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Einladung zur Gesellschafterversammlung per E-Mail

25. Oktober 2019

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich zu den Auswirkungen einer Einladung zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung per E-Mail positioniert (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.6.2018, Az. 14 U 33/1).

Geklagt hatte ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH. In einer Gesellschafterversammlung wurde die Einziehung seiner Anteile beschlossen. Zu dieser Gesellschafterversammlung wurde der Kläger nicht innerhalb der Wochenfrist des § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG mit eingeschriebenem Brief geladen. Dem Kläger ging allerdings innerhalb der Einladungsfrist eine Einladung per E-Mail sowie nach Ablauf der Einladungsfrist eine weitere Einladung per Einschreiben zu. Gegen den Einziehungsbeschluss klagte der Kläger mit der Begründung, die Gesellschafterversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Das Landgericht Ravensburg hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Gesellschaft hob das OLG Stuttgart das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Das OLG Stuttgart hält den Einziehungsbeschluss für rechtmäßig. Zwar erfülle die Einladung per E-Mail nicht die Formvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wonach die Einladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen hat. Auch ging die weitere Einladung per Einschreiben nicht innerhalb der Wochenfrist des § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG zu. Nach Ansicht des OLG Stuttgart war der Beschluss aber weder nichtig noch anfechtbar. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 GmbHG führe nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn der Mangel so gravierend sei, dass er einer Nichteinladung des betroffenen Gesellschafters gleichkomme. Eine Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses komme nur in Betracht, wenn durch den Formfehler das Mitgliedschafts- bzw. Partizipationsrecht des Gesellschafters derart beeinträchtigt wird, dass dem Beschluss nach wertender Betrachtung ein Legitimationsdefizit anhaftet. Beides verneinte das OLG Stuttgart im konkreten Fall, weil der Kläger u.a. durch die Einladung per E-Mail innerhalb der Wochenfrist vom Inhalt der Einladung Kenntnis genommen hatte, ihm ein Einschreiben noch vor der Versammlung zugegangen war und er an der Versammlung teilgenommen hatte, ohne eine Beeinträchtigung seines Teilnahmerechts geltend zu machen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Einladungen zur Gesellschafterversammlung unter Wahrung der Anforderungen aus § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG immer per Einschreiben erfolgen. VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu gesellschaftsrechtlichen Fragen.

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