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BAG: Elektronische Gehaltsabrechnungen möglich

30.01.2025

Entscheidung des Monats Januar 2025:


Das Bundesarbeitsgericht spricht sich in seiner Grundsatzentscheidung (Urt. v. 28.01.2025, Az. 9 AZR 487/24) für digitale Gehaltsabrechnungen aus. Lediglich das Ausdrucken der Dokumente müsse der Arbeitgeber im Betrieb ermöglichen.

Verkäuferin forderte Gehaltsabrechnung auf Papier

Im hier zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob eine Edeka-Verkäuferin aus Niedersachsen auf eine Gehaltsabrechnung aus Papier bestehen darf, oder ob es ausreicht, dass ihr Arbeitgeber diese Dokumente im betriebsinternen passwortgeschützten Mitarbeiterportal zur Verfügung stellte. Der Forderung der Arbeitnehmerin machte das BAG buchstäblich einen Strich durch die Rechnung.

Erfüllt eine elektronische Gehaltsabrechnung die vom Gesetz geforderte Textform?

§ 108 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) sieht vor, dass Abrechnungen in Textform zu erteilen sind. Diesem Formerfordernis werden auch digital zum Download bereitgestellte Gehaltsabrechnungen gerecht, so Heinrich Kiel, Vorsitzender Richter des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.01.2025. Die Textform im Gegensatz zur Schriftform nach § 126 BGB erfordere gerade kein Schriftstück in Papier. Deshalb positioniert sich das BAG ganz klar für die digitale Bereitstellung von Gehaltsabrechnungen und macht damit einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung in der Arbeitswelt.

Arbeitgeber muss Rechner und Drucker bereitstellen

Solange den Arbeitnehmern der Zugang und das Ausdrucken der Gehaltsdokumente im Betrieb ermöglicht werde, spreche laut der Erfurter Richter nichts gegen deren digitale Bereitstellung.

Quelle

Pressemeldungen zum Bundesarbeitsgericht



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Anwalt für Arbeitsrecht Benjamin von Allwörden
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