Neues Urlaubsrecht nach dem Europäischen Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit zwei Entscheidungen im November 2018 die in Deutschland seit Jahren gelebte Praxis im Urlaubsrecht auf den Kopf gestellt. Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Jahresurlaub fortan entgegen der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes nicht automatisch mit Ablauf des 31. Dezember oder mit Ablauf des 31. März im Folgejahr verfallen.
Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH müssen Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sein, ihren Jahresurlaub zu nehmen. Dies soll nur der Fall sein, wenn der Arbeitgeber erforderlichenfalls zur Planung und Beantragung des Urlaubs auffordert und rechtzeitig auf einen möglichen Verfall nicht genommener Urlaubstage hinweist. Beachten Arbeitgeber diese Anforderungen nicht, so ist der Jahresurlaubsanspruch von Arbeitnehmern unbegrenzt übertragbar.
Welche konkreten Voraussetzungen damit seitens der Arbeitgeber zu erfüllen sind, wird sich durch die künftige Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte zeigen. Jedenfalls ist es aus Arbeitgebersicht geboten, Kontroll- und Steuerungsmechanismen anzuwenden. So könnten in etwa im Laufe des dritten Quartals Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub noch nicht genommen haben, unter konkretem Hinweis auf einen drohenden Verfall ihres Urlaubsanspruchs zur Planung und Beantragung ihres restlichen Urlaubs aufgefordert werden. Arbeitgeber sollten dafür Sorge tragen, dass derartige Aufforderungen im Falle einer Auseinandersetzung nachweisbar sind.
Auch auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen wirkt sich die neue Rechtsprechung des EuGH aus. Denn die etablierte Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlich gewährtem Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsvertrag kann auch künftig in Arbeitsverträgen vereinbart werden. Klauseln zum Verfall von Urlaubsansprüchen können dahingehend gestaltet werden, dass zumindest für vertragliche Urlaubsansprüche die bekannten Automatismen zum Verfall der Urlaubsansprüche zum Jahresende bzw. zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden.
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