Befristeter Arbeitsvertrag endet trotz Wahl in den Betriebsrat – kein automatischer Anspruch auf Entfristung
15.01.2026
BAG, Urt. v. 18.06.2025, Az.: 7 AZR 50/24
Betriebsratsmitglieder gelten in der Praxis häufig als „unkündbar“. Dieser Grundsatz trifft jedoch in dieser Absolutheit nicht zu. Zwar genießen Mitglieder des Betriebsrats einen besonders weitgehenden gesetzlichen Kündigungsschutz, insbesondere gegen ordentliche Kündigungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihr Arbeitsverhältnis unter allen Umständen dauerhaft fortbesteht. Insbesondere befristete Arbeitsverhältnisse können auch bei Betriebsratsmitgliedern mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer enden. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesarbeitsgericht zu klären, ob und inwieweit die Wahl in den Betriebsrat Auswirkungen auf den Bestand eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 entschieden, dass ein nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam befristeter Arbeitsvertrag auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit in den Betriebsrat gewählt wird. Ein Anspruch auf Entfristung besteht nicht automatisch. Allerdings kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied allein wegen dessen Amtsausübung einen Folgevertrag verweigert.
Was sind befristete Arbeitsverhältnisse:
Befristete Arbeitsverhältnisse sind in der arbeitsrechtlichen Praxis ein häufig genutztes Instrument zur flexiblen Personalplanung. Sie ermöglichen es Arbeitgebern, Arbeitsverhältnisse zeitlich zu begrenzen, z.B. zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs oder auch sachgrundlos innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Gleichzeitig sind befristete Beschäftigungen für Arbeitnehmer mit Unsicherheiten verbunden, insbesondere im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und mögliche Ansprüche auf Entfristung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt hierfür klare rechtliche Rahmenbedingungen, die durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortlaufend konkretisiert werden. Eine immer wieder relevante Frage ist dabei, welche Auswirkungen besondere Umstände, wie etwa die Wahl in den Betriebsrat, auf den Bestand eines befristeten Arbeitsvertrags haben.
Sachverhalt:
Der Kläger war aufgrund eines nach dem TzBfG wirksam befristeten Arbeitsvertrags bei einem Logistikunternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst für ein Jahr geschlossen und später bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Während der Laufzeit des Vertrags wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt.
Zum Ende der Befristung erhielten 16 von 19 befristet beschäftigten Arbeitnehmern ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt ein solches Angebot nicht und machte geltend, dies beruhe allein auf seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Die Arbeitgeberin führte demgegenüber sachliche Gründe an und bestritt eine Benachteiligung wegen des Betriebsratsmandats.
Rechtliche Einschätzung der Vorinstanzen:
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Befristung für wirksam. Einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags lehnten sie ebenfalls ab, da eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit nicht festgestellt werden konnte.
Das sagt das BAG:
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der 7. BAG-Senat bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führt und dies weder nach nationalem Recht noch zwingend nach dem Recht der Europäischen Union anders zu beurteilen ist. Das BAG verwies dabei ausdrücklich auf seine früheren Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (7 AZR 698/11) und (7 AZR 847/12).
Der erforderliche Schutz von Betriebsratsmitgliedern werde ausreichend durch § 78 Satz 2 BetrVG gewährleistet. Danach dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf Entfristung.
Im konkreten Fall hatte das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Arbeitgeberin dem Kläger den unbefristeten Folgevertrag nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert hatte. Ein Schadensersatzanspruch bestand daher nicht.
Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten:
Das Urteil bringt erneut Klarheit für die Praxis:
- Befristete Arbeitsverträge enden auch bei Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich mit Zeitablauf, sofern sie wirksam vereinbart wurden.
- Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder automatisch zu entfristen.
- Achtung: Wird einem Betriebsratsmitglied der Folgevertrag allein wegen seines Mandats verweigert, kann ein Schadensersatzanspruch auf Abschluss des verweigerten Vertrags bestehen.
- Die Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung liegt beim Arbeitnehmer. Arbeitgebern ist zu empfehlen, ihre Personalentscheidungen daher sachlich zu dokumentieren.