wird in der Regel selbst bei Fremdgeschäftsführern, die keine oder nur sehr geringe Gesellschaftsanteile an einer GmbH halten, nicht der Fall sein.
Mit neuerem Urteil stellte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 26.03.2019 – II ZR 244/17) nun fest, dass GmbH-Geschäftsführer zumindest als Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten, wenn sie sich einer Kündigung auf Grundlage einer diskriminierenden Vertragsgestaltung ausgesetzt sehen. Diese Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs sei im Lichte des Europarechts erforderlich. Die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie könne nur wirksam umgesetzt werden, wenn dass AGG auch für Leitungsorgane einer Kapitalgesellschaft, also auch für die Geschäftsführung einer GmbH, gelte.
Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist weiter gefasst als der Arbeitnehmerbegriff in der deutschen Rechtsprechung. Denn durch die Möglichkeit, einen Geschäftsführer abzuberufen, und durch die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Geschäftsführung liege ein Unterordnungsverhältnis vor. Dies soll nach unionsrechtlichen Maßstäben – anders als nach der deutschen Rechtsprechung – ausreichen, um Arbeitnehmer zu sein.
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH. Ihm wurde aufgrund einer vertraglichen Regelung die Kündigung ausgesprochen. Der Gesellschaft sollte nach der Vertragsklausel bei Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Geschäftsführers die Kündigung des Anstellungsverhältnisses möglich sein. Der Kläger berief sich auf eine unzulässige Altersdiskriminierung und hatte in letzter Instanz Erfolg. Der Bundesgerichtshof sah in der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit eine von dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG umfasste Entlassungsbedingung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen. Wegen einer altersbedingten Benachteiligung zu Lasten des Geschäftsführers ist zu erwarten, dass die vertragliche Regelung und damit einhergehend die ausgesprochene Kündigung für unwirksam befunden wird.
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