Geldwäscherechtliche Pflichten für Unternehmen oft unterschätzt
Geldwäscherechtliche Pflichten für Unternehmen
Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist das deutsche Geldwäscherecht (Geldwäschegesetz, GWG) zum Teil erheblich verschärft worden. Geldwäscherechtliche Pflichten wie z.B. die Einrichtung unternehmensinterner Kontrollmechanismen, eine ordnungsgemäße Kundenidentifizierung oder sogar die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten greifen früher als nach der alten Rechtslage. So entstehen weitreichende Pflichten heute bereits bei Bargeldtransaktionen über EUR 10.000 (früher: EUR 15.000). Auch der Handel mit “hochwertigen Gütern” (z.B. Fahrzeuge, Schmuck, Uhren, Edelmetalle etc.) löst geldwäscherechtliche Pflichten aus. Für viele Branchen wie z.B. Immobilienmakler oder Finanzdienstleister gelten zudem besondere Regelungen.
Einführung des Transparenzregisters
Eine weitere Besonderheit des neuen Geldwäscherechts ist die Einführung des sogenannten Transparenzregisters (§§ 18 – 26 GWG). Unternehmen müssen danach unter anderem Meldungen über ihre Gesellschafterstruktur und ggf. die wirtschaftlichen “Hintermänner” (sogenannte wirtschaftliche Berechtigte) machen, sofern sich diese Informationen nicht vollständig aus dem Handelsregister ergeben. Eine Verletzung dieser Pflichten kann im schlimmsten Fall zu empfindlichen Bußgeldern führen.
Was muss ich als Unternehmer tun?
Geldwäscherechtliche Pflichten werden oft unterschätzt. Dies gilt zwar insbesondere für das Transparenzregister, unter das fast jedes (!) Unternehmen in Deutschland fällt. Es gilt aber auch für die allgemeinen geldwäscherechtlichen Pflichten – z.B. im Bereich der Kundenidentifikation bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte.
Gern beraten unsere erfahrenen Experten Sie zu Ihren Pflichten in Sachen Geldwäsche, Transparenzregister und Compliance. Wenden Sie sich gern an unseren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sebastian von Allwörden.