23.10.2026
Was kostet ein Notar? Die Gebühren nach dem GNotKG verständlich erklärt
Ein Notar legt sein Honorar nicht selbst fest. Was er für seine Arbeit berechnet, ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Das unterscheidet ihn von den meisten anderen Dienstleistern.
Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt vor allem von der jeweiligen Leistung und dem Wert des Rechtsgeschäfts ab. Ein Immobilienkauf wird demnach anders bewertet als ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht.
Wie werden Notarkosten berechnet?
Die meisten Notargebühren orientieren sich am sogenannten Geschäftswert. Er bezeichnet den Wert, den das Gesetz einem Rechtsgeschäft für die Kostenberechnung zugrunde legt.
Welcher Wert dafür angesetzt wird, bestimmt das GNotKG je nach Rechtsgeschäft unterschiedlich. Beim Immobilienkauf ist meist der Kaufpreis ausschlaggebend; liegt der Verkehrswert der Immobilie höher, wird dieser angesetzt (§ 47 GNotKG). Bei einem Testament bildet das Vermögen der testierenden Person die Grundlage, während für Vollmachten und Eheverträge eigene Bewertungsregeln gelten.
Aus dem Geschäftswert lässt sich in der gesetzlichen Gebührentabelle die entsprechende Grundgebühr ablesen (Tabelle B, Anlage 2 zum GNotKG). Für die vollständige Berechnung wird sie anschließend mit dem Gebührensatz der jeweiligen notariellen Tätigkeit multipliziert, den das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) festlegt.
Bei den hier beschriebenen notariellen Tätigkeiten reichen die Gebührensätze von 0,2 bis 2,0. Für die Beurkundung eines Vertrags sieht das GNotKG etwa eine 2,0-Gebühr vor (KV 21100), für bestimmte andere Erklärungen eine 1,0-Gebühr (KV 21200). Bei einer 2,0-Gebühr wird die zum jeweiligen Geschäftswert gehörende Grundgebühr also verdoppelt.
Die Höhe der Notargebühr ergibt sich damit aus dem Geschäftswert und dem gesetzlich vorgesehenen Gebührensatz. Ein höherer Zeitaufwand führt bei gleicher Berechnungsgrundlage also nicht automatisch zu höheren Kosten.
Für bestimmte Tätigkeiten kennt das GNotKG keinen festen Gebührensatz, sondern einen Gebührenrahmen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Notar die konkrete Gebühr und berücksichtigt dabei unter anderem den Umfang seiner Leistung.
Welche Leistungen die Gebühr abdeckt
Bei einer Beurkundung sind die rechtliche Beratung, der Entwurf der Urkunde und die Beurkundung selbst bereits mit der Beurkundungsgebühr abgegolten.
Je nach Rechtsgeschäft kann der Notar darüber hinaus weitere Aufgaben übernehmen. Bei einem Immobilienkauf holt er etwa nötige Erklärungen und Genehmigungen ein oder überwacht die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung. Die Gebühren für solche zusätzlichen notariellen Tätigkeiten sind ebenfalls im GNotKG geregelt.
Gesondert hinzu kommen die gesetzlich vorgesehenen Auslagen, etwa für Dokumente, Porto oder Registerabfragen, sowie die anfallende Umsatzsteuer. Eigene Stundenhonorare oder frei festgelegte Aufschläge für seinen Arbeitsaufwand kann der Notar bei den üblichen notariellen Amtstätigkeiten nicht zusätzlich verlangen.
Kosten anhand von konkreten Beispielen erklärt
Das Gebührensystem kann auf den ersten Blick unübersichtlich wirken. An typischen notariellen Leistungen lässt sich jedoch gut erkennen, wie sich die Kosten zusammensetzen und welche Größenordnung dabei zu erwarten ist.
Immobilienkauf
Beim Immobilienkauf richtet sich die Höhe der Notarkosten vor allem nach dem Kaufpreis. Neben der Erstellung des Kaufvertrages und der Beurkundung übernimmt der Notar häufig auch Aufgaben bei der weiteren Durchführung des Kaufs. Dafür können zusätzlich zur Beurkundungsgebühr Vollzugs- und Betreuungsgebühren anfallen. Sie betreffen etwa das Einholen notwendiger Erklärungen und Genehmigungen sowie die Schritte bis zur Eigentumsumschreibung.
Die Bundesnotarkammer nennt für einen Kaufpreis von 160.000 Euro folgendes Beispiel:
- 762 Euro für Entwurf, Beratung und Beurkundung des Kaufvertrags,
- 190,50 Euro für den Vollzug,
- 190,50 Euro für die Betreuung.
Wird zur Finanzierung eine Grundschuld benötigt, fallen für die notarielle Bearbeitung und die Eintragung ins Grundbuch weitere Gebühren an. Je nach Ausgestaltung verursacht das Grundschuldverfahren zusätzliche Kosten in unterschiedlicher Höhe.
Testament
Bei einem notariellen Testament übernimmt der Notar die Beratung zur Ausgestaltung des Testaments sowie dessen Entwurf und Beurkundung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Vermögen der testierenden Person. Verbindlichkeiten werden bei der Berechnung abgezogen, allerdings höchstens bis zur Hälfte des Vermögens.
