Alle Jahre wieder: Arbeitsrechtliche Fragen rund um die Feiertage
Ein Blick ins Bundesurlaubs- und Arbeitszeitgesetz
Zum Jahresende stellen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen regelmäßig dieselben Fragen: Muss ich an Weihnachten und Silvester ganze oder lediglich halbe Urlaubstage einplanen? Bin ich zum Urlaub verpflichtet, wenn der Chef Betriebsferien anordnet? Gibt es Zuschläge für das Arbeiten an Feiertagen? Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Diese und weitere spannende Fragen rund um die Festtage beantwortet unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Benjamin von Allwörden für Sie mit einem Blick ins Gesetz:
Das Bundesurlaubsgesetz kennt keine halben Urlaubstage
Sowohl Heiligabend als auch Silvester sind arbeitsrechtlich betrachtet ganz normale Werktage, an denen man einen vollen Urlaubstag beantragen muss, wenn man ihn wünscht. Abweichungen hiervon können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben und eine Verkürzung der Arbeitszeit bewirken.
Unter einer betrieblichen Übung versteht man im deutschen Arbeitsrecht ein regelmäßiges, gleichförmiges und vorbehaltloses Verhalten des Arbeitgebers, aus dem Arbeitnehmer schließen dürfen, dass ihnen eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt wird. Aus diesem faktischen Verhalten entsteht ein verbindlicher Rechtsanspruch, selbst wenn die betreffende Regelung weder im Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich festgelegt ist. Voraussetzung ist, dass diese Praxis regelmäßig, typischerweise über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre, und ohne ausdrücklichen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt erfolgt. In einem solchen Fall dürfen Arbeitnehmer berechtigterweise darauf vertrauen, dass die begünstigende Regelung auch in Zukunft Anwendung findet. Die wiederholte Handhabung wird damit Bestandteil des individuellen Arbeitsverhältnisses und wirkt wie eine vertragliche Zusage. Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann der Arbeitgeber nicht einseitig aufheben. Möchte er die Regelung ändern und künftig beispielsweise wieder einen vollen Urlaubstag für den Heiligabend verlangen, bedarf es hierfür einer einvernehmlichen Vertragsänderung, einer kollektivrechtlichen Regelung oder einer Änderungskündigung. Das Beispiel zeigt, dass selbst scheinbar freiwillige und kulante Feiertagsregelungen rechtlich bindende Wirkung entfalten können, wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos praktiziert werden.
Der 25.12., 26.12. und der 01.01. hingegen sind gesetzliche Feiertage, an denen Arbeitnehmerinnen frei haben: Es besteht ein Arbeitsverbot. Das Arbeitszeitgesetz kennt aber Ausnahmen für Berufe in der Pflege, bei Sicherheitsdiensten, im Gastgewerbe oder im Verkehrswesen.
Feiertagszuschlag?
Für die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich kein gesetzlich verankerter Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Ob und in welcher Höhe solche Zuschläge gezahlt werden, ergibt sich vielmehr auch aus tariflichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen und kann abhängig von Branche sowie Arbeitszeit variieren. Unabhängig von der Frage einer zusätzlichen Vergütung ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen Ersatzruhetag zu gewähren, wenn an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet wurde. Da Heiligabend und Silvester rechtlich nicht als Feiertage, sondern als reguläre Werktage gelten, besteht auch für diese Tage nur dann Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ein weiteres Beispiel für eine betriebliche Übung kann die Zahlung von Weihnachtsgeld sein, für die dieselben Voraussetzungen wie für die Arbeitszeitregelung gelten. Gewährt der Arbeitgeber drei Jahre in Folge vorbehaltslos Weihnachtsgeld, kann der Arbeitnehmer im Folgejahr einen Anspruch auf erneute Zahlung erheben. Für Arbeitgeber gilt mithin: Ist die regelmäßige und verpflichtende Zahlung von Weihnachtsgeld nicht beabsichtigt, sollte diese einmalige großzügige Geste ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gib es eigentlich nicht.
Betriebsurlaub: Muss ich zu Hause bleiben?
Der Arbeitgeber darf Betriebsferien zwangsweise anordnen und damit den Arbeitnehmer verpflichten, Urlaubstage in Anspruch zu nehmen. Dieses Direktionsrecht ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Demnach kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub unter zwei Bedingungen festlegen: Er muss die Urlaubswünsche der Belegschaft berücksichtigen und dringende betrieblichen Belange müssen eine einheitliche Regelung notwendig machen. Solche dringenden betrieblichen Belange können insbesondere dann vorliegen, wenn eine stark abfallende Auftragslage zum Ende des Jahres die Stilllegung des Betriebes erfordert.
Resturlaub: Verfällt mein Urlaubsanspruch im neuen Jahr?
Bereits im letzten Jahr haben wir einen umfassenden Artikel zu diesem Thema verfasst, der hier abrufbar und noch immer aktuell ist.
Auch im neuen Jahr stehen wir Ihnen mit kompetenter juristischer Beratung zur Seite und unterstützen Sie in allen rechtlichen Belangen des Arbeitsrechtes. Bis dahin wünschen wir Ihnen schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch. Ganz herzlich bedanken wir uns für die gute Zusammenarbeit.