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Architektenrecht: „Heimliche“ Verwendung von Entwurfsplanung kann Wertersatzpflicht auslösen

19. August 2019

Das Oberlandesgericht Celle hat einem Architekten in einer aktuellen Entscheidung (OLG Celle, Urteil vom 20.3.2019 – 14 U 55/18) einen Wertersatz für die „heimliche“ Verwendung seiner Entwurfsplanung in einem Bauantragsverfahren zugesprochen. Nachdem das Landgericht Hannover die Klage des Architekten in erster Instanz zunächst abgewiesen hatte, kam das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass dem Architekten das entsprechende Mindesthonorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zusteht. Grundlage für den Anspruch des Architekten ist eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Verwenders der Entwurfsplanung.

Das Architekturbüro hatte die Planung für ein Bürogebäude mit Lagerhalle lediglich zu Akquisitionszwecken für einen Investor erstellt – zu einer Beauftragung kam es jedoch nicht. Später bemerkte der Architekt, dass markante Details seiner Planung offenbar verwendet und umgesetzt wurden. Das OLG Celle verurteilte den Investor daher zur Zahlung der Mindestvergütung und ließ auch die Argumentation des Investors, er habe die Zeichnungen lediglich an den Generalunternehmer weitergegeben, der diese dann verwendet hat, nicht gelten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Architekten, die im Rahmen der Entwurfsplanung häufig die sogenannten Leistungsphasen 1-3 bereits vollständig erbringen müssen, im Falle der unberechtigten Verwendung der Entwurfsplanung nicht schutzlos gestellt sind. Schwierig kann es jedoch im Einzelfall sein, die „Verwendung“ der Planung im rechtlichen Sinne auch tatsächlich zu beweisen.

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