Bei einem Reinvermögen von 50.000 Euro beträgt die Gebühr für ein Einzeltestament 165 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.
Für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gelten höhere Gebührensätze.
Ehevertrag
Bei einem Ehevertrag berät der Notar die Ehegatten zu den gewünschten Regelungen, erstellt den Vertrag und beurkundet ihn. Die Höhe der Gebühr hängt vom Vermögen beider Ehegatten ab. Verbindlichkeiten werden bis zu den gesetzlich vorgesehenen Grenzen abgezogen.
Bei einem Reinvermögen von 40.000 Euro beträgt die Beurkundungsgebühr nach einem Beispiel der Bundesnotarkammer 290 Euro.
Bezieht sich der Ehevertrag nur auf bestimmte Vermögenswerte oder einzelne vermögensrechtliche Fragen der Ehegatten, wird für die Berechnung der Wert dieser Regelungen herangezogen.
Vorsorgevollmacht
Bei einer Vorsorgevollmacht hängen die Kosten davon ab, ob sie notariell beurkundet oder lediglich die Unterschrift beglaubigt wird.
Bei einer Beurkundung berät der Notar zur Ausgestaltung der Vollmacht und erstellt den Entwurf. Als Geschäftswert dient ein Teil des Vermögens der vollmachtgebenden Person. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Umfang der Vollmacht ab und darf höchstens die Hälfte des Vermögens betragen.
Die Bundesnotarkammer nennt dazu ein Beispiel mit einem Vermögen von 150.000 Euro. Für die Vorsorgevollmacht werden 45.000 Euro (30 – 50 % des Aktivvermögens) als Geschäftswert angesetzt. Zusammen mit 5.000 Euro für eine ebenfalls beurkundete Patientenverfügung liegt der Geschäftswert bei 50.000 Euro. Die Gebühr beträgt in diesem Fall 165 Euro.
Für die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister entstehen weitere Kosten.
Unterschriftsbeglaubigung
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass eine Unterschrift tatsächlich von der betreffenden Person stammt. Das ist etwa bei Vollmachten oder Erklärungen gegenüber Registern nötig.
Für eine reine Beglaubigung sieht das GNotKG eine Gebühr von mindestens 20 und höchstens 70 Euro vor (KV 25100). Erstellt der Notar zusätzlich das zugrunde liegende Dokument oder übernimmt weitere Tätigkeiten, fallen dafür gesonderte Gebühren an.
Die Kosten vorab einschätzen
Da die Gebühren gesetzlich geregelt sind, lassen sich die voraussichtlichen Notarkosten in vielen Fällen bereits vor dem Termin verlässlich abschätzen. Dafür benötigt das Notariat die für den Geschäftswert und die nötigen Tätigkeiten relevanten Angaben, etwa den Kaufpreis bei einem Immobilienkauf oder das Vermögen bei einem Testament.
Häufige Fragen zu Notarkosten
Sind Beratung und Entwurf in der Gebühr enthalten?
Bei einer nachfolgenden Beurkundung desselben Gegenstands sind Beratung und Entwurf in der Regel bereits von der Beurkundungsgebühr umfasst. Ist der Notar ausschließlich beratend tätig oder erstellt er einen Entwurf ohne anschließende Beurkundung, können dafür eigene Gebühren entstehen.
Entstehen Kosten, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt?
Ja. Die Höhe der Kosten hängt in diesem Fall davon ab, wie weit das Verfahren bereits fortgeschritten ist. Hat der Notar etwa schon einen Vertragsentwurf erstellt, können auch dann Gebühren entstehen, wenn es später nicht zur Beurkundung kommt.
Wann ist die Notarrechnung fällig?
Die Notargebühren werden mit Abschluss des Geschäfts fällig (§ 10 GNotKG). In Rechnung stellen kann der Notar sie allerdings erst, wenn er dem Kostenschuldner eine Kostenberechnung in Textform mitgeteilt hat (§ 19 GNotKG).
Gehören Grundbuchkosten zu den Notarkosten?
Nein. Grundbuchkosten sind eigenständige Gerichtskosten und werden vom Grundbuchamt erhoben. Sie fallen beispielsweise für die Eintragung eines neuen Eigentümers oder einer Grundschuld an und kommen zu den Notargebühren hinzu.
Wer trägt die Notarkosten?
Wer für die Notarkosten haftet, ist im GNotKG geregelt (§ 29 GNotKG). Dazu kann unter anderem gehören, wer den Auftrag erteilt oder die Kosten übernommen hat. Je nach Rechtsgeschäft können auch mehrere Beteiligte Kostenschuldner sein; sie haften dann als Gesamtschuldner (§ 32 GNotKG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Kosten im Verhältnis zwischen den Beteiligten übernimmt. Bei einem Immobilienkauf wird üblicherweise vereinbart, dass der Käufer die Kosten für Beurkundung und Vollzug trägt. Bei anderen Rechtsgeschäften sind abweichende Vereinbarungen möglich.
Sie möchten die voraussichtlichen Kosten für Ihr Anliegen einschätzen?
Für eine Auskunft genügen die Art des Rechtsgeschäfts und der Wert, auf den es sich bezieht. Beides lässt sich vor einem Termin klären